Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2025 – 2 BvR 1513/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251215.2bvr151325

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_2

Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_3

Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 über die Visaanträge entschieden hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_4

2. Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2025 in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_5

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-15/2-bvr-1513-25#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.