Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2021 – 1 BvR 690/20

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr069020

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-10/1-bvr-690-20#rd_1

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-10/1-bvr-690-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-05-10/1-bvr-690-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.