Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 27.11.2025 – 30 W (pat) 56/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache ,

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 468.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0

G r ü n d e

I. Easyprep Das Wortzeichen ist am 22. April 2022 u.a. für die Waren „Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für Bodenbeläge, Wandbeläge und Deckenbeläge; Klebstoffe für den Heimwerkerbedarf; Universalkleber; Fliesenkleber; Korkkleber; Fixierungen [chemische Erzeugnisse] für Bodenbeläge, Wandbeläge und Deckenbeläge; Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken; Holzleim; Tapetenkleister; Kitte und andere Spachtelmassen; Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken; Fluate; Silikone; Acryle; Tapetenablösungsmittel; chemische Erzeugnisse zur Verhinderung von Schimmelbefall Klasse 02: Farben; Anti-Schimmel-Farben; Firnisse; Lacke; Lasuren; Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Tapeten-Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Tapeten; Putzgrundierungen; Anti- Schimmel-Grundierungen; Anstrichfarben zur Verhinderung von Schimmelbefall; fungizide Farbzusätze; Präparate zum Schutz vor Feuchtigkeit [Stockflecken] [Anstrichmittel]; Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Streichputze; Farbkonzentrate; Pigmentpasten; Fassadenimprägnierungen [Anstrichfarben]; Imprägnierungen für Böden, Wände und Decken [Farben]; Imprägnierungen gegen Schimmel [Anstrichfarben]; Anti-Schimmel- Imprägnierungen [Anstrichfarben]; Schutzanstriche für Tapeten und Farben; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken; Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung für nachfolgende Tapezierarbeiten; Ölsperrbeschichtungen [Anstrichmittel]; Graffitischutzbeschichtungen [Anstrichfarben] Klasse 16: Klebeband; Kreppband; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten]; Schwämme zur Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für Maler; Farbrollerbezüge; Versiegelungswalzen (Malerwerkzeuge); Tapetenandrückroller; Tapezierwischer; Tapezierbürsten; Pinsel, insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln auf Oberflächen Klasse 17: Spachtelmassen zum Isolieren; Spachtelmassen zum Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren; Füllmassen zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel; Isoliermaterial; Isolierputz; Isolierkitte; Isolierfarben; Isolierlacke; Glasfaservliese als Untergrund für Anstriche und andere Beschichtungsmittel Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips- Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen für das Bauwesen; Spachtelmassen für das Gebäuderenovierungswesen;

Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten, Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und Verspachteln von Trockenbauplatten; Dispersionsspachtelmassen; Kunstharzspachtelmassen; Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene Untergründe im Bauwesen; Spachtelmassen zur Untergrundbehandlung für Anstrichmittel; Spachtelmassen zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen, Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden und Decken von Gebäuden; Füllzement; Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement; Mörtel“ zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g. Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen Easyprep sei ein beschreibender Hinweis auf Waren, die der leichten, bequemen Zu- bzw. Vorbereitung dienten. Die Wortkombination sei sprachüblich aus den Wörtern des englischen Grundwortschatzes „Easy“ für „einfach, leicht“ und „prep“ als Kurzform für „preparation“ zusammengesetzt. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise und Fachkreise aus dem Malergewerbe, private Bauherren und Heimwerker verstünden diese Wortkombination im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als Hinweis auf deren Art, Zweck und Beschaffenheit, nämlich, dass sie für die mühelose, leichte Vorbereitung, etwa von baulichen Tätigkeiten, bestimmt und geeignet seien.

Der Begriff „EasyPrep“ werde bereits in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, z.B. in „Russell Hobbs EasyPrep Standmixer im Test“, „hsc-Easy Prep – Probenvorbereitung im Labor leicht gemacht“, „Microplane Easy Prep Spiralschneider“, „Easy Prep ist ein Schichtplanungssystem“ sowie „Easy Prep – the professional Ski Finish“, so dass der angesprochene Verkehr den Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringe.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, die beschwerdegegenständlichen Waren richteten sich an den Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher, für welche es keinen produktbeschreibenden Charakter habe. Das Anmeldezeichen treffe keine Aussage über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder über sonstige beschreibende Merkmale der beanspruchten Waren. Ein Beleg dafür, dass Easyprep nichts Konkretes bedeute, folge aus einer Antwort von ChatGPT zu der Frage „Does Easyprep mean something?“:

„„Easyprep“ hat keine allgemein anerkannte Bedeutung oder Definition. Es ist jedoch möglich, dass „Easyprep“ ein Markenname, ein Produktname oder ein Begriff ist, der in einem bestimmten Zusammenhang oder in einer bestimmten Branche verwendet wird. Ohne weitere Informationen ist es schwierig, die genaue Bedeutung von „Easyprep“ zu bestimmen. Wenn Sie weitere Details angeben oder den spezifischen Kontext, in dem Sie auf den Begriff gestoßen sind, nennen können, kann ich versuchen, eine genauere Antwort zu geben.“

Selbst wenn die angemeldete Wortfolge Easyprep eher „einfacher Natur“ sein sollte, weise sie noch die für eine Eintragung als Marke erforderliche minimale Unterscheidungskraft auf. Das Anmeldezeichen beschreibe die beschwerdegegenständlichen Waren nicht, sondern rege zu Interpretationen an zu der Frage, wie genau sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere.

Zudem bedürfe es mehrerer analysierender Gedankenschritte, um dem Zeichen Easyprep eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren zu entnehmen. Daher bestehe auch kein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse, insbesondere zur inländischen Verwendung des Zeichenbestandteils „prep“, übersandt. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 21. November 2025 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen Easyprep in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi- Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen Easyprep bezüglich sämtlicher beschwerdegegenständlicher Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich ganz überwiegend um solche, die auf Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich Heimwerker sowie Fachkreise aus den Bereichen Bauhandwerk und Maler ansprechen (vgl. zB BPatG 30 W (pat) 23/17 – Safran; 30 W (pat) 31/17 – Vitalfarben). Soweit chemische Erzeugnisse sowie einzelne Waren speziell „für gewerbliche Zwecke“ beansprucht werden, richten sich diese an den Fachverkehr.

b) Diese Verkehrskreise werden die aus geläufigen Wörtern der englischen Sprache, nämlich aus dem Adjektiv „easy“ und dem Kurzwort „prep“ für „preparation“ bestehende Wortfolge Easyprep ohne Weiteres als Zusammensetzung dieser beiden Wörter erkennen und im Sinne von „einfache, leichte Vorbereitung“ verstehen.

aa) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „easy“ wird mit „leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit „ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (de.pons.com – easy; BPatG, 25 W (pat) 505/19 – EasyMode, Rn. 11; BPatG 26 W (pat) 538/20 – EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG 28 W (pat) 547/18 – EasyVac, Rn. 24; BPatG, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19; BPatG, 25 W (pat) 128/14 – easySchutz, Rn. 16; BPatG 29 W (pat) 541/13 – Fast & Easy, Rn. 15; BPatG, 28 W (pat) 43/06 – easy-quick, Rn. 15, alle Entscheidungen abrufbar unter juris). Mit der Bedeutung „leicht, keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „einfach, entspannt, leicht, locker“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden und ist lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – easy; BPatG, 26 W (pat) 538/20 – EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19; BPatG – 28 W (pat) 556/22 – EasyInflate, Rn. 23; BPatG – 25 W (pat) 20/22 – EASYLIFE, Rn. 22, alle Entscheidungen abrufbar unter juris).

bb) Das Wort „prep“ wird als Kurzwort für das englische Nomen „preparation“ mit der Bedeutung „Vorbereitung“ (de.pons.com – prep; vgl. hierzu auch EUIPO [HABM], R0862/99-1, 23.04.2001 – ColourPrep; R0111/98-1, 29.10.1998 – FAST PREP; R0357/00-4, 30.01.2002 – BioPrep) auch im Inland gängig verwendet, ist daher für die maßgeblichen Verkehrskreise aus sich heraus verständlich und kann von ihnen ohne Weiteres als solches verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731 Nr. 16-21 – Kaleido; BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN, juris, Rn. 33; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 520 mwN). Die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übermittelt worden sind, belegen eine übliche Verwendung des Wortes „prep“ im Sinne von „Vorbereitung“ im inländischen Sprachgebrauch, dies branchenübergreifend und auch bereits deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, vgl. etwa die folgenden Fundstellen:

 PADI IDC Prep-Kurs vom 09. Dezember 2017 „IDC Prep: Die perfekte Vorbereitung auf Deinen PADI IDC“, https://top-idc.de/idc-prep/  Hochschule Mainz, „TOEFL/TOEIC-Prep-Kurs,[…] 6-wöchige Intensiv- Vorbereitung“, 16. Juli 2019, https://www.hsmainz.de/studium/services/fachbereichsuebergreifend/sprachenzentrum/spr achpruefungen/toefl-toeic/  Internet-Forum triatlon-szene.de, Diskussion vom 06. Oktober 2011, „Prep Phase – Trainingsziele“; https://www.triathlonszene.de/forum/showthread.php?t=20787  AOK Gesundheitsmagazin vom 10.Dezember 2020 „Meal Prep: drei Rezepte zum Vorkochen[…]“, https://www.aok.de/pk/magazin/ernaehrung/gesundeernaehrung/meal-prep-drei-rezepte-zum-vorkochen-und-geniessen/  Zahnarzt Düsseldorf Zentrum, Artikel zu Veneers vom 03. Mai 2017, „Man unterscheidet […] zwischen Prep-Veneers und No-Prep-Veneers. Erstere verlangen zur Vorbereitung das Abschleifen der Zahnoberfläche. Werden No-Prep-Veneers verwendet, ist keine Vorbereitung durch das Abschleifen nötig.“, https://www.zahnarzt-duesseldorf-zentrum.de/veneers  DIAMOND NAILS vom 10. Mai 2020 „Nail Prep und Primer – Die perfekte Vorbereitung für Gellack und künstliche Nägel“, https://www.diamond-nails.at/nail-prep-primerblog?srsltid=AfmBOoroEyyJ9dWOwBQUaKn0grg7nvr52402u8l1Nj54fEfv2 WJSAqIR  Fa. JeTaSo, Produktlinie Bionail „Step 1: Prep Vorbehandlung […] Die perfekte Vorbereitung für die Reparatur und Pflege deiner Nägel. “ vom  26. Februar 2020, https://jetaso.eu/de/produkte-de/bionail-de.html  Kingsize Autopflege „FAQ Häufige Fragen zu Kontrollreinigern & Prep- Produkten […] Was ist ein Kontrollreiniger bzw. Prep? Ein Kontrollreiniger (auch „Prep“ genannt) ist ein spezieller Reiniger, der vor Polituren, Coatings oder Versiegelungen verwendet wird […]“, vom 08. Juli 2021, https://kingsize-autopflege.de/Kontrollreiniger-Prep  Sneaker Factory, Artikel vom 01. Juli 2020: „Prep is King! Die gute Vorbereitung ist das aller wichtigste beim Sneaker bemalen“, https://sneakerfactory.de/die-5-groessten-fehler-beim-customizen/ cc) Ausgehend von dieser gängigen inländischen Verwendung des Kurzwortes „prep“ im Sinne von „Vorbereitung“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „einfache (leichte/mühelose) Vorbereitung“ verstehen.

Die von der Anmelderin vorgelegte Antwort von ChatGPT auf die allgemein formulierte Frage „Does Easyprep mean something?“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage der Aussagekraft KI-gestützter Antworten für die Feststellung des Verkehrsverständnisses gilt auch insoweit der allgemeine Grundsatz, dass für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist noch, dass die Angabe (hier das Gesamtzeichen in Form der Wortzusammensetzung „Easyprep“) bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx). Die Argumentation der Anmelderin, wonach ChatGPT keine „anerkannte Bedeutung“ oder Definition des Gesamtwortes „Easyprep“ ermitteln könne, ist daher bereits rechtlich unerheblich. Dahingestellt bleiben kann, dass der von der Anmelderin vorgelegte ChatGPT-Auszug es seinerseits durchaus als „möglich“ erachtet, dass es sich bei „Easyprep“ um einen Begriff handele, „der in einem bestimmten Zusammenhang oder einer bestimmten Branche verwendet wird“, und um die Eingabe weiterer Details bittet.

3. Mit seiner unmittelbar erfassbaren Bedeutung „einfache, leichte Vorbereitung“ fehlt es dem Zeichen Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang an der erforderlichen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klassen 01, 02, 16, 17 und 19 wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar und ausschließlich als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Verwendungszweck verstehen, nämlich dahingehend, dass diese sich zur „einfachen, leichten Vorbereitung“ (zB eines Untergrunds bzw. einer Oberfläche für eine Weiterverarbeitung) eignen und hierfür bestimmt sind.

a) Ausweislich des Warenverzeichnisses beansprucht die Anmelderin bereits ausdrücklich Waren zur Vorbereitung von Oberflächen sowie zur (vorbereitenden) Untergrundbehandlung, nämlich (Hervorh. d. d. Senat) Klasse 01: „Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken“; Klasse 02: „Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Tapeten- Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Tapeten; Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken; Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung für nachfolgende Tapezierarbeiten“, für die sich das Anmeldezeichen unmittelbar in einem werblich-anpreisenden Hinweis auf die Eignung zur „einfachen Vorbereitung“ erschöpft.

b) Aber auch bei den weiteren, in Klasse 01 beanspruchten Waren (wie z. B. Boden-, Wand- und Deckenbelägen und Fixierungen hierfür, Klebstoffen, Leimen, Kleistern, Kitten und Spachtelmassen, Fluaten, Silikonen und Acrylen, Tapetenablösemitteln sowie schließlich oberbegrifflich „chemischen Erzeugnissen“, zu „gewerblichen Zwecken“ bzw. konkret zur „Verhinderung von Schimmelbefall“), kann es sich um typische Produkte zur Oberflächengestaltung bzw. Untergrundbehandlung handeln, um diese Flächen „einfach“ auf weitere Bearbeitungsschritte „vorzubereiten“, so dass diese Waren ohne Weiteres von Easyprep beschreibend umfasst werden.

c) Dasselbe gilt für die in Klasse 01 beanspruchten „Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken“ sowie die in Klasse 02 beanspruchten „Firnisse; Lacke; Lasuren“, da diese, etwa als Grundierungslacke bzw. Firnisse zur Untergrundvorbereitung, dazu dienen können, saugende oder poröse Oberflächen zu sättigen und zu schließen, ihre Haftung zu verbessern und sie so „einfach“ für nachfolgende Anstriche „vorzubereiten“.

d) Auch im Übrigen beansprucht die Anmelderin in Klasse 02 durchweg klassische Produkte zur „einfachen Vorbereitung“ von Oberflächen für das Aufbringen von Tapeten, Farben oder Lacken, wie bspw. Anti-Schimmel-Farben, Schutzanstriche und (Sperr-/Schutz-)Beschichtungen, Putze, Grundierungen sowie Imprägnierungen.

e) Ebenso werden in den Klassen 17 und 19 mit Spachtel-, Verputz- und Fugenmassen, Füllstoffen sowie Abdichtungs- und Isoliermaterialen durchweg solche Waren beansprucht, die ohne Weiteres der „einfachen Vorbereitung“ (durch Ausbesserung, Nivellierung, Abdichtung und Isolierung) von Untergründen und Oberflächen für die nachfolgende Aufbringung von Tapeten, Farben und Lacken dienen können.

f) Soweit im Übrigen in den Klassen 01, 02, 17 und 19 (z. T. weite) Warenoberbegriffe beanspruchten werden, wie bspw. in Klasse 01 „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“, in Klasse 02 „Farben“, „Lacke“ oder in Klasse 19 allgemein „Baumaterialien [nicht aus Metall]“, können diese Oberbegriffe jeweils Waren zur „einfachen Vorbereitung“ von Untergründen und Oberflächen mit umfassen (wie z. B. chemischen Kitt, Silikon; Grundierungslacke und –farben, Anti-Schimmel-Farben; Spachtelmassen als Baumaterialien etc.). Damit steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber auch der Eintragung dieser Oberbegriffe entgegen, da bei fehlender Unterscheidungskraft einzelner untergeordneter Waren regelmäßig auch die entsprechenden Oberbegriffe nicht eintragungsfähig sind (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1012, Rn. 44 – Nivea Blau; BGH GRUR 2012, 1044, Rn. 17 – Neuschwanstein; s auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. § 8 Rn. 144).

g) Werden schließlich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16 „Klebeband; Kreppband; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten]; Schwämme zur Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für Maler; Farbrollerbezüge; Versiegelungswalzen (Malerwerkzeuge); Tapetenandrückroller; Tapezierwischer; Tapezierbürsten; Pinsel, insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln auf Oberflächen“ mit Easyprep gekennzeichnet, entnimmt der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen lediglich einen werblich-anpreisenden Hinweis darauf, dass es sich um Werkzeuge, Hilfsmittel und sonstiges Zubehör für die „einfache, mühelose Vorbereitung“ (von Untergründen und Oberflächen vor der Weiterverarbeitung) handelt, so dass insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG ausschließender, enger beschreibender Bezug besteht.

4. Der Einwand der Anmelderin, das Anmeldezeichen Easyprep habe keine konkrete Bedeutung, es beschreibe jedenfalls die relevanten Waren nicht, sondern rege zu Interpretationen an, wie sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere, greift nicht durch.

Die angemeldete Wortkombination Easyprep verfügt im vorliegenden Warenzusammenhang weder über eine besondere Originalität und Prägnanz noch über eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in dem üblichen, werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass sich diese für eine „einfache“ bzw. „mühelose Vorbereitung“ eignen. Dieser Aussagegehalt erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne weiteres. Insbesondere muss der Verkehr dabei weder interpretatorische Überlegungen zur Bedeutung der Begriffe „Easy“ oder „prep“ oder deren Kombination anstellen, noch bedarf es einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu erkennen und zu erfassen, zumal der Verkehr den vorangestellten adjektivischen Gebrauch von „easy“ in der Werbesprache gewöhnt ist (vgl. etwa BPatG , 28 W (pat) 556/22 – EasyInflate, Rn.23; BPatG , 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19; BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2015 , 25 W (pat) 128/14 – easy Schutz, Rn. 16; BPatG , 28 W (pat) 142/08 – EasyDeck, Rn. 13; BPatG – 30 W (pat) 256/03 – easyfloor, Rn 12 – alle Entscheidungen abrufbar unter juris).

Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, aufgrund welcher konkreten Eigenschaften und Merkmale sich eine „einfache, leichte Vorbereitung“ im Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren ergibt, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses daher nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 21/19 – Perfect Colours, juris Rn. 37 - 38).

5. Die Marke EasyPrep kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Merzbach Hammer