Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2023

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2023 – 1 BvR 628/23

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230515.1bvr062823

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_3

Dem genügt die vorliegende Beschwerdebegründung in keiner Weise. Es werden zwar vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_4

Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-05-15/1-bvr-628-23#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.