Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2017 – 1 BvR 645/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170502.1bvr064517

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-02/1-bvr-645-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil hinsichtlich des behaupteten Gehörsverstoßes der Rechtsweg nicht erschöpft ist und im Übrigen der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Diese war jedoch offensichtlich unzureichend. Die Anhörungsrüge beschränkt sich auf den ersten vier Seiten auf eine weitgehend wörtliche Wiedergabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es folgen auf circa einer halben Seite abstrakte Rechtsausführungen. Die Anhörungsrüge fährt schließlich auf den letzten drei Seiten zu einem Sachverhalt fort, der offensichtlich nicht das streitgegenständliche Verfahren betrifft, sondern zwei nicht an dem Verfahren beteiligte Kinder namens M. und C.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-02/1-bvr-645-17#rd_2

Auch die Verfassungsbeschwerde bezieht sich in weiten Teilen nicht auf das von den angegriffenen Entscheidungen allein betroffene Kind E. (geboren 2010), da oftmals pauschal von "die Kinder" die Rede ist und wiederholt von F. statt von E. gesprochen wird. Dass es sich hier um eine schlichte Namensverwechslung handelt, ist angesichts der weiteren Umschreibungen des Kindes als "Kleinkind" und "3-jährig" nicht anzunehmen, da das hier betroffene Kind E. sechs Jahre alt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-02/1-bvr-645-17#rd_3

Ob die Verfassungsbeschwerde unter diesen Umständen einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG), soll hier dahinstehen. Jedenfalls genügt sie nicht entfernt den Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-02/1-bvr-645-17#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-02/1-bvr-645-17#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.