Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 07.09.2011 – 1 BvR 2161/11

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110907.1bvr216111

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-09-07/1-bvr-2161-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-09-07/1-bvr-2161-11#rd_2

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-09-07/1-bvr-2161-11#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-09-07/1-bvr-2161-11#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.