Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 26 W (pat) 23/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2020 239 251
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B26Wpat23.23.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I. Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) ist am 2. Oktober 2020 angemeldet und am 4. November 2020 unter der Nummer 30 2020 239 251 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der Klassen 20, 35 und 42, u.a. Klasse 20: Wohn-, Büro- und Gartenmöbel; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 4. Dezember 2020 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer Wortmarke VIVRE die am 22. November 2019 angemeldet und am 28. November 2019 unter der Nummer 30 2019 026 432 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 18: Leder für Möbel [teilweise bearbeitet]; Lederbezüge für Möbel; Lederimitate für Möbel; Klasse 20: Möbel, insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel; Betten; Stoffwagen, nämlich in Form von Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern von Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur Verwendung insbesondere für Polstermöbel; Matratzen; gepolsterte Nackenstützen; Nackenkissen; Kissen; Rückenlehnen; Zubehörteile für Polstermöbel, insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die Ablage von Zeitschriften, Fernbedienungen und anderen Gegenständen; Klasse 24: Stoffe für Möbel; textile Lederimitationsstoffe für Möbel; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren: Leder für Möbel [teilweise bearbeitet], Lederbezüge für Möbel, Lederimitate für Möbel, Möbel [insbesondere Polstermöbel, Sofagarnituren, ausziehbare Sofas, Bettsofas, Sessel], Betten, Stoffwagen [nämlich in Form von Beistellwagen zur Vorführung und Ausstellung von Mustern von Stoffen bzw. Stoffarten sowie Mustern von Leder, Mustern von Lederimitaten und Mustern von sonstigen Bezugsstoffen zur Verwendung insbesondere für Polstermöbel], Matratzen, gepolsterte Nackenstützen, Nackenkissen, Kissen, Rückenlehnen, Zubehörteile für Polstermöbel [insbesondere an Möbel angepasste Taschen für die Ablage von Zeitschriften, Fernbedienungen und anderen Gegenständen], Stoffe für Möbel, textile Lederimitationsstoffe für Möbel.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die o.g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 20 und 35 der angegriffenen Marke. Mit Beschlüssen vom 12. April 2022 und vom 7. März 2023 hat die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Obwohl sich in den Klassen 20 und 35 identische Waren und Dienstleistungen gegenüber ständen, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Die Widerspruchsmarke „VIVRE“ verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Als französisches Verb für „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“ beschreibe das Wort - zumal in Alleinstellung - die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht. Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft sei nichts vorgetragen. Den danach erforderlichen „mehr als nur entfernt ähnlichen“ Grad an Ähnlichkeit erreichten die Vergleichszeichen nicht.
In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterschieden sich die Marken nicht nur durch die – bereits für sich auffälligen – Abweichungen in den letzten beiden Schriftzeichen („em“/„EM“ vs. „re“/„RE“), sondern auch durch die Grafikelemente der jüngeren Marke, nämlich den Kreis als Interpunktion des Buchstabens „i“ und das Bildelement rechts über dem Buchstaben „m“. Zudem handele es sich um relativ kurze Markenwörter, bei denen schon geringe Unterschiede auffielen, wobei das Schriftbild im Vergleich zum gesprochenen Wort eine genauere und in der Regel auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnungen erlaube, so dass Unterschiede im Allgemeinen deutlich erkannt würden. Es sei auch nicht zulässig, das Wortelement des angegriffenen Wort-/Bildzeichens herauszugreifen und einem isolierten (schrift-)bildlichen Vergleich zu unterziehen.
Auf klanglicher Ebene erscheine eine Aussprache der angegriffenen Marke nach deutschen Sprachregeln als „[ˈviːvɛm]“ naheliegend. Demgegenüber würden maßgebliche Teile der inländischen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als französisches Wort erkennen und als „[vivʁ]“ aussprechen. Die beiden Markenwörter unterschieden sich daher in der Artikulationslänge des Anfangsvokals „i“ sowie im Maß der Betonung des Vokals „E“, welcher in der angegriffenen Marke deutlich erklinge und in der Widerspruchsmarke nur verhalten ausgesprochen werde. Weiter unterschieden sich die beiden Marken im Sprech- und Betonungsrhythmus. Insgesamt seien die Vergleichszeichen phonetisch allenfalls (moderat) unterdurchschnittlich ähnlich.
Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine zureichende Ähnlichkeit zwischen den Marken. Zwar gehöre das Verb „vivre“ zum französischen Grundwortschatz, wobei die Fremdsprachenkenntnisse auch innerhalb allgemeiner Verkehrskreise nicht zu gering zu veranschlagen seien. Die Widerspruchsmarke habe daher die erkennbare Bedeutung i.S.v. „leben“ bzw. (etwas) „erleben“, „durchleben“. Da die Begriffsbedeutung der Widerspruchsmarke wegen der nicht nur geringfügigen Unterschiede beider Markenwörter klar wahrnehmbar sei, vermindere sie nicht nur den verbliebenen Rest klanglicher und (schrift-)bildlicher Ähnlichkeit jedenfalls soweit, dass Verwechslungen nicht mehr anzunehmen seien, sondern schließe zugleich auch jede begriffliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, dass bei richtiger Anwendung der allgemeingültigen Rechtsgrundsätze eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck festzustellen sei. Für den Gesamteindruck seien wiederum vor allem die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Vergleichsmarken von Bedeutung, was die Markenstelle nicht berücksichtigt habe. Die Bildbestandteile der Wort-/Bildmarke seien nicht unterscheidungskräftig. Der werbeübliche kreisrunde „ -Punkt“ mit seiner simplen geometrischen Grundform werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als solcher erkannt, zumal das jüngere Zeichen ausschließlich in Kleinschreibung dargestellt sei. Das Bildelement „ “ könne ein stilisierter Schmetterling, Vogel, Stuhl oder ein Laptop sein. Da es der Verkehr nicht klar erkennen und benennen könne, werde er sich auch nicht daran erinnern können. Das Bildelement sei auch sehr schlicht und besitze an sich kaum Unterscheidungskraft. Zudem befinde es sich ganz am Ende des Zeichens und sei relativ klein, so dass seine Gewichtung im Gesamtzeichen eher gering sei. Prägend sei daher der Wortbestandteil. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die (geringe) Zeichenlänge nicht ausschlaggebend für die Frage, wann dem Verkehr Unterschiede auffielen. Dies sei vielmehr eine Frage der Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Es sei nicht ersichtlich, warum die Aufmerksamkeit vorliegend besonders hoch sei. Bei normaler Aufmerksamkeit werde der Verkehr die Unterschiede am Ende der Zeichen nicht ohne weiteres bemerken. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig wahrnehme und sie auf Grundlage eines undeutlichen Erinnerungseindrucks zu vergleichen seien.
Vorliegend reichten die Abweichungen am Ende der Zeichen nicht aus, um eine Ähnlichkeit auszuschließen. Vielmehr hätten die Markenanfänge ein größeres Gewicht für den Gesamteindruck, zumal sie nicht beschreibend seien und beide Zeichen auf der ersten Silbe betont würden. Daher würden die identischen Buchstabenfolgen „viv“ am Wortanfang am meisten beachtet werden. Die folgenden Buchstabenfolgen „re“ und „em“ enthielten jeweils den identischen Buchstaben „e“. Außerdem wiesen die Buchstaben „r“ und „m“ schriftbildliche Ähnlichkeiten auf. Angesichts der identischen Überschneidungen bei vier von fünf Buchstaben an (überwiegend) gleicher Stelle bei identischer Wortlänge und Silbenzahl sei von einer wenigstens durchschnittlichen schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen. In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass beide Zeichen auf der ersten Silbe betont würden. Für die jüngere Marke gelte dies auch deshalb, weil sich der Verkehr gerade an den Begriff „vivre“ erinnert fühle. Zudem seien die das Klangbild eines Zeichens bestimmenden Vokale („i-e“) identisch. Damit sei von einer wenigstens durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit auszugehen. Die Marken seien auch in begrifflicher Hinsicht ähnlich. Die jüngere Marke übernehme Elemente des französischen Worts „vivre“, etwa im Sinne des Wortstamms „viv-“ und mache sich damit dessen Bedeutung zu eigen. Vorliegend könnte es sich um eine Konjugation des französischen Begriffs handeln, an den sich der Verkehr auch gerade durch die ebenfalls in Deutschland bekannten Begriffe „vivo“ oder „Viva!“ erinnert fühlen dürfte.
Bei unstreitig bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Aufmerksamkeit des Verkehrs und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke führe die in jeder Wahrnehmungsrichtung zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen zu einer Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des DPMA vom 12. April 2022 und 7. März 2023 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2019 026 432 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem DPMA hat er vorgetragen, dass nach seiner Ansicht keine Verwechslungsgefahr bestehe. Bei der angegriffenen Marke liege der klangliche Fokus auf dem kontrastreichen Aufeinandertreffen von Erst- und Zweitsilbe „viv“ und “em“. Im Wortkern folge dem Konsonaten „v“ der Vokal “e“. Hierdurch ergebe sich ein „sonorer Takt, eine klare tonale Zweiteilung, ein sprachlicher Schwung“. „VIVRE“ zeige hingegen eine monotone Verbindung von Erst- und Zweitsilbe mit den beiden aufeinander treffenden Konsonanten „v“ und „r“. Dies erzeuge eine phonetische Verschmelzung beider Silben und eine tonale Abflachung hin zum Wortende.
Die Verfahrensbeteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2025 unter Beifügung von lexikalischen Belegen und Internetauszügen (Anlagenkonvolute 1 bis 3) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage sind die beiderseitigen streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen identisch. Die angegriffenen Waren der Klasse 20 (Wohn-, Büro- und Gartenmöbel) werden vom Oberbegriff „Möbel“ (Klasse 20) der Widerspruchsmarke vollständig erfasst. Außerdem werden die weiter angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände) von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Begriff „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit folgenden Waren ..., Möbel [insbesondere ...]“ erfasst bzw. überschneiden sich damit.
2. Die im Identitätsbereich liegenden Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee). Die Waren der Klasse 20 richten sich zudem an Möbelhändler.
Der entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad ist als erhöht einzustufen, da es sich bei Möbeln um eine Warengattung handelt, die in der Regel nicht häufig, sondern punktuell und nach dezidierter Auswahl erworben wird. Möbel sind regelmäßig hochpreisige Waren, die selten angeschafft werden. Zwar mag es auch preiswerte Möbel geben, in der Regel handelt es sich jedoch um höherpreisige Waren, die für längere Zeit angeschafft werden und daher nicht mit Verbrauchswaren des täglichen Bedarfs vergleichbar sind. Auch bei günstigeren Ausführungen berücksichtigt der Verbraucher regelmäßig funktionale und ästhetische Aspekte der Gegenstände sowie ihre Passgenauigkeit am dafür vorgesehenen Platz bzw. ihre Kompatibilität mit bereits vorhandener Einrichtung. Möbel werden daher bekanntlich einer intensiven Prüfung dahingehend unterworfen, ob die jeweiligen Möbelmaße zur Wohnung passen, wobei auch Überlegungen der Wohnästhetik (Form, Farbe und Material) eine Rolle spielen. Häufig werden in Möbelhäusern Hilfsmittel, wie kleine Bleistifte und Papiermaßbänder, für die Kunden bereitgehalten, was ebenfalls für ein Bedürfnis nach genauer Prüfung spricht. Möbel werden daher, wie kaum eine andere Endverbraucherware, mit größter Aufmerksamkeit und erst nach genauer Prüfung erworben. Entsprechende Anforderungen stellt der Verbraucher auch an die Beratungsleistung des Verkäufers.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „VIVRE“ ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sehr gering.
a) Die originäre Kennzeichnungskraft ist weit unterdurchschnittlich.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
bb) Die ältere Marke besteht aus dem Wort „VIVRE“, also dem französischen Wort für „leben“. Dabei handelt es sich zum einen um ein Wort des Grundwortschatzes einer Welthandelssprache (vgl. Langenscheidts Grundwortschatz Französisch (1999), S. 22, in Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 5. Juni 2025, alle im folgenden genannten Anlagenkonvolute sind solche zum o.g. Senatshinweis), zum anderen ist „vivre“ als Ausdruck für „leben“ selbst Verkehrsteilnehmern ohne Französisch-Kenntnisse vor allem aus dem gängigen Ausdruck „savoir-vivre“ für Lebensart/Lebenskunst bekannt (vgl. z.B. Wiktionary – savoir-vivre (Deutsch), Anlagenkonvolut 1). Auch allgemein bekannte Ausdrücke wie „C´est la vie“, „Vive ... (la France)!“ sprechen für die Kenntnis des Verkehrs i.S.v. „Leben“ bzw. „leben“. Auch die Widersprechende geht von einer Kenntnis durch überwiegende Teile des Verkehrs aus (vgl. Widerspruchsbegründung v. 7. Juli 2021, S. 8).
cc) Der Begriff „Leben“ ist in der Möbelbranche ein in der Werbung häufig verwendetes Schlagwort und stellt eine Angabe darüber dar, dass die Möbel für das Leben bestimmt sind und dem Leben bzw. Lebensstil (des Verbrauchers) dienen. Dementsprechend tauchen häufig Begriffe wie „Leben“, „Living“, „Lifestyle“ o.ä. in der Werbung bzw. Präsentation von Möbeln auf, s. Anlagenkonvolut 2, z.B. - „Möbel fürs Leben – vom Studenten zum Klassiker … ... Egal, wie sich die eigene Einrichtung im Laufe der Jahre wandelt – unsere hochwertigen Lieblingsstücke bleiben und fügen sich immer wieder in die Einrichtung ein als das, was sie sind: etwas ganz Besonderes. ...“ (https://blog.used-design.com/mobel-furs-leben-vomstudenten-zum-klassiker); - „… Möbel fürs Leben – Maßarbeit „sitzt“ besser!
Ob Küche, Essplatz, Bett oder Einbauschrank – wir schreinern Möbel, die maßgenau zu Ihnen und Ihrem Leben passen. Das Ergebnis sind Möbel, die Ihnen ein Leben lang Freude machen. ... Wann möbeln Sie ihr Leben auf? ... (https://ihrschreinerthaler.de/moebel/); - „VITO MÖBEL SIND MÖBEL ZUM LEBEN! …“ (https://www.vitomoebel.de); - „Möbel zum Leben – PARIS – Wohnen und Speisen in MASSIVHOLZ“ (Stand 05/16; https://www.massivholzmoebel-goslar.de/wpcontent/uploads/gomab/Paris-Wohnzimmer-Kiefer.pdf); - - „Schöne Möbel. Schöner Leben. …“ (https://www.mondo-moebel.de); „Das ganze Leben – Purismus und Sachlichkeit trifft Ästhetik und Sinnlichkeit – Das moderne Leben ist geprägt durch Dynamik und sich häufig wechselnde Lebenskonzepte.
...“ (https://dasganzeleben.it/de/); - „Wenn deine Möbel nicht mehr zu deinem Leben passen! – Es gibt Momente im Leben, in denen man merkt, dass die Dinge, die uns einst umgaben, nicht mehr das Gleiche bedeuten wie früher. Möbel spielen dabei eine große Rolle. Doch was, wenn die vertraute Couch oder das alte Bücherregal plötzlich nicht mehr zur eigenen Lebenssituation passen?
Dann hol neue bei mömax!“ (https://www.moemax.de/c/neue-moebel); - „LIFESTYLE FÜR ALLE! – LIV´IN PASST Mit LIV ´IN gibt es keinen Grund, in Lifestyle-Fragen Kompromisse zu machen. ...“ (htps:/www.livin-moebel.de); - „Generationenkompatibel statt altersgerecht: Ageless Living Möbel, die Wohnungen für alle Lebensphasen passend einrichten – ohne dabei auf Ästhetik und Stil zu verzichten: das ist „Ageless living“ …“ (https://www.imm-cologne.de/magazin-archiv/design-undarchitektur/ageless-living/). Auch das Wort „VIVRE“ wird verschiedentlich in der inländischen Werbung verwendet, auch schon vor dem Kollisionstag, dem 2. Oktober 2020, vgl. Anlagenkonvolut 3:
- „... Der neue Katalog von Grange soll das „savoir vivre“ der Franzosen präsentieren und der Traditions-Marke einen persönlichen Glanz verleihen: Ein Mix aus Dekoration, einer Vielfalt an Kombinationsmöglichkeit der Ausführungen der Möbel, ein „savoir faire“ der „mise en scène“ der Wohnideen.
...“ (19.09.2008, https://www.moebelmarkt.de/beitrag/grange-will-mit-neuem-katalog- und-neuer-kundenstruktur-durchstarten); - „Wohnen auf französisch – Flohmarkt trifft auf Design … Zum berühmten „Savoir vivre“ gehören in Frankreich nicht nur ... , sondern auch die Wohnungseinrichtung. ...“ (21.10.2013; https://rponline.de/leben/wohnen/wohnen-auf-franzoesisch-design-trifftflohmarkt_aid-14732707); - „LEBENSFREUDE GARANTIERT: - JOIE DE VIVRE GUARANTEED – DAS WOHNMAGAZIN THE LIVING MAGAZINE ...“ (Aera-Journal- 2018; https://www.ottensmeyer-wohndesign.de/aera/img/Aera- Journal-2018-100dpi_Ansicht.pdf); - „… Der neue Roche-Bobois-Katalog ist jetzt verfügbar. Know-how, Kreativität, Innovation und Qualität sind Werte, die durch „L´art de vivre bei Roche Bobois“ verkörpert werden ...“ (https://www.homemag.com/index.php?id=1322&no_cache=1); - „Vivre avec du béton – leben mit Beton Das TV-Möbel in L-Form besticht in seiner Optik mit der Haptik des imi Betons. ...“ (https://bulbaum.eu/portfolio-item/vivre-avec-du beton/).
dd) Die Widerspruchsmarke erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe dahingehend, dass die Möbel für das Leben bestimmt sind und dem Leben bzw. Lebensstil (des Verbrauchers) dienen. Ihr kommt daher von Haus aus nur eine Kennzeichnungskraft zu, die – schon wegen der Bindung an die Eintragung (vgl. insoweit BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 49) – zwar oberhalb des Fehlens jeglicher Kennzeichnungskraft, aber noch unterhalb einer geringen bzw. unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft liegt und die daher als sehr geringe bzw. weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft bezeichnet werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 138 unter Hinweis auf BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 55) – Culinaria / Villa Culinaria, im Senatshinweis vom 5. Juni 2025 synonym als „stark unterdurchschnittlich“ bezeichnet). Ob diese weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft allein auf der Bindung an die Eintragung beruht und damit quasi die unterste Stufe der Kennzeichnungskraft darstellt, oder ob sie wegen der Übersetzung des Worts „leben“ in eine Fremdsprache geringfügig über dieses Mindestmaß hinausgeht (vgl. allerdings o.g. Hinweis auf Anlagenkonvolut 3), ohne jedoch den Bereich einer weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nach oben zu verlassen, kann vorliegend offen bleiben, da sich dies nicht entscheidungserheblich auswirken würde.
b) Anhaltspunkte für eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
4. Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31 – RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur- Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS).
Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
c) Es stehen sich die Kollisionsmarken und „VIVRE“ gegenüber.
aa) In (schrift-)bildlicher Hinsicht sind die Marken nur unterdurchschnittlich ähnlich. Sie unterscheiden sich schon durch die Bildbestandteile der angegriffenen Marke, im Übrigen auch durch die Abweichungen am jeweiligen Wortende. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung der angegriffenen Wort-/Bildmarke ausschließlich an dem Wort orientiert, ohne den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufzunehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 474, 475). Zwar mag der Verkehr den grafisch ausgestalteten i-Punkt über dem ersten Vokal als werbeüblich vernachlässigen, dies gilt jedoch nicht für das zweite grafische Element. Es hat in etwa die Größe eines Einzelbuchstabens und befindet sich schräg versetzt oberhalb des Buchstabens „m“, wo es nicht übersehen werden kann. Dass es nicht eindeutig gegenständlich identifizierbar ist, macht es entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht zu einer bedeutungslosen, nicht unterscheidungskräftigen Zutat, sondern ruft – im Gegenteil – eher eine gewisse Neugier und Aufmerksamkeit des Verkehrs hervor.
Zudem unterscheiden sich die Marken schriftbildlich in ihren jeweils letzten Buchstaben. Hierbei ist der schriftbildliche Unterschied zwischen den letzten und für den schriftbildlichen Vergleich vergleichsweise wichtigeren Schlusselementen „m“ und „e/E“ besonders deutlich. Der Kleinbuchstabe „m“ weist drei senkrechte Linien auf und ist breiter, während der Kleinbuchstabe „e“ eine runde Form hat. Hinzu kommt der Unterschied beim vorletzten Buchstaben „e“ gegenüber „r/R“. Zwar handelt es sich bei den Marken nicht um ausgesprochene Kurzmarken, die Markenwörter sind jedoch mit jeweils fünf Buchstaben noch sehr übersichtlich, so dass die o.g. Unterschiede gut wahrnehmbar sind.
bb) Auch in klanglicher Hinsicht liegt nur eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit vor. Zwar stimmen die Marken in ihren Anfängen überein, und dürften dabei auch beide auf dem jeweils ersten Vokal „i/I“ betont werden. Die Widerspruchsmarke wird jedoch unschwer als bekanntes Wort der französischen Sprache erkannt, und dementsprechend ausgesprochen, wobei die ungewöhnliche, für das Wort „vivre“ charakteristische Konsonantenkombination „vr“ mit einem unbetonten Schluss-„e“ auffällt. Hierbei wird die Widerspruchsmarke wegen der unbetonten Schlusslaute „vre“ nahezu einsilbig gesprochen.
Die angegriffene Marke, die als Fantasiewort aufgefasst wird, weist hingegen keine solche Konsonantenkombination auf, sondern wird durchgehend weich und mit der Vokal-Konsonantenkombination „-vem“ deutlich zweisilbig ausgesprochen. Die in der Lautfolge „-em“ liegende hörbare Abweichung vom charakteristischen Klang des auch in Deutschland bekannten Begriffs „vivre“ erleichtert zusätzlich die klangliche Unterscheidbarkeit der Marken.
cc) Auch in begrifflicher Hinsicht besteht schon deshalb keine zureichende Ähnlichkeit, weil die angegriffene Marke für den inländischen Verkehr keinen Begriff verkörpert, sondern ein Fantasiezeichen darstellt. Dementsprechend kann sich schon deshalb keine zureichende Annäherung in begrifflicher Hinsicht ergeben, zumal die Rechtsprechung hierfür praktisch Synonymität verlangt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 9 Rdnr. 314 m.w.N.).
Soweit besonders sprachkundige Personen das Wort „vivem“ als 3. Person Plural Präsens des portugiesischen Verbs „viver“ erkennen und mit „sie leben“ übersetzen (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung-2/portugiesisch-deutsch/vivem), handelt es sich zum einen um zwei (grammatikalisch) nicht deckungsgleiche Wörter aus zwei unterschiedlichen Fremdsprachen, was bereits gegen eine ausreichende begriffliche Ähnlichkeit spricht. Zum anderen knüpft die begriffliche Brücke an die beschreibende Angabe „leben“ an und kann daher schon aus Rechtsgründen keine Berücksichtigung finden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., Rdnr. 317). Angesichts der sehr geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke reichen die vorgenannten Unterschiede aus, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.
d) Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker Wagner Sedlmeier