Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2020 – 2 BvR 183/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200123.2bvr018319

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem nachgereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Zustimmung der Bundesregierung im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (WPA oder Agreement between the European Union and Japan for an Economic Partnership <JEFTA>) und begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Abkommens.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_2

Am 29. November 2012 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Japan. Die Verhandlungen wurden am 25. März 2013 offiziell eröffnet. Auf dem 24. EU-Japan-Gipfel am 6. Juli 2017 erzielten die Europäische Union und Japan eine politische Grundsatzeinigung, wobei das Freihandelsabkommen in "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" umbenannt wurde. Den Abschluss der Verhandlungen verkündeten der Präsident der Europäischen Kommission und der Premierminister von Japan am 8. Dezember 2017. Nachdem der Rat der Handelsminister das Verhandlungsergebnis am 22. Mai 2018 im Grundsatz gebilligt hatte, unterzeichneten die Präsidenten der Europäischen Kommission und des Rates sowie der Premierminister von Japan am 17. Juli 2018 das Abkommen. Das Europäische Parlament stimmte dem WPA am 12. Dezember 2018 zu, der Rat der Europäischen Union am 20. Dezember 2018. Das Abkommen trat am 1. Februar 2019 in Kraft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_3

Die Europäische Union hat das WPA als sogenanntes "EU-only"-Abkommen allein abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass alle vom WPA erfassten Bereiche in ihre Zuständigkeit fallen, und stützt sich hier auf das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen mit Singapur vom 16. Mai 2017 (EuGH, Gutachten 2/15, EU:C:2017:376). Darin kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Europäische Union in allen von dem geplanten Abkommen erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit besitze; ausgenommen seien lediglich andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten. Diese Bereiche fielen in die geteilte Zuständigkeit von Europäischer Union und Mitgliedstaaten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_4

Die Europäische Union hat darauf hingewiesen, dass das WPA weder Normen für den Investitionsschutz noch Bestimmungen zur Streitbeilegung in diesem Bereich enthalte. Insoweit sei der Abschluss eines eigenen bilateralen Investitionsabkommens mit Japan beabsichtigt.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_5

Die Beschwerdeführer erheben eine Vielzahl von Rügen gegen das WPA als Freihandelsabkommen "neuer Generation". Sie tragen unter anderem umfänglich zu einer fortschreitenden Klimakatastrophe, zum Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz und dessen angeblicher Blockierung durch das WPA vor. Diesen Vortrag haben die Beschwerdeführer mit nachgereichtem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2019 ergänzt und dabei ihre Kritik am Gutachten 1/17 des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2019 (ECLI:EU:C:2019:341) zum Freihandelsabkommen CETA wiederholt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_6

Im rechtlichen Kern ihrer Ausführungen machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des WPA verletze sie in ihrem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. Das WPA sei ein Ultra-vires-Akt, weil es auch nach dem Gutachten 2/15 als gemischtes Abkommen hätte abgeschlossen werden müssen. Mit der Behandlung als "EU-only"-Abkommen missachte die Europäische Union mitgliedstaatliche Kompetenzen und nehme ausschließliche Zuständigkeiten für Bereiche in Anspruch, die zu den geteilten Zuständigkeiten gehörten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_7

Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kerns des Demokratieprinzips durch das im WPA vorgesehene Ausschusswesen. Insbesondere könne der Gemischte Ausschuss in zahlreichen im Abkommen spezifizierten Fällen Entscheidungen bis hin zu Vertragsänderungen treffen, die die Vertragsparteien bänden. Damit könne die Gestaltungsfreiheit des deutschen Gesetzgebers erheblich eingeschränkt werden.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG genügt - auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes vom 5. Dezember 2019 - nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_9

1. In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Sie müssen dazu insbesondere aufzeigen, inwieweit die Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_10

2. Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des WPA nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie erheben zwar zahlreiche Rügen gegen das WPA, allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_11

Auch soweit sie im rechtlichen Kern ihrer Ausführungen geltend machen, dass die Mitwirkung der Bundesregierung am Beschluss des Rates über den Abschluss des WPA sie in ihrem Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletze, weil das WPA ultra vires ergangen sei, ist ihr Vortrag unzureichend. Es fehlt insoweit insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs und der dort entfalteten Argumentation. Ohne eine solche Auseinandersetzung kann eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung (vgl. BVerfGE 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 ff.>; 134, 366 <382 ff. Rn. 23 ff.>; 142, 123 <200 ff. Rn. 146 ff.>; 146, 216 <252 f. Rn. 52 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 150 ff.) jedoch nicht dargetan werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_12

In Bezug auf die Identitätsrüge fehlt es an einer an den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <195 f. Rn. 137 ff.>; 146, 216 <253 f. Rn. 54 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 120, 204 f.) orientierten substantiierten Darlegung, inwiefern das als "EU-only"-Abkommen konzipierte WPA das Demokratieprinzip des Grundgesetzes berührt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_13

Soweit sich die Beschwerdeführer schließlich auf das Urteil des Senats zum Freihandelsabkommen CETA (BVerfGE 143, 65) berufen, gehen sie nicht ansatzweise darauf ein, ob das WPA als "EU-only"-Abkommen mit CETA als gemischtem Abkommen (vgl. BVerfGE 143, 65 <80 f. Rn. 15, 88 Rn. 38>) vergleichbar und die Rechtsprechung des Senats zu CETA insoweit übertragbar ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_14

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_15

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-23/2-bvr-183-19#rd_16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.