Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017 – 1 BvR 610/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr061017

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_1

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_2

a) Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, an denen Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier beteiligt waren. Dennoch sind beide nicht von der Ausübung des Richteramtes im hiesigen Verfahren ausgeschlossen. Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (hier: Beschlüsse in Verfassungsbeschwerdeverfahren Dritter mit ähnlicher rechtlicher Problematik, die der Beschwerdeführer - offensichtlich unstatthaft - zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht) führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 19. März 2013 (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfGE 133, 163 <165 ff. Rn. 6 ff.>) für den Fall formuliert hat, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst unzulässig vor einem Fachgericht angefochten und gegen dessen Prozessentscheidung anschließend das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen wird, gilt in gleicher Weise, wenn unmittelbar gegen eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren erneut Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_3

Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 109, 130 <131>). Zumindest im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann darüber hinaus auch die Mitwirkung an verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die endgültig ein Verfahren abschließen und gegen die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Rechtsmittel gegeben sind, nicht als Tätigkeit in derselben Sache im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten, wenn diese - offensichtlich unstatthaft - nunmehr selbst zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden sollen (vgl. BVerfGE 133, 163 <166 Rn. 8>). Wird eine derartige Verfassungsbeschwerde dennoch erhoben, gilt für die hierüber zu treffenden Entscheidungen und das hierbei durchzuführende Verfahren auch kein Mitwirkungsausschluss. Aus den angeführten Gründen scheidet auch die Annahme eines Mitwirkungsausschlusses unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an der Sache im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_4

Dies entspricht auch dem Zweck der Ausschlussregelungen: § 18 Abs. 1 BVerfGG will verhindern, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um so eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist (vgl. BVerfGE 1, 89 <90>), besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_5

Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind damit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht gehindert. Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 f. Rn. 12>).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_6

b) Der Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des Ersten Senats im Allgemeinen und Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier im Besonderen ist offensichtlich unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_7

Das Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit insgesamt der Erste Senat als befangen bezeichnet wird, schon aus diesem Umstand selbst. Auch hinsichtlich der namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats aber ist der Verweis auf ihre Mitwirkung in anderen Verfahren, in denen sich vergleichbare Rechtsfragen gestellt haben, von vornherein ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>). § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, der vorliegend nicht eingreift, bestimmt insofern abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits früher in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_8

Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Eine Verwerfung des Gesuchs in der abschließenden Entscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. hierzu BVerfGE 131, 239 <252 f.>) ist ausreichend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_9

c) In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat, soweit er sich gegen die Beitragserhebung in seinem konkreten Falle wendet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_10

Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig erneut eine Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-610-17#rd_11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.