Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2018

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.04.2018 – 1 BvR 2684/17

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180421.1bvr268417

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-21/1-bvr-2684-17#rd_1

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist Verfahrensgegenstand nur noch die Entscheidung über ihren Antrag auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-21/1-bvr-2684-17#rd_2

Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-21/1-bvr-2684-17#rd_3

Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts-gleicher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-04-21/1-bvr-2684-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.