Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2022 – 1 BvR 1345/22

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220817.1bvr134522

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-08-17/1-bvr-1345-22#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-08-17/1-bvr-1345-22#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer rügt die aus seiner Sicht fehlende Richtigkeit der Entscheidung des angegriffenen Urteils, legt aber nicht substantiiert dar, weswegen darin eine Grundrechtsverletzung liegen soll.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-08-17/1-bvr-1345-22#rd_3

Darüber hinaus wurde der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mangels Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs. 1 SGG nicht erschöpft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-08-17/1-bvr-1345-22#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-08-17/1-bvr-1345-22#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.