Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2016

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2016 – 1 BvR 2607/15

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160404.1bvr260715

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Rechtsberatung vor der erstmaligen Beantragung der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_3

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass ein Unbemittelter für eine Antragstellung auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund der gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) bestehenden Beratungspflicht zurecht auf die Beratung des Rentenversicherungsträgers verwiesen wird, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 - 1 BvR 2735/11 -, juris, Rn. 9 f.). Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung, weswegen im Falle eines Antrags auf die Feststellung eines Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles des Beschwerdeführers etwas anderes gelten sollte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_5

2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-04-04/1-bvr-2607-15#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.