Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 2248/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220114.2bvr224821

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer, die Richterin Ott und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-14/2-bvr-2248-21#rd_1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die Ablehnungsgesuche sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-14/2-bvr-2248-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-14/2-bvr-2248-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-14/2-bvr-2248-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.