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BSG, Beschluss vom 23.07.2026 – B 1 KR 34/24 B

1. Senat

ECLI:DE:BSG:2026:230726BB1KR3424B0

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe§

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I. Der Kläger ist mit seinem im Juni 2021 gestellten Antrag auf Erstattung von Fahrkosten für eine nach seinen Angaben vom 24.4.1996 bis 30.5.1996 absolvierte Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation iHv 120 Euro und für eine Maßnahme der stufenweise Wiedereingliederung vom 19.8.1996 bis 18.5.1998 iHv 1056 Euro bei der Beklagten ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung (Bescheid vom 7.7.2021, Widerspruchsbescheid vom 26.8.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.10.2021). Während des Berufungsverfahrens erließ die Beklagte erst nach richterlichem Hinweis einen "Ergänzungsbescheid", in dem sie erstmals Ausführungen zur Ausübung des Ermessens machte (Bescheid vom 15.6.2022). Das LSG hat in voller Senatsbesetzung die Berufung zurückgewiesen, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch - sollte er überhaupt entstanden sein - sei jedenfalls verjährt (§ 45 SGB I). Kenntnis von dem Anspruch sei für den Lauf der Verjährungsfrist nicht maßgeblich. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung auch wirksam erhoben und das ihr insoweit eröffnete Ermessen wirksam ausgeübt. Dies könne bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfolgen (Urteil vom 29.6.2022).

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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

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II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (dazu 1.) und der Divergenz (dazu 2.).

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1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).

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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe über seine Berufung ermessensfehlerhaft durch Urteil unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden und damit sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, legt er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dar.

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Nach § 155 Abs 3 und 4 SGG kann ein bestellter Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (sog konsentierter Einzelrichter). Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Entscheidungen über Berufungen gegen sozialgerichtliche Entscheidungen durch Urteil unter Beteiligung des Vorsitzenden, zwei weiterer Berufsrichter und zwei ehrenamtlicher Richter zu treffen sind (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 3 und § 29 Abs 1 SGG; jeweils sehr ausführlich dazu: BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 17 ff mwN; BSG vom 11.12.2025 - B 9 V 1/24 R - juris RdNr 16 ff mwN).

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Allerdings haben von den Beteiligten abgegebene Einverständniserklärungen für die Besetzung des Spruchkörpers keine Bindungswirkung dahingehend, dass der Einzelrichter entscheiden müsste und der vollständige Senat von der Entscheidung ausgeschlossen wäre. Denn hiermit würde der gesetzliche Richter in das Belieben der Beteiligten gestellt, die sich - womöglich ohne Anregung des Berichterstatters - bindend auf eine Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw Berichterstatter einigen und damit den Senat von der ihm zustehenden Entscheidung ausschließen könnten. Vielmehr hat der Vorsitzende bzw Berichterstatter, dem entsprechende Einwilligungserklärungen der Beteiligten vorliegen, im Rahmen seines Ermessens pflichtgemäß darüber zu entscheiden, ob er von der besonderen Verfahrensweise der Entscheidung durch einen Berufsrichter Gebrauch macht oder ob es aus sachlichen Gründen bei der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat verbleibt (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 mwN; BSG vom 11.12.2025 - B 9 V 1/24 R - juris RdNr 18 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 5.5.1998 - 1 BvL 23/97 - NJW 1999, 274 = juris RdNr 18 zum Senat des FG; dazu Parallelentscheidung BVerfG <Kammer> vom 5.5.1998 - 1 BvL 24/97 - juris RdNr 17; BVerfG vom 5.6.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, 152 f = juris RdNr 27 zur Kammer für Handelssachen).

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Bei Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG) ist revisionsrechtlich die Entscheidung des LSG nur darauf überprüfbar, ob es erkennbar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung erkennbar sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr; vgl nur BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R - juris RdNr 12 mwN). Dieser Maßstab findet auch auf die Einzelrichterkonsentierung Anwendung, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird (vgl BSG vom 11.12.2025 - B 9 V 1/24 R - juris RdNr 22 zum Maßstab der sachfremden Erwägungen).

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Verbleibt es hingegen trotz Einzelrichterkonsentierung bei der Entscheidung durch den vollständigen Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG), liegt die Annahme nicht fern, dass dem Vorsitzenden bzw Berichterstatter ein deutlich größerer Ermessensspielraum bis hin zu einem freien Ermessen eingeräumt ist, wenn die Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat erfolgt. Denn dann ist der tragende Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§§ 3, 30 Abs 1, 33 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht berührt. Damit setzt sich der Kläger, der zwar die oben zitierte Rechtsprechung zum Teil referiert, nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, dass das Ermessen bei der Entscheidung, von der Einzelrichterkonsentierung Gebrauch zu machen, auf Null reduziert sein könne. Insoweit legt er nicht substantiiert dar, dass hier überhaupt abstrakt ein entsprechender Verfahrensfehler als eigenständige Fallgruppe in Betracht kommen kann. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da das BSG hierüber noch nicht entschieden hat (auch nicht durch BSG vom 23.6.2016 - B 11 AL 7/16 BH - juris RdNr 9).

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Hier zeigt der Kläger zudem schon nicht substantiiert auf, warum die Rechtssache - wie er vorträgt - "weder sachlich, noch rechtlich schwierig" sein soll und deshalb nur eine Verhandlung und Entscheidung durch den Einzelrichter ermessensfehlerfrei sei.

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2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Der Kläger richtet sein Beschwerdevorbringen hieran nicht aus.

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Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und eines der oben genannten Gerichte andererseits. Der Kläger gibt eine wörtliche Passage aus dem Urteil des BSG vom 5.5.1993 (9/9a RV 12/92 - SozR 3-1200 § 45 Nr 2) wieder:
"Zur Begründung der Ermessensentscheidung hätte der Beklagte die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte mitteilen müssen, von denen er bei Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. (…) In die Ermessenserwägung können einerseits die Gesichtspunkte eingehen, die die Verwaltung besonders belasten, insbesondere sehr hohe Nachzahlungssummen. Dagegen stehen wirtschaftlichen Verhältnisse beim Berechtigten, die Frage, ob ihm der Nachzahlungsbetrag zu Gute kommt oder bei Überleitung auf andere öffentliche Träger übergeht und von welcher wirtschaftlichen Bedeutung der Nachzahlungsbetrag für ihn ist. Zu dieser Abwägung gehören nicht zuletzt Kausalitäts- und Verschuldensfragen dahingehend, wem in erster Linie Versäumnisse anzulasten sind."
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Er stellt dem aber keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber.

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Soweit er ausführt, die Beklagte "geht bereits nicht auf das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihn über die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung informieren und ihm sogar ein Erstattungsformular übermitteln müssen, mit keinem Wort ein", legt er weder dar, aus welchen Ausführungen des LSG sich ergeben soll, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz zur Überprüfungsdichte der Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede aufgestellt haben soll, noch inwieweit ein solcher Rechtssatz mit einem aus der zitierten Passage aus dem BSG-Urteil abzuleitenden Rechtssatz unvereinbar sein soll.

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Im Kern rügt der Kläger lediglich eine von ihm angenommene fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - juris RdNr 21, nicht abgedruckt in SozR 4-2600 § 43 Nr 19; BSG vom 17.4.2020 - B 1 A 1/19 B - juris RdNr 19). Unerheblich ist deshalb, ob das LSG zu Recht von einer wirksamen Nachholung der Ermessensausübung ausgehen durfte.

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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.