Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.09.2017 – 1 BvR 847/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr084716

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-847-16#rd_1

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-847-16#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-28/1-bvr-847-16#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar