Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 02.12.2025 – 12 W (pat) 13/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:021225B12Wpat13.23.0

betreffend das Patent 10 2019 215 304

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 2. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzenden, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.05.2022 wird aufgehoben und das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2019 215 304 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut in eine Hängeförderanlage sowie Hängeförderanlage mit einer derartigen Vorrichtung“, das am 4. Oktober 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Erteilung am 13. August 2020 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin 1 am 12. Mai 2021 Einspruch erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Die Beschwerdeführerin 2 hat am 14. Mai 2021 Einspruch erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und nicht ausführbar offenbart. Mit am Ende der Anhörung vom 11. Mai 2022 verkündetem und den Beteiligten jeweils am 30. Mai 2022 zugestellten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erfindung sei im Patent ausführbar offenbart und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften K1 und K4.1 patentfähig. Dies gelte auch für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 5 und das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 11. Die weiteren Druckschriften lägen ferner ab.

Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils am 29. Juni 2022 eingelegten Beschwerden der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 1 vertritt in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er durch den Stand der Technik gemäß einer der Druckschriften K1, K24, K4.1 bzw. K4.2 vorbekannt sowie durch die K1 alleine oder durch eine Zusammenschau ausgehend von der K1 mit einer der Druckschriften K4.1 (bzw. K4.2), K13 (bzw. K13b), K21, K3/K23 oder K24 zumindest nahegelegt sei. Auch eine Zusammenschau ausgehend von der Druckschrift K24 mit einer der Druckschriften K1, K4.1/K4.2 K13, K21 oder K3/K23 lege den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe, ebenso wie eine Zusammenschau ausgehend von K4.1/K4.2 in Verbindung mit K3/K23, K13 oder K21. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 vertritt in ihrer Beschwerdebegründung die Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei jeweils aus der K1 oder der K4.1/K4.2 vorbekannt. Zumindest seien die Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 durch die K4.1 alleine oder ggfs. unter Berücksichtigung des Fachwissens des zuständigen Fachmanns nahegelegt. Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

K1 K2 K3 EP 3 543 181 A1 DE 10 2016 110 898 B3 EP 0 765 826 A1 K4.1 EP 2 899 144 A1 K4.2 DE 10 2014 201 301 A1 K5 K6 K7 K8 K9 CH 714 004 A1 DE 10 2007 025 553 A1 DE 299 06 532 U1 EP 2 196 415 A2 DE 10 2005 006 455 A1 K10 DE 10 2011 118 303 B4 K11 EP 1 690 811 A1 K12 G 90 03 011 U1 K13 DE 10 2014 203 239 A1 K13b EP 2 910 499 A1 K14 US 2009 / 0 065 330 A1 K15 DE 100 39 394 C1 K16 DE 10 2011 104 511 B3 K17 US 8 408 380 B2 K18 EP 0 780 327 A1 K19 Handbuch Logistik, ISBN 978-3-540-72928-0, S. 613-616 und 630 K20 US 5 657 851 A K21 EP 2 886 494 A1 K22 DE 42 44 219 A1 K23 DE 195 36 313 A1 K24 WO 2008/098782 A1 K25 DE 196 81 063 C1 K26 WO 2016/139272A1 K27 Heinrich Martin, Förder- und Lagertechnik, Wiesbaden 1978 (1992) K28 JP H05-42074 U K28e JP H05-42074 U (masch. übersetzt) Die Beschwerdeführerin 1 stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf folgende Videoaufnahmen:

Video_01 „Video_01_F…_lM6_3187.MOV“‚ Archivaufnahme F… Video_02 „Video_02_F…_ProMat.mp4”, https:llwww.youtube.comlwatch?v=aw59062aflw Video_03 „Video_03_Skyfall_60H.webm", Fashionlogistik, https:llwww.youtube.com/watch?v=000FUHv033k Video_04 „Video_04_DematicTaschensorter_ArvatoHannover.mp4", https:llwww.youtube.com/watch?v=9iqibiA Die beiden Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen beantragen übereinstimmend, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.05.2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 215 304 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerden der Einsprechenden zu 1) und 2) zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent 10 2019 215 304 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag, Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 30.04.2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2 eingegangen am selben Tag; Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen in allen Punkten entgegen.

Insbesondere führt sie dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den im Beschwerdeschriftsatz genannten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

1.1 Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine Hängeförderanlage (1) umfassend 1.2 a. eine Aufgabeeinheit (25) zum vereinzelten Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit einem veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT), 1.3 wobei die Aufgabeeinheit (25) ein erstes Stoppelement (20) zum Stoppen der Hängefördergüter (4) aufweist, 1.4 b. eine Erfassungseinheit (22) zum Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4).

Der als nebengeordneter Anspruch formulierte Patentanspruch 5 lautet in erteilter Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung folgendermaßen:

5.1 5.2 Hängeförderanlage (1) umfassend a. eine Vorrichtung (8) gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, 5.3 b. eine mit der Vorrichtung (8) fördertechnisch verbundenen Fördertechnik (9) zum Mitnehmen der aufgegebenen Hängefördergüter (4). Darüber hinaus wird mit dem Patentanspruch 11 ein Verfahren beansprucht, welches in erteilter Fassung mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt lautet:

11.1 Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine Hängeförderanlage (1) umfassend die Verfahrensschritte 11.2 - Stoppen der Hängefördergüter (4) mittels eines Stoppelements (20) einer Aufgabeeinheit (25), 11.3 - Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4) mittels einer Erfassungseinheit (22), 11.4 - vereinzeltes Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit einem veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

gekennzeichnet durch c. eine Auswerteeinheit (24), die dazu ausgebildet ist, den Transportabstand (dT), mit dem die Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) veränderlich festzulegen. Der Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung des Patentanspruchs 11 durch das zusätzliche Merkmal:

gekennzeichnet durch - veränderliches Festlegen des Transportabstandes (dT), mit dem die Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) mittels einer Auswerteeinheit (24). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

dadurch gekennzeichnet, dass c. die Vorrichtung (8) dazu ausgebildet ist, den Transportabstand (dT) zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern (4), mit dem die Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, für jedes einzelne Hängefördergut (4) individuell veränderlich festzulegen in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4).

Der Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten Fassung durch das zusätzliche Merkmal:

dadurch gekennzeichnet, dass - der Transportabstand (dT) zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern (4), mit dem die Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, für jedes einzelne Hängefördergut (4) individuell veränderlich festgelegt wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4).

Bezüglich des Wortlauts der übrigen Ansprüche in den jeweiligen Fassungen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerden der beiden Einsprechenden sind jeweils zulässig und haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2019 215 304 nach dem geltenden Hilfsantrag 2 führen.

1. Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift (DE 10 2019 215 304 B3, nachfolgend PS) eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut in eine Hängeförderanlage sowie eine Hängeförderanlage mit einer derartigen Vorrichtung.

a) Absatz [0002] beschreibt einen Stand der Technik einer Hängeförderanlage mit einer Fördertechnik zum Fördern von Hängefördergütern. Die dortige Fördertechnik weise eine feste Mitnahme auf und die Hängefördergüter würden mit einem festgelegten Transportabstand gefördert. Je kleiner der Transportabstand sei, desto größer sei die Leistung des Förderers je Zeiteinheit bei konstanter Fördergeschwindigkeit. Wenn der Transportabstand zu gering festgelegt werde und insbesondere kleiner als die Dicke des Hängeförderguts sei, könnten Störungen beim Betrieb der Hängeförderanlage auftreten, wenn Hängefördergüter aneinander anlägen. Wenn der Transportabstand zu groß gewählt werde, sei die Förderleistung der Hängeförderanlage reduziert.

b) Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0003] die Aufgabe zugrunde, das Fördern von Hängefördergut in einer Hängeförderanlage zu verbessern, insbesondere eine störungsfreie Förderung mit größtmöglicher Leistungseffizienz zu gewährleisten.

c) Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1, eine Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 sowie ein Verfahren gemäß Patentanspruch 11 gelöst werden (vgl. PS, Abs. [0004]).

d) Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen der Fördertechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Auslegung von Hängefördergutanlagen.

2. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a) Merkmal 1.1 betrifft nur die Eignung der Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergut in eine Hängeförderanlage, es beschränkt nicht auf einen Einsatz in Hängeförderanlagen. Als Hängefördergut versteht das Patent die Kombination aus einer Tragevorrichtung, wie z. B. einer Tasche oder einem Bügel (vgl. PS, Abs. [0006], [0007]), welche die zu transportierende Einzelware trägt, zusammen mit der Einzelware. Davon zu unterscheiden ist der Hängeförderadapter, der erstmals im Anspruch 3 erwähnt ist und auch beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 als Bestandteil der Tragevorrichtung der Einzelware vorhanden sein kann, für sich alleine betrachtet jedoch kein Hängefördergut im patentgemäßen Sinne darstellt. Welche Bauteile die gemäß Merkmal 1.1 beanspruchte Vorrichtung umfassen soll, wird in den folgenden Merkmalen angegeben.

b) Nach Merkmal 1.2 muss die Aufgabeeinheit dazu geeignet sein, das Hängefördergut in die Fördertechnik der Hängeförderanlage vereinzelt aufzugeben. Der sich unmittelbar nach der vereinzelten Aufgabe ergebende Transportabstand zwischen zwei Hängefördergütern in der Hängeförderanlage muss dabei sowohl veränderlich als auch festlegbar sein. Dabei liest der Fachmann aus der beschriebenen Funktionsweise der Vorrichtung zwar mit, dass der Transportabstand während des Betriebs der Vorrichtung bzw. der daran angegliederten Hängeförderanlage – also nicht im Stillstand – veränderlich und festlegbar sein soll, allerdings wird nicht angegeben, wie oder ggfs. durch welche Maßnahme oder Bauteile der Transportabstand verändert bzw. festgelegt werden kann. Hierfür kommen sowohl die beanspruchte „Vorrichtung zum Aufgeben“ als auch die Hängeförderanlage bzw. Fördertechnik, in die aufgegeben werden soll, in Betracht. Auch wird anspruchsgemäß nicht angegeben, welche Einflussgrößen die Veränderung des Transportabstands bedingen. Die in der Beschreibung in Absatz [0005] angedachte „individuelle Festlegung des Transportabstands … in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke der einzelnen Hängefördergüter“ findet sich im Anspruch nicht wieder. Damit ist anspruchsgemäß nicht ausgeschlossen, dass der Transportabstand einheitlich für alle zu vereinzelnden Hängefördergüter festgelegt wird, solange dieser während des Betriebs der Vorrichtung veränderbar ist.

Als Transportabstand ist die Strecke zwischen den Aufhängepunkten zweier transportierter bzw. zu transportierender Hängefördergüter anzusehen. In dem Ausführungsbeispiel bzw. der Figur 2 der Patentschrift wird der Transportabstand als die Strecke zwischen den Aufnahmen (Hängefördergutadapter 26) zweier Hängefördergüter dargestellt, wobei idealisiert davon ausgegangen wird, dass das Hängefördergut von seiner Aufhängung aus betrachtet nur eine Längserstreckung, d.h. Dicke, entgegen der Förderrichtung des Hängeförderguts aufweist. Patentschrift Fig. 2 Dieser Darstellung entnimmt der Fachmann, dass hier das Hängefördergut 4, bestehend aus Einzelware 2 und Transporttasche 3 (vgl. PS, Abs. [0028]) bzw. Kleiderbügel und Kleidungsstück (vgl. PS, Abs. [0029]) zumindest nach dem Aufgeben zusammen mit der Aufnahme des Hängeförderguts (Hängeförderadapter 26) zu betrachten ist. Schriftlich wird der Transportabstand nicht definiert.

c) Während die der beanspruchten Vorrichtung nachgelagerte Fördertechnik der Hängeförderanlage nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, impliziert das gemäß Merkmal 1.3 beanspruchte Stoppelement die Existenz einer Fördertechnik bis zur Aufgabeeinheit, d. h. die Hängefördergüter waren vor dem vereinzelten Aufgeben in Bewegung. Das Stoppelement gemäß Merkmal 1.3, welches die Hängefördergüter stoppen können muss – wobei nicht festgelegt ist, wie und weshalb die Hängefördergüter gestoppt werden sollen – ist ebenfalls Bestandteil der Aufgabeeinheit.

d) Die Erfassungseinheit gemäß Merkmal 1.4, mit der die Dicke der einzelnen Hängefördergüter erfasst werden soll, ist hingegen als Bestandteil der (gesamten) Vorrichtung anzusehen. Zu welchem Zweck die Dicke der Hängefördergüter erfasst werden soll, gibt der Anspruch 1 nicht vor, insbesondere verlangt er nicht, dass die Festlegbarkeit des Transportabstands abhängig von der Dicke der Hängefördergüter sein soll. Sofern die Erfassungseinheit als Messeinheit fungiert, kann die Dicke der Hängefördergüter dadurch erfasst werden, dass die Abstände der mit Waren bestückten Hängeförderadapter in der Staustrecke erfasst werden. Ein solches Verständnis entnimmt der Fachmann zumindest der Figur 2 in Verbindung mit Absatz [0042]. Dem liegt die bereits zum Merkmal 1.2 erwähnte, idealisierte und in Figur 2 dargestellte Vorstellung zu Grunde, dass sich die Fördergüter ausgehend von ihrer Aufhängung nur in eine Richtung (hier entgegen der Förderrichtung) erstrecken.

Aus der Beschreibung der Patentschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass eine Erfassung auch dadurch erfolgen kann, dass die Dicke einem zum Hängefördergut hinterlegten Datensatz entnommen wird (vgl. PS, Abs. [0010], [0011]).

3. Das Patent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand. Der Gegenstand des erteilten Patents ist zwar für den Fachmann ausführbar offenbart, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 in erteilter Fassung erweisen sich allerdings als nicht patentfähig.

a) Der Gegenstand des erteilten Patents ist für den Fachmann ausführbar offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

aa) Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 sieht die Einsprechende 2, die im Einspruchsverfahren auch die mangelnde Ausführbarkeit als Einspruchsgrund geltend gemacht hat, es als für den Fachmann nicht nacharbeitbar offenbart an, wie eine Erfassung der Dicke der einzelnen Hängefördergüter erfolgen soll. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 verweist zwar zutreffend auf die Offenbarungsstellen in der Patentschrift, nämlich zum einen auf die Figur 2, in der eine Erfassungseinheit mit dem Bezugszeichen 22 schematisch im Bereich der Aufnahmen der Hängefördergüter an der Staustrecke stromaufwärts der Aufgabevorrichtung abgebildet ist, und zum anderen auf den Absatz [0042], in dem erläutert wird, dass die Erfassungseinheit „einen Sensor aufweisen [kann], der als optischer Sensor und insbesondere als Lichtgitter ausgeführt sein kann. Die Erfassungseinheit 22 ist dann eine Messeinheit. Die Erfassungseinheit 22 kann auch eine Leseeinheit aufweisen.“ Diese Informationen reichen für den Fachmann aber zur Überzeugung des Senats aus, um den Gegenstand diesbezüglich nachzuarbeiten. Dabei genügt es, dass die Abstände der Aufhängungen zwischen zwei aufgestauten Hängefördergütern messbar sind, aus denen indirekt die Dicke zu ermitteln ist. Soweit die Einsprechende 2 moniert, dass es sich um eine idealisierte Visualisierung handelt, da die Taschen in der Realität nicht senkrecht hingen bzw. sich die transportierten Gegenstände ggfs. ausbeulten, ist dies unerheblich, da mit der beanspruchten Erfassung der Dicke keine Anforderungen an deren Genauigkeit verbunden sind, soweit die Dicke überhaupt gemessen wird. Im Absatz [0010] wird darüber hinaus auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Dicke der Hängefördergüter vorab zentral an einer Messstation erfasst und der erfasste Wert auf einen Datenträger übertragen werden kann. Dieser Datenträger kann dann an dem Hängefördergut angebracht und anschließend von einer Leseeinheit der Erfassungseinheit ausgelesen werden.

Damit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den Fachmann ausführbar offenbart.

bb) Entsprechendes gilt für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4. Zwar ist den Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen dahingehend zuzustimmen, dass in der Patentschrift kein Ausführungsbeispiel einer stufenlos veränderlichen Festlegbarkeit des Transportabstands beschrieben ist. Für den Fachmann ist es aber klar ersichtlich, dass bei dem offenbarten Ausführungsbeispiel einer Förderkette, bei der Mitnehmer in die Freiräume zwischen den Rollengliedern eingreifen und damit formschlüssig agieren, aufgrund festgelegter Abstände zwischen den Rollengliedern Transportabstände nur als ganzzahlig Vielfaches dieser Abstände, d. h. stufenweise veränderlich einstellbar und festlegbar sind. Doch bereits mit dieser gedanklichen Zuordnung des mit einer Förderkette formschlüssig realisierten stufenförmigen Fördermittels hat der Fachmann bei den mit dem Patentanspruch 4 alternativ beanspruchten stufenlosen Transportabstand reibschlüssige Fördermittel, wie beispielsweise Reibbänder oder Seile vor seinem geistigen Auge. Für ihn ist es daher selbstverständlich, dass er in diesem Fall lediglich das als Förderkette ausgeführte Fördermittel durch ein anderes geeignetes Fördermittel (z. B. ein Seil oder ein Reibband) ersetzen muss, wobei ihm derartige Ausgestaltungen aus seinem Fachgebiet geläufig sind (siehe z.B. K24, Brückenabsatz von S.1 auf S.2 zum Stand der Technik bei Hängeförderanlagen).

b) Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 sind jedoch nicht patentfähig, insbesondere werden sie von dem aus der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) bekannten Gegenstand neuheitsschädlich vorweggenommen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 3 PatG).

aa) Die Druckschrift K1 offenbart sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1. Dass die dortige Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergütern vorgesehen ist (Merkmal 1.1), ergibt sich aus dem dortigen Absatz [0004] in Verbindung mit den Figuren (z. B. 4a, 4b). Die vier Förderstrecken 3 zum Eintakten von Transporteinheiten des in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiels entsprechen jeweils „Vorrichtungen zum Aufgeben“ (vgl. K1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0065]). Eine dortige Weichenvorrichtung 4, welche die Eintaktung in ein logisches Segment LS1 ff. des Taktförderers 2 nur dann zulässt, wenn die zuvor ermittelte Ausdehnung des Förderguts mit einem ausreichenden Abstand in den Ausdehnungsbereich des jeweiligen logischen Segments LS1 ff. passt, legt damit indirekt auch den Abstand zwischen zwei Hängefördergütern im Taktförderer 2 veränderlich fest und entspricht damit einer „Aufgabeeinheit“ gemäß Merkmal 1.2 (vgl. K1, Patentansprüche 2 und 4).

Mit der im dortigen Absatz [0023] und Anspruch 3 genannten Funktionsweise „eine Transporteinheit in der Förderstrecke zurückzuhalten, wenn die ermittelte Ausdehnung der Transporteinheit an der Eintaktstelle außerhalb des mindestens einen Ausdehnungsbereichs des logischen Segments an der Eintaktstelle liegt“ fungiert die Weichenvorrichtung 4 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als ein „Stoppelement“ gemäß Merkmal 1.3 (vgl. K1, Patentanspruch 3).

Auch Merkmal 1.4 ist in K1 offenbart. Dass die Ausdehnung T der dortigen Transporteinheiten ermittelt wird, ist u. a. den dortigen Absätzen [0008] und [0021] zu entnehmen, wobei sowohl aus den Figuren 1 und 2 und dem Absatz [0065] hervorgeht, dass es sich bei der Ausdehnung T um die „Dicke der einzelnen Hängefördergüter“ in Förderrichtung handelt (vgl. auch dort Anspruch 1, Sp. 15, Z. 27 – 30).

bb) Die Druckschrift K1 nimmt auch sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 vorweg. Die in der K1 offenbarte Fördervorrichtung weist neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung auch eine gemäß Merkmal 5.3 beanspruchte, mit den Förderstrecken 3 zum Eintakten als Vorrichtungen zum Aufgeben entsprechend dem Patentanspruch 1 fördertechnisch verbundene Fördertechnik auf und ist in einer Hängeförderanlage eingesetzt. Mit ihrem Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ist die Hängeförderanlage nach Patentanspruch 5 gegenüber der in K1 offenbarten Hängeförderanlage ebenfalls nicht mehr neu.

cc) Die Druckschrift K1 offenbart ebenso sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 11. Inhaltlich entspricht der Verfahrensschritt 11.1 dem Vorrichtungsmerkmal 1.1, der Verfahrensschritt 11.2 dem Vorrichtungsmerkmal 1.3, der Verfahrensschritt 11.3 dem Vorrichtungsmerkmal 1.4 und der Verfahrensschritt 11.4 dem Vorrichtungsmerkmal 1.2. Bei der Ermittlungsvorrichtung 6.1 zur Ermittlung der Ausdehnung der Transporteinheit kann es sich um einen Sensor handeln, was in K1 im Absatz [0021] offenbart ist. Damit gelten die Ausführungen zur mangelnden Neuheit des Vorrichtungsanspruchs nach Patentanspruch 1 in erteilter Fassung in analoger Weise auch für das Verfahren nach Patentanspruch 11. 4. Das Patent hat auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen Bestand. Denn die Gegenstände der Patentansprüche 1, 4 und 10 nach Hilfsantrag 1 sind mangels Neuheit gegenüber der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) nicht patentfähig. Auf die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 kommt es daher nicht an.

a) Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.51, welchem inhaltlich der Verfahrensschritt 10.51 entspricht, bedarf der Erläuterung:

Merkmal 1.51 ist so zu verstehen, dass mit einer zwar als Teil der „Vorrichtung zum Aufgeben“ anzusehenden, aber nicht näher definierten bzw. lokalisierten Auswerteeinheit der Transportabstand festgelegt wird. Dabei wird die ermittelte Dicke als ein Parameter berücksichtigt – wobei der Anspruch offenlässt, wie sie berücksichtigt wird –, während die Aufgabe der Hängefördergüter durch die gemäß Merkmal 1.2 definierte Aufgabeeinheit erfolgt.

b) Das hinzugekommene Merkmal 1.5.1 ist nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der aus der K1 bekannten Vorrichtung abzugrenzen. Wie zu diesem Merkmal ausgeführt, wird auch bei den Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten 1.2 – 1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter 1.2 – 1.4 werden unterschiedlich viele freie Mitnehmer, die zusammen mit den Hängefördergütern (Transporteinheiten) den Transportabstand bilden, zugeordnet (vgl. K1, Sp. 12, Z. 3 – 13). Mit diesem Transportabstand werden sie in den Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines logischen Segments des Taktförderers liegen (vgl. K1, Sp. 10, Z. 7 – 14). Als Auswerteeinheit fungiert dabei die Steuerung 10 der Fördervorrichtung aus K1. c) Der Patentanspruch 4 entspricht dem erteilten Patentanspruch 5 und der Patentanspruch 10 entspricht in den Merkmalen 10.1 bis 10. 4 den Merkmalen 11.1 bis 11.4 des erteilten Patentanspruchs 11. Mit dem Rückbezug der Hängeförderanlage nach Patentanspruch 4 auf den Patentanspruch 1 und dem einander entsprechenden Inhalt der Merkmale des Verfahrensanspruchs 10 und des Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gelten die obigen Ausführungen zur mangelnden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in gleicher Weise für die Gegenstände der Patentansprüche 4 und 10 nach Hilfsantrag 1. 5. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags 2 führt hingegen zum Erfolg, so dass es in dieser Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten war.

a) Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmal 1.52 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, welchem inhaltlich das Merkmal 11.52 im Patentanspruch 11 entspricht, bedarf der Erläuterung:

Während Merkmal 1.2 lediglich die Eignung der beanspruchten Aufgabeeinheit betrifft, den Transportabstand veränderlich festzulegen, fordert Merkmal 1.52, dass die Vorrichtung dazu ausgebildet sein muss, eine Information zu empfangen, nämlich die Dicke jedes einzelnen Hängeförderguts oder einen diese Größe repräsentierenden Wert, diesen zu verarbeiten, daraus einen Wert für den Transportabstand zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern zu generieren und die Hängefördergüter mit diesem Transportabstand aufzugeben. Diese Vorgabe schließt einen sich im Ergebnis zufällig ergebenden Transportabstand aus.

b) Die Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Ihre Gegenstände sind ursprünglich offenbart (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und gegenüber denen der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 11 beschränkt (§ 22 Abs. 1 letzter Halbsatz PatG). Merkmal 1.52 und mit ihm das Merkmal 11.52 sind in den Anmeldeunterlagen auf Seite 2, Zeilen 4 – 7 und 10, 11 offenbart. Wie unter a) ausgeführt, beschränken sie außerdem den jeweiligen Anspruchsgegenstand.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen führt auch der Umstand, dass – anders als beim Hilfsantrag 1 – eine „Auswerteeinheit“ zum Festlegen des Transportabstands in Abhängigkeit einer „ermittelten“ Dicke nicht in den Patentanspruch 1 bzw. 11 nach Hilfsantrag 2 aufgenommen wurde, nicht zu einer unzulässigen Änderung. Denn die Auswerteeinheit wird in der ursprünglichen Anmeldung erst auf Seite 4 bzw. im Anspruch 3 und somit nicht als erforderlich, sondern lediglich als vorteilhaft eingeführt. Dass es sich bei der im Merkmal 1.52 genannten „jeweiligen Dicke“ um die gemäß Merkmal 1.4 erfasste, d.h. ermittelte Dicke handelt, ist bereits aufgrund der Nennung „der jeweiligen Dicke“ im Merkmal 1.52 mit bestimmtem Artikel klar und muss daher nicht wiederholt werden.

c) Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 5 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt, mithin patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

aa) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem aus der Druckschrift K1 (EP 3 543 181 A1) offenbarten Gegenstand neu. Die Merkmale 1.1 – 1.4 bzw. 11.1 – 11.4 sind aus der K1 bekannt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Wie bereits zum Merkmal 1.51 bzw. 11.51 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, wird auch bei den Ausführungsbeispielen der K1 die Dicke (dort Tiefe) der Transporteinheiten 1.2 – 1.4 ermittelt und den unterschiedlichen Dicken T2 – T4 der Hängefördergüter 1.2 – 1.4 werden unterschiedlich viele Mitnehmer, aus deren Anzahl sich der Transportabstand ergibt, zugeordnet. Mit diesem Transportabstand werden sie in den Taktförderer eingetaktet, sofern sie innerhalb des Ausdehnungsbereichs eines passenden logischen Segments des Taktförderers liegen. Die jeder der Transporteinheiten zugeordnete Mitnehmerzahl ist nach der Eintaktung in ein logisches Segment jedoch nicht zwangsläufig identisch mit der Zahl der freien Mitnehmer zu einer, nach der Eintaktung in das logische Segment dort befindlichen, benachbarten Transporteinheit. Vielmehr sorgt die Steuerung der K1 zwar dafür, dass der einer aufzugebenden Transporteinheit zugeordnete Transportabstand in der Form einer entsprechenden Mitnehmeranzahl zwar mindestens eingehalten wird. Darauf, welcher Transportabstand sich dabei jedoch tatsächlich zur benachbarten Transporteinheit einstellt, hat die Steuerung hingegen keinen Einfluss. Dieser ergibt sich vielmehr zufällig. Dies wird beispielsweise aus der nachfolgend dargestellten und mit roten Kennzeichnungen versehenen Figur 1 der K1 deutlich:

Taktförderer aus Fig. 1 der K1 mit senatsseitig rot markierten Mitnehmerwerten Sofern die dünnen Transporteinheiten 1.21 nacheinander in ein logisches Segment wie beispielsweise LS2 eingetaktet werden, entspricht der Transportabstand zur vorherigen Transporteinheit und zur nachfolgenden Transporteinheit jeweils dem Abstand eines freien Mitnehmers (MW=1) zwischen den Transporteinheiten. Am Übergang vom logischen Segment LS1 zum logischen Segment LS2 (in obiger Figur links) hat der Abstand der Transporteinheit 1.21 zur vorhergehenden Transporteinheit 1.41 hingegen einen Mitnehmerwert von 3, obwohl der aufgegebenen Transporteinheit 1.21 nur ein Mitnehmerwert von 1 zugeordnet ist. Die gleiche Situation ergibt sich im rechten Bereich am Übergang von LS4 zu LS2. Darüber hinaus kann die Hängeförderanlage der K1 nicht sicherstellen, dass jedes logische Segment vollständig gefüllt wird. Dies hängt vielmehr von der Dicke der zufällig eintreffenden Transporteinheiten ab (vgl. K1, Abs. [0049]). Auch wegen der deshalb ggfs. freibleibenden Ausdehnungsbereiche ist der Transportabstand im Ergebnis zufällig.

Davon unterscheiden sich die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. das Verfahren gemäß Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 durch das Merkmal 1.52 bzw. 11.52, wonach gefordert ist, dass der Transportabstand zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern, mit dem die Hängefördergüter in die Fördertechnik aufgegeben werden, für jedes einzelne Hängefördergut in Abhängigkeit von der jeweiligen Dicke individuell veränderlich festzulegen ist, was die Vorrichtung der K1 nicht offenbart.

bb) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind auch gegenüber den aus der Druckschrift K4.1 (EP 2 899 144 A1) bzw. K4.2 (DE 10 2014 201 301 A1) offenbarten Gegenständen neu. Die in K4.1 und K4.2 offenbarte Vorrichtung weist zwar die Merkmale 1.1 und 1.3 auf (vgl. dort Abs. [0025] i. V. m. Fig. 1), nicht jedoch die Merkmale 1.2, 1.4 und 1.52. Bei der K4.1 bzw. K4.2 geht es darum, dass die Einheiten aus Adapter 5 und Einzelware 2 ausgehend von einer Zuführ-Fördereinheit 10 mit einem solchen Abstand a durch die Vereinzelungseinheit 11 vereinzelt bzw. in die Mitnahme- Fördereinrichtung 12 aufgegeben werden, dass nach dem Vereinzeln die auf dem Adapter-Transponder 8 hinterlegten Daten immer nur eines Adapters 5 und die auf einem Waren-Transponder 7 hinterlegten Daten eines dazugehörigen Kleidungsstücks 2 von der in der Figur 1 der K4.1 bzw. K4.2 nicht gegenständlich dargestellten Transponderleseeinheit 9 zuverlässig erfasst werden können, um die Daten von Adapter 5 und Ware 2 für eine leichtere Handhabung miteinander zu verknüpfen (vgl. K4.1, Abs. [0020], [0022] – [0024]). Dies zu gewährleisten stellt einerseits Anforderungen an die Transponderleseeinheit 9, indem „eine vergleichsweise große Fläche quer, insbesondere senkrecht, zur Förderrichtung 3 mittels der Transponderlese-Einheit 9 erfasst wird. Insbesondere ist die Größe der Fläche derart festgelegt, dass die Fläche größer ist als eine größte zu transportierende Einzelware 2.“ (vgl. K4.1, Sp. 6, Z. 4 – 14).

Fig. 1 der K4.1 bzw. K4.2 mit senatsseitig hinzugefügter Markierung der Waren- Transponder 7 in unterschiedlichen Positionen, senkrecht zur Förderrichtung Andererseits bestimmt die von der Transponderleseeinheit 9 erfasste Fläche in Förderrichtung den kleinsten Mitnehmerabstand amin, mit dem ein Auseinanderhalten zweier aufeinanderfolgender Kleiderstücke noch zuverlässig gewährleistet ist. Dieser Abstand ist in den Ausführungsbeispielen (vgl. Fig. 1 der K4.1 bzw. K4.2) ersichtlich deutlich größer als die Dicke der den Waren 2 entsprechenden Kleidungsstücke. Zwar ist es in der K4.1 bzw. K4.2 vorgesehen, diese Abstände anzupassen, um einerseits den Mindestabstand einzuhalten und andererseits den Durchsatz zu optimieren. Die Abstände sind dabei jedoch ausdrücklich „dadurch veränderlich, vordefiniert einstellbar“, dass sie in einem vorgesehenen Mitnehmer-Abstands-Raster eingesetzt werden können“ (vgl. Abs. [0024]). Diese, offenbar bei Stillstand der Vorrichtung vorzunehmende Anpassung der Abstände widerspricht bereits dem patentgemäßen Verständnis des Merkmals 1.2, bei dem von einer veränderlichen Festlegbarkeit des Transportabstands während des Betriebs der Vorrichtung auszugehen ist. Weiter werden in der K4.1 bzw. K4.2 neben den Hängeadapterdaten auch die Daten der Einzelwaren, wie nachfolgend aus K4.1 (Sp.1, Z. 43 – 49) zitiert, ausgelesen:

„Einzelwaren-Daten sind die Einzelware betreffende Daten wie beispielsweise die Art der Ware, insbesondere Kleidungsstück und insbesondere Jacke, Hose, Mantel, Bluse, Anzug, Hemd oder andere. Darüber hinaus können als Einzelwaren-Daten beispielsweise das Herstelldatum, die Größe, die Farbe, der Designer bzw. Hersteller, der Verkaufspreis dienen.“ (Unterstreichung hinzugefügt). Diese Daten, einschließlich der Größe, werden jedoch (siehe Figur 1) erst nach dem Vereinzeln durch die Vereinzelungseinheit 11 und dem dabei erfolgenden Einstellen des Transportabstands ausgelesen. Der Transportabstand kann daher nicht in Abhängigkeit der – noch gar nicht bekannten – Größe festgelegt werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin darin zuzustimmen, dass sich aus dem Gesamtkontext der Kleidungskennwerte eindeutig ergibt, dass mit der „Größe“ die Kleidungsgröße und nicht die Außenmaße, insbesondere nicht die Dicke der Einzelware gemeint ist, und auch sonst ist der K4.1 bzw. K4.2 kein Hinweis zu entnehmen, dass die Dicke der dortigen Waren erfasst wird.

Damit fehlt es der K4.1 bzw. K4.2 auch an der Offenbarung einer Erfassungseinheit zum Erfassen der Dicke der Einzelware gemäß Merkmal 1.4. Folglich sind auch die Merkmale 1.52 bzw. 11.52, wonach der Transportabstand individuell für jedes einzelne Hängefördergut in Abhängigkeit von der Dicke zwischen zwei benachbarten Hängefördergütern veränderlich festlegbar sein soll, bereits aufgrund der fehlenden Dickenerfassung während des Betriebs der Vorrichtung in der Druckschrift K4.1 bzw. K4.2 nicht offenbart.

cc) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem aus der Druckschrift K24 (WO 2008/098 782 A1) offenbarten Gegenstand neu. Aus der K24 ist eine Vorrichtung bekannt, die gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 eine Aufgabeeinheit (Separatoreinrichtung an der Fördergutträger-Sammelstelle) zum vereinzelten Aufgeben der Hängefördergüter in eine Fördertechnik der Hängeförderanlage (vgl. dort S. 7, Z. 14 – 19) offenbart. In der K24 stehen jedoch nicht die Fördergüter im Vordergrund, sondern die den patentgemäßen Hängeadaptern entsprechenden Fördergutträger. Dabei liest der Fachmann in der K24 zwar mit, dass sich die dort beschriebene technische Lehre nicht nur auf die leeren, nicht bestückten Fördergutträger bezieht, sondern auch auf „beladene“ Fördergutträger. So heißt es u. a. auf Seite 16, Zeilen 22 – 25: „Diese Maßnahme stellt sicher, dass auch bei hohem Staudruck z. B. einer größeren Gruppe von beladenen Fördergutträgern 4 auf den im Stau vordersten Fördergutträger 4 hinreichende Haltestabilität gegeben ist.“ Dies ist auch den dortigen Ansprüchen 13 und 14 zu entnehmen, wonach die zuvor beanspruchte Separatoreinrichtung für eine Hängefördereinrichtung an einer „Fördergut-Sammelstelle“ installiert sein soll. Mit dem dortigen Barriereelement 24, welches als patentgemäßes Stoppelement fungiert und damit dem Merkmal 1.3 entspricht (vgl. dort S. 9, Z. 19 - 22), können die dortigen Fördergutträger gestoppt und gezielt wieder freigegeben werden, sodass „definierte Abstände zwischen aufeinander folgenden Fördergutträgern 4 erzeugt werden.“ (vgl. dort S. 10, Z. 5, 6), wobei auch unterschiedliche Fördergutträger zum Einsatz kommen können. Der K24 ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Dicke der Hängefördergüter erfasst wird, noch, dass der Abstand zwischen zwei benachbarten Fördergutträgern individuell abhängig von der Dicke der mit ihnen behangenen Fördergütern veränderlich festlegbar sein soll.

Somit sind die Merkmale 1.4 und 1.52 in der K24 nicht offenbart.

dd) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 sind ausgehend von dem in der K1 offenbarten Gegenstand auch nicht nahegelegt. Für eine Abkehr von der in K1 vermittelten und dort als erfindungswesentlich anzusehenden technischen Lehre, den Taktförderer, in den die unterschiedlich dicken Transporteinheiten (Transporteinheiten mit unterschiedlicher Ausdehnung) verschiedener Förderstrecken aufgegeben werden, in logische Segmente aufzuteilen, gibt es keine Anregung. Nachdem das Merkmal 1.52 der Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wie auch das Verfahrensmerkmal 11.52 des Patentanspruchs 11 in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart ist, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften die Patentgegenstände der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 nicht nahelegen.

Die K41./K4.2 und die K24 eignen sich bereits deshalb nicht als Ausgangspunkt für eine Zusammenschau, weil sie kein Erfassen der Dicke der Hängefördergüter entsprechend Merkmal 1.4 vorsehen.

ee) Die weiteren im Verfahren befindlichen und von den Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen bezüglich der Patentfähigkeit der erteilten Fassung im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften K7, K13, K21, K23, K25 – K27, die Videos V01 – V04 sowie die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen K2, K5, K6, K8 - K12, K14 - K20 und K22 wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr diskutiert und kommen den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher).

ff) Mit der patentfähigen Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Hängeförderanlage gemäß Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 patentfähig.

d) Die auf die Patentansprüche 1, 5 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, 6 bis 10 bzw. 12 und 13 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. der Hängeförderanlage nach Patentanspruch 5 sowie des Verfahrens nach Patentanspruch 11 und werden von diesen getragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Krüger Dorn Richter Maierbacher

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 2. Dezember 2025 …