Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2022 – 2 BvR 9/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-09/2-bvr-9-21#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-09/2-bvr-9-21#rd_2

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-09/2-bvr-9-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-09/2-bvr-9-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.