Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2020 – 1 BvR 2253/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr225320

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_3

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 1 BvR 2073/20 verwiesen hat, über das die abgelehnten Richter der 2. Kammer entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-10-14/1-bvr-2253-20#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.