Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 05.08.2025 – 25 W (pat) 36/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Wortmarke 30 2022 107 892.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende sowie der Richterinnen Streif und Butscher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:050825B25Wpat36.23.0 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Zeichen
G r ü n d e
I. Tomorrow is yours ist am 16. Mai 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09:
Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer und Computerhardware; Computersoftware; Klasse 35:
Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Klasse 38:
Drahtloser Datentransfer über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu Computernetzen und zum Internet; Kommunikationsleistungen über das Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen; Klasse 42:
Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Produkte; Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen]; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; IT- Dienstleistungen.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 15. März 2023, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden, da dem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Das angemeldete Zeichen bestehe aus dem Slogan „Tomorrow is yours“, einer sprachüblich gebildeten Wortfolge aus einfachen englischen Wörtern mit der Bedeutung „morgen/der morgige Tag/die Zukunft gehört dir“. Er werde von den angesprochenen Verkehrskreisen mühelos und ohne Interpretationsaufwand als Werbespruch verstanden. Derartige Spruchfolgen seien zur sloganartigen anpreisenden Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Alltag üblich und bekannt. Die begriffliche Vagheit bzw. Unbestimmtheit, nach der die Aussage sowohl die Verwendung modernster Technik als auch die Entwicklung zukunftsfähiger, fortschrittlicher Technik enthalten könne, vermöge für sich allein noch keine Unterscheidungskraft zu begründen. Eine Herkunftsfunktion könne auch nicht aufgrund von Kürze oder Originalität erkannt werden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 19. April 2023. Mit Schriftsatz vom 11. August 2023 hat sie unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs ihre Verschmelzung mit der Firma X … GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mitgeteilt. Eine Beschwerdebegründung – trotz Ankündigung einer solchen bis zum 19. Mai 2023 – liegt nicht vor.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 15. März 2023 aufzuheben. Mit schriftlichem Hinweis vom 26. Oktober 2023 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung dem angemeldeten Wortzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Hinweis des Senats vom 26. Oktober 2023 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Tomorrow is yours“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene- Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen - wie die angemeldete - sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortzeichen zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keinen phantasievollen Überschuss aufweisen oder einen selbständig schutzfähigen Bestandteil enthalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 286 m. w. N.). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn sie eine bloße Werbefunktion ausüben, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 291 ff.; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 34 f. - Das Prinzip der Bequemlichkeit; GRUR 2010, 228 Rn. 37 f. - Vorsprung durch Technik). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 - Vorsprung durch Technik; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 298), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl vom Fachverkehr als auch von normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern nachgefragt. Das Anmeldezeichen „Tomorrow is yours“ ist sprachüblich gebildet und besteht aus den drei englischen Worten, nämlich dem Adverb bzw. Substantiv „Tomorrow“, dem konjugierten Verb „to be“ und dem Possessivpronomen „yours“. Die angesprochenen Verkehrskreise übersetzen diese Wortfolge ohne Weiteres mit „Morgen gehört dir“. Der Wortfolge kommt daher zweifelsfrei die Bedeutung im Sinne von „Der Morgen gehört Dir“ und/oder „Die Zukunft gehört Dir“ zu. Unter Zugrundelegung dieses Aussagegehalts vermittelt sie die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an zukünftigen Entwicklungen und am Fortschritt orientieren und besonders geeignet sind, den Käufer/Kunden besonders gut für zukünftige Herausforderung aufzustellen.
Dies gilt für die in Klasse 9 beanspruchten Waren (Abspielgeräte für Ton- und Bildträger; Ton- und Bildempfangsgeräte; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer und Computerhardware; Computersoftware). Insoweit kommt dem Slogan die Bedeutung zu, dass die Produkte zukunftsorientiert gestaltet sind, sie den Käufer für zukünftige, insbesondere technische Entwicklungen, vorbereiten und ihm deswegen die Zukunft gehört.
Eine entsprechende Botschaft entnimmt der angesprochene Verkehr dem Slogan auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen Werbung, Unternehmensverwaltung und -beratung (Klasse 35: Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung). Insoweit verspricht er, dass diese Dienstleistungen den Kunden auf zukünftige Entwicklungen im Wirtschaftsleben vorbereiten und seinem Unternehmen dadurch eine positive Zukunft bescheren.
Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Drahtloser Datentransfer über das Internet; Ermöglichung des Zugangs zu Computernetzen und zum Internet; Kommunikationsleistungen über das Internet; Elektronische Kommunikationsdienstleistungen“ (Klasse 38). Denn für den Erfolg eines Unternehmens wird seine Aufstellung in der Informations- sowie Kommunikationstechnologie immer bedeutsamer. Soweit Dienstleistungen entsprechenden Datentransfer ermöglichen und Internetzugänge auf den neuesten Stand bringen, tragen sie maßgeblich dazu bei, ein Unternehmen zukunftsfähig zu machen. Hierauf weist die angemeldete Wortfolge naheliegend und ohne weiteres verständlich hin.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 (Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Produkte; Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf, Entwicklung und Programmierung von Computersoftware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Illustration [Designerdienstleistungen]; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; IT-Dienstleistungen).
Neue innovative Produkte (oder Dienstleistungen) machen ein Unternehmen zukunftsträchtig, so dass sich die angemeldete Wortfolge auch für eine sachbeschreibende Bewerbung der darauf bezogenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen eignet. Der Slogan beschränkt sich daher in einer allgemein positiv besetzten Werbeaussage, der das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt, da sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstanden wird. Sie löst insbesondere beim angesprochenen Verkehr auch keinen Denkprozess aus.
Der Hinweis der Anmelderin im Amtsverfahren, neben einem Verständnis des Zeichens dahingehend, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unter Verwendung modernster Technik hergestellt bzw. erbracht würden, könne dieses auch zum Ausdruck bringen, dass sich die Produkte und Dienstleistungen der Anmelderin durch eine besondere Zukunftsfähigkeit auszeichneten, verfängt nicht. Denn der allgemeine Grundsatz, dass die mögliche Mehrdeutigkeit einer Angabe für sich gesehen noch nicht zwangsläufig zu deren Unterscheidungskraft führt, gilt auch für Werbeslogans. So fehlt diese insbesondere mehrdeutigen Werbeaussagen, die jedenfalls einen unmittelbar beschreibenden Gehalt aufweisen. Ein allein durch verschiedene Deutungsmöglichkeiten hervorgerufener Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 293). Im Übrigen kann in der von der Anmelderin vorgenommenen Interpretation des Slogans kein völlig anderer Bedeutungsgehalt gesehen werden, vielmehr handelt es sich nur um eine Facette desselben.
Das Zeichen verfügt auch nicht über eine gewisse Originalität oder Prägnanz, die zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen könnten. Es weist insbesondere keinen Hintersinn oder Sprachwitz auf und entbehrt auch jeglicher Ironie. Zwar ist der Slogan nur aus drei Worten gebildet. Dies führt aber nicht per se zur Schutzfähigkeit. Die Kürze eines Slogans kann zwar ein Indiz für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein, während umgekehrt gilt, dass längere Wortfolgen in der Regel nicht unterscheidungskräftig sind. Aus diesen Erfahrungssätzen kann aber nicht der Grundsatz hergeleitet werden, dass kurze Wortfolgen stets und längere nie unterscheidungskräftig sind. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob sie sich in einer sachbezogenen oder rein werbemäßigen Aussage erschöpfen, was, wie vorliegend dargestellt, auch bei einer relativ kurzen Wortfolge der Fall sein kann.
Der Slogan ist auch nicht ausreichend prägnant. Es existiert, wie oben dargestellt, eine Vielzahl von Werbesprüchen in englischer Sprache, die einen Bezug zur Zukunft haben. Bei der Frage, inwieweit der Verkehr mit vergleichbaren Werbesprüchen vertraut ist, sind nicht nur die vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits überreichten Verwendungsnachweise von Slogans, wie „Tomorrow Is Yours to Take“ (vgl. Artikel „Budweiser startet globale Kreativkampagne“, https://www.presseportal.de), „Tomorrow is yours mit dem smart #1“ (vgl. Artikel „smart feierte am 7. April die Weltpremiere des ersten Allrad ElektroKompakt SUV“, http://newsroom.ketchumpublico.at) oder „Tomorrow´s Business is Yours to Create“ (vgl. „https://www.activecampaign.com/tomorrows-business) zu berücksichtigen. Neben diesen Slogans, die die angemeldete Wortfolge „tomorrow is yours“ identisch enthalten, sind auch viele weitere gebräuchlich, die mit anderen Worten eine Bedeutung für die Zukunft hervorheben. Dies hat bereits das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 2.7.1999, 33 W (pat) 294/98 (GRUR 1999, 1088), unter Bezugnahme auf Slogans, wie „solutions for tomorrow“, „Design your future“ und „It´s your future“, festgestellt und dem Slogan „CREATE (Y)OUR FUTURE!“ die notwendige Unterscheidungskraft abgesprochen. Zudem sind die englischen Worte „Yours“ als Mittel der persönlichen Kundenadressierung und „tomorrow“ als Hinweis auf eine Zukunftsorientierung gebräuchlich bei der Bildung von Slogans (vgl. www.slogans.de zu „yours“ und „tomorrow“, Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 26. Oktober 2023).
Der Anmelderin kann auch nicht insoweit gefolgt werden, dass dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise als Geschäftskunden Rechnung getragen werden müsste. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans ist die mutmaßliche Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Dabei ist grundsätzlich nicht zwischen Endverbrauchern und Fachleuten zu differenzieren. Die bei der Bewertung von Sachaussagen zu unterstellende größere Aufmerksamkeit von Fachleuten gilt nämlich nicht ohne weiteres auch für die betriebskennzeichnende Bedeutung von Werbeaussagen. Insoweit dürfen im Bereich des Fachverkehrs keine anderen geringeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 287).
Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen hat, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13ff - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Fehlhammer Streif Butscher