Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151208.1bvr212010

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_1

Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und zu II. sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu Eigenjagdrevieren gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu I. 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu I. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_2

Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_3

Während der anhängigen Verfassungsbeschwerden erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_4

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.

III.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_5

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (1.). Eine Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (2.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden seit Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht mehr zu. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 BayJG später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Art. 6 Abs. 4 BayJG kann daher insoweit keine Anwendung mehr finden, als es um die Frage von Ausnahmeregelungen aus ethischen Gründen zur grundsätzlich bestehenden Jagdpflicht geht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_7

Zwar sieht § 6a BJagdG lediglich die Befriedungsmöglichkeit für Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Jedoch gilt der Anwendungsvorrang auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_8

Ist Art. 6 Abs. 4 BayJG auf die vorliegenden Fälle nicht mehr anwendbar, so kann der Frage nach einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommen (vgl. ähnlich für nicht mehr geltendes Recht BVerfGE 91, 186 <200>).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_9

2. Aufgrund des bestehenden Anwendungsvorrangs ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden zudem nicht mehr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist die Frage des Erfordernisses einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen und deren Erstreckung auf juristische Personen sowie auf Eigenjagdbezirke gegebenenfalls im Zusammenhang mit der neuen Rechtsgrundlage des § 6a BJagdG zu prüfen. Diese Befriedungsregelung ist zwar auf Grundflächen beschränkt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung nunmehr für Fälle der vorliegenden Art die einschlägige rechtliche Regelung enthält (siehe oben unter III. 1.). Diese liegt den hier angegriffenen, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Die Beschwerdeführer können einen neuen Antrag auf Befriedung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Auch wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen, auf Art. 6 Abs. 4 BayJG gestützten Entscheidungen von Verfassungs wegen zu beanstanden und die Sachen an ein Ausgangsgericht zurückzuverweisen wären, hätte dieses nunmehr im Blick auf die geltend gemachten Gründe für seine Bewertung von der neuen, bundesrechtlichen Rechtsgrundlage auszugehen. § 6a BJagdG ist im Übrigen bereits Gegenstand der anhängigen, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung gerichteten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_10

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-12-08/1-bvr-2120-10-1-bvr-2146-10#rd_12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.