Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2026

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2026 – 2 BvR 1076/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260331.2bvr107625

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-03-31/2-bvr-1076-25#rd_1

1. Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-03-31/2-bvr-1076-25#rd_2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-03-31/2-bvr-1076-25#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-03-31/2-bvr-1076-25#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.