Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2014 – 2 BvR 2369/14

2. Senat 2. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-21/2-bvr-2369-14#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg, zu dem, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-21/2-bvr-2369-14#rd_2

Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im angegriffenen Beschluss ohne nähere Begründung von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen ist und nicht erwogen hat, ob es sich bei der Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG handelt und mithin im vorläufigen Rechtsschutz § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zur Anwendung hätte gelangen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-21/2-bvr-2369-14#rd_3

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 ergänzend mitteilt, dass die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten für nicht arbeitende Gefangene mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 erneut verkürzt habe, bleibt es ihm unbenommen, dagegen um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-21/2-bvr-2369-14#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-21/2-bvr-2369-14#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.