Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 06.04.2017 – 1 BvR 580/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170406.1bvr058017

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-06/1-bvr-580-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-06/1-bvr-580-17#rd_2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des Jugendamts, die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-06/1-bvr-580-17#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-04-06/1-bvr-580-17#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.