Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2016 – 2 BvR 2477/15

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160523.2bvr247715

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-23/2-bvr-2477-15#rd_1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Beruhensprüfung des Bundesgerichtshofs nach einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-23/2-bvr-2477-15#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof stellt nach eingehender Prüfung und Erörterung im Sinne einer Alternativbegründung ausdrücklich fest, dass er rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausschließen kann. Weder beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen, noch setzt er sich mit ihnen inhaltlich auseinander (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründung noch in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass eine rechtswidrige Verständigung getroffen wurde."

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-23/2-bvr-2477-15#rd_3

Dem kann sich die Kammer nicht verschließen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>). Für die Entscheidung dieses Falles spielt es daher keine Rolle, dass die sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage die verfassungsrechtlichen Vorgaben missachten (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 <223 Rn. 98>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14 -, NStZ 2015, S. 170 <171 f.> und - 2 BvR 2055/14 -, NStZ 2015, S. 172 <173 f.>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-23/2-bvr-2477-15#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-05-23/2-bvr-2477-15#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.