Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020 – 2 BvR 264/20

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200312.2bvr026420

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-264-20#rd_1

Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-264-20#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-03-12/2-bvr-264-20#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.