Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 05.10.2021 – 1 BvR 1755/21

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211005.1bvr175521

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-10-05/1-bvr-1755-21#rd_1

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-10-05/1-bvr-1755-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-10-05/1-bvr-1755-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-10-05/1-bvr-1755-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.