Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2020

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.01.2020 – 1 BvR 593/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200110.1bvr059317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-10/1-bvr-593-17#rd_1

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-10/1-bvr-593-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.

III.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-10/1-bvr-593-17#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-01-10/1-bvr-593-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.