Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2020 – 2 BvR 198/18

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200127.2bvr019818

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie die Richter Voßkuhle und Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_2

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_3

a) Das gegen den Richter Landau gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_4

b) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter ‒ wie hier im Falle des Richters Voßkuhle − nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Der Richter Voßkuhle gehört der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_5

c) Soweit der Beschwerdeführer außerdem die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_6

Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_7

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-27/2-bvr-198-18#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.