Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2021 – 1 BvR 1163/21

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210809.1bvr116321

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von L... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-09/1-bvr-1163-21#rd_1

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-09/1-bvr-1163-21#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-09/1-bvr-1163-21#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-09/1-bvr-1163-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.