Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2022

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2022 – 2 BvR 2236/21

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220112.2bvr223621

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt - nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_1

Über die Besetzungsrüge ist von Amts wegen zu entscheiden. Der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sind nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_2

Eine Richterin oder ein Richter des Bundesverfassungsgerichts sind von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie an der Sache beteiligt sind, in einer besonderen Nähe zu einem Beteiligten stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_3

Umstände, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVerfGG genannten entsprächen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgenommene Verweis auf einen "Verstoß gegen EU-Vorgaben" ist von vornherein nicht geeignet, einen Mitwirkungsausschluss im Sinne des § 18 BVerfGG zu begründen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_4

Die Kammer kann daher unter Mitwirkung ihrer Mitglieder auch über die Frage des Mitwirkungsausschlusses befinden (vgl. BVerfGE 133, 163 <165 Rn. 12>).

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_5

Auch über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts können der Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_6

Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_7

Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin pauschal sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts - auch solche, die nicht zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde berufen sind - als befangen ablehnt (vgl. für die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2020 - 1 BvQ 114/20 -, Rn. 1).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_8

Daher kann die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit der Sachentscheidung erfolgen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April2019 -1 BvR30/19 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 1). Es bedarf auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-01-12/2-bvr-2236-21#rd_10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.