Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.04.2020 – 1 BvR 635/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200422.1bvr063520

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke ist offensichtlich unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_2

a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_3

b) Dies ist hier der Fall.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_4

aa) Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden, die sich auf Entscheidungen im Rahmen desselben einfachrechtlichen Rechtsstreits bezogen, ohne Begründung und trotz des Vorliegens von Annahmegründen nicht zur Entscheidung angenommen hätten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_5

bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6). Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14). Dass der Beschwerdeführer die von der abgelehnten Richterin und den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15). Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerden in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_6

c) Bei einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des jeweiligen abgelehnten Richters oder der jeweiligen abgelehnten Richterin. Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise der betreffende Richter bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405>).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_7

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-22/1-bvr-635-20#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.