Rechtsprechung / BSG / 11. Senat / 2018

BSG Beschluss vom 08.02.2018 – B 11 SF 1/18 S

11. Senat · ECLI:DE:BSG:2018:080218BB11SF118S0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2018-02-08/b-11-sf-1-18-s#rd_1

I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2018-02-08/b-11-sf-1-18-s#rd_2

II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2018-02-08/b-11-sf-1-18-s#rd_3

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2018-02-08/b-11-sf-1-18-s#rd_4

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des Klägers zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am SG Altenburg zu führen.