Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.05.2017 – 1 BvR 783/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170504.1bvr078317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG erfüllt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_2

1. Es kann dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. März 2017 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG insoweit Bedenken unterliegt, weil er vor Ablauf einer der Beschwerdeführerin gesetzten Äußerungsfrist ergangen ist (vgl. BVerfGE 61, 37 <41 f.> m.w.N.), wenngleich die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist bereits Stellung genommen hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_3

2. Denn die Beschwerdeführerin trägt nicht ausreichend (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) vor, weshalb der Verweisungsbeschluss auf einem möglichen Verstoß beruhen soll.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_4

Ein Beschwerdeführer muss bei der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert darlegen, was er im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, da nur so geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 112, 185 <206 f.>; stRspr). Daran fehlt es, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorträgt, sie hätte sich in einer mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und so die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeigeführt (vgl. § 39 Satz 1 ZPO). Sie trägt aber nicht vor, was sie schriftsätzlich noch gegen die Verweisung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingewandt hätte, sodass nicht geprüft werden kann, weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-04/1-bvr-783-17#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.