Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2017 – 2 BvR 321/17

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170315.2bvr032117

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit wird die einstweilige Anordnung vom 13. Februar 2017 gegenstandslos.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem auf Räumung von Wohnraum gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_2

Am 30. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Vollstreckungsgericht im Hinblick auf eine vom Gerichtsvollzieher für Montag, den 13. Februar 2017, angekündigte Zwangsräumung Vollstreckungsschutz. Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei unzulässig, da er lediglich per Fax und nicht auch im "Original" eingegangen sei. Er sei zudem verfristet und unbegründet. Eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei entgegen der Ankündigung nicht bei Gericht eingereicht worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_3

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Zurückweisungsbeschluss sofortige Beschwerde und beantragte die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung nahm er auf ein zuvor eingereichtes ärztliches Attest Bezug, wonach eine Räumung schwerwiegende, irreversible Gesundheitsschäden für den Beschwerdeführer zur Folge habe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_4

Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2017 nicht ab, da kein Grund gesehen werde, weshalb der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Beantragung von Räumungsschutz und an einer Wohnungssuche gehindert gewesen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_5

Am 10. Februar 2017 stellte das Landgericht - 2 T 80/17 - die Räumungsvollstreckung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde einstweilen ein. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer erst im Laufe des 13. Februar 2017 bekannt.

I.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_6

Mit seiner am Sonntag, dem 12. Februar 2017, erhobenen Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Amtsgerichts.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_7

Die Kammer hat am Morgen des 13. Februar 2017 in Unkenntnis der landgerichtlichen Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der sie die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, einstweilen eingestellt hat.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_9

Die Rechtswegerschöpfung ist dem Beschwerdeführer zumutbar, nachdem das Landgericht die Zwangsvollstreckung vor der Räumung bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde einstweilen eingestellt hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_10

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird die von der Kammer am 13. Februar 2017 erlassene einstweilige Anordnung gegenstandslos.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-03-15/2-bvr-321-17#rd_12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.