Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2023 – 2 BvR 1451/22

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230109.2bvr145122

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-1451-22#rd_1

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-1451-22#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-1451-22#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris). Der Richter Harbarth gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-1451-22#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-01-09/2-bvr-1451-22#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.