Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2014 – 2 BvR 2866/14

2. Senat 2. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-09/2-bvr-2866-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; BVerfGK 12, 189 <196>). Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-09/2-bvr-2866-14#rd_2

1. Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer - seinen Vortrag als richtig unterstellt - nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-09/2-bvr-2866-14#rd_3

2. Die Verlegung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht überprüfbar. Es fehlt bereits an der Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts. Weder zu den acht landgerichtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Untätigkeit rügt, noch zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg sind der Verfassungsbeschwerdeschrift oder ihren Anlagen Einzelheiten zu entnehmen, die einer Prüfung zugänglich wären.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-09/2-bvr-2866-14#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-12-09/2-bvr-2866-14#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.