Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017 – 1 BvR 728/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr072817

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_3

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_4

1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_5

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbe-schwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinan-dersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverlet-zung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345 f.>; stRspr). Zu einer hinreichenden Substantiierung gehört es auch, dass Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung der Grundrechtsrügen nicht überprüfen kann, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt beziehungsweise in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; stRspr).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_6

b) Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für die verfassungsrechtliche Würdigung unverzichtbare Unterlagen vorzulegen beziehungsweise diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben: Weder die Protokolle betreffend die Anhörung der Eltern, des Kindes, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin noch die (schriftliche) Stellungnahme der Verfahrensbeiständin werden eingereicht, obschon die Gerichte auf den im Rahmen der Anhörung von Eltern und Kind gewonnenen Eindruck zur Begründung ihrer Entscheidung in entscheidungsrelevanter Weise Bezug nehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_7

Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_8

2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar ist im Übrigen die von Jugendamt und Verfahrensbeiständin geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 31, 194 <208 f.>; 37, 217, <252>; 56, 363 <383>; 68, 176 <188>; 72, 122, <137>; 75, 201 <218>; stRspr).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-13/1-bvr-728-17#rd_10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.