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# BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017 – 2 BvR 24/16

2. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170118.2bvr002416

## Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).

**Rn. 3**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017 – 2 BvR 24/16, ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170118.2bvr002416

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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