Rechtsprechung / BSG / 14. Senat / 2020

BSG Beschluss vom 03.09.2020 – B 14 AS 424/19 B

14. Senat · ECLI:DE:BSG:2020:030920BB14AS42419B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_2

Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim LSG keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_3

Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist daher nicht zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B - RdNr 6 mwN).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_5

Die Klägerin stellt die Rechtsfrage, ob die weitere Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte bereits durch eine mögliche Korrektur von Bescheiden nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X auch dann "erforderlich" iS des § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Korrektur ersichtlich sind. Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14.5.2020 (B 14 AS 7/19 R) beantworten und ist damit nicht klärungsbedürftig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2020-09-03/b-14-as-424-19-b#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.