Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 21.11.2011 – 2 BvR 2333/11

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111121.2bvr233311

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_2

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_3

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>). Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_4

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-11-21/2-bvr-2333-11#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.