Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2021

BVerfG Beschluss vom 22.07.2021 – 2 BvC 20/21

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc002021

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-20-21#rd_1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-20-21#rd_2

Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Zwar seien die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG erfüllt. Hingegen seien die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Vereinigung insbesondere - sowohl im Falle der Gründung 1999 als auch 2004 - die Rechtsstellung als Partei verloren habe, da sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG), zur Zahl der Mitglieder keine Angaben gemacht und keine ausreichenden Nachweise zu ihrem weiteren Hervortreten in der Öffentlichkeit eingereicht habe. Hiergegen haben drei Vorstandsmitglieder ihres sächsischen Landesverbandes für die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Juli 2021 Beschwerde erhoben, da ihnen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erst an jenem Tag zugegangen sei. Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-20-21#rd_3

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und hinreichender Begründung - unzulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-20-21#rd_4

1. Sie wahrt nicht die nach § 96a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhaltende Schriftform. Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, Rn. 6). Danach fehlt es vorliegend an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses, weil die Beschwerde am 15. Juli 2021 per E-Mail erhoben wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-07-22/2-bvc-20-21#rd_5

2. Überdies wahrt die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht die Frist des § 96a Abs. 2 BVerfGG. Hiernach ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.