Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1663/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191010.2bvr166319

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_2

In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_3

Die Beschwerdeführer behaupten lediglich pauschal Verfassungsverstöße durch die angegriffene Entscheidung, ohne diese jedoch näher darzustellen und zu begründen. So wird insbesondere nicht näher ausgeführt, inwieweit in der Heranziehung des durch die asylverfahrensrechtliche Rechtsprechung entwickelten Sechsmonatszeitraums auch auf Sachverhalte nach dem Gesetz über das Ausländerzentralregister im Rahmen der Prüfung von § 161 Abs. 3 VwGO ein Verfassungsverstoß liegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-10/2-bvr-1663-19#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.