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BPatG Beschluss vom 29.04.2025 – 12 W (pat) 27/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290425B12Wpat27.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) der …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 018 301.6
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 29. April 2025 unter Mitwirkung des Richters
ECLI:DE:BPatG:2025:290425B12Wpat27.24.0 Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 23. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und am 27. Oktober 2011 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Inspektionsstutzenanordnung für eine innen liegende Komponente“. Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 9. April 2024 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da dieser aus der Druckschrift D3 JP S61-19 592 U bekannt sei.
Gegen diesen am 18. April 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. Mai 2024 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Mit der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2024 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den im Verfahren befindlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Verfahren befinden sich die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin und Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache vorgetragen. Zu der mündlichen Verhandlung am 29. April 2025 ist für die ordnungsgemäß geladene Anmelderin niemand erschienen.
Der geltende ursprüngliche Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung):
M1 Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter oder -apparat oder für den Zugang zu einer im Innern eines Apparats oder Behälters gelegenen Komponente, M2 bestehend aus einem ersten, mit dem inneren Mantel bzw. mit der innen liegenden Komponente verbundenen Stutzen M3 der in einen zweiten, mit dem Außenmantel des Apparats oder Behälters verbundenen Stutzen hineinragt, dadurch gekennzeichnet, dass M4 der erste Stutzen keine mechanische Verbindung mit dem Außenmantel oder dem zweiten Stutzen hat.
Der geltende ursprüngliche nebengeordnete Patentanspruch 6 betrifft eine Verwendung der Inspektionsstutzenanordnung nach einem der vorigen Ansprüche in einem Apparat zur Kohlevergasung. Hinsichtlich der Beurteilung des Offenbarungsgehalts der D3 wird vom Senat folgendes Dokument berücksichtigt:
D3a Maschinenübersetzung der D3, abgerufen unter DEPATISnet am 30.09.2024 Die vorgenannte Übersetzung D3a ist der Anmelderin zusammen mit der Ladung und einem Ladungszusatz am 25. Oktober 2024 übermittelt worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die statthafte Beschwerde der Anmelderin ist wirksam frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Anmeldung betrifft eine Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter oder -apparat oder für den Zugang zu einer im Innern eines Apparats oder Behälters gelegenen Komponente.
a) In der Anmeldung ist unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 eine – als bekannt und üblich bezeichnete – Ausführungsform einer Stutzenanordnung, die als Inspektionsstutzen, auch Hand- oder Mannloch genannt, für doppelwandige Apparate oder Behälter dient, erläutert. Anmeldung, Figur 1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung besteht eine solche übliche Ausführungsform aus einem einzigen Stutzen (1), der mit der Wand einer innenliegenden Komponente (2) und ebenso mit einem Außenmantel (3) des Apparats oder Behälters durch Schweißnähte (4) verbunden ist.
Nachteilig sei an dieser Ausführungsform, dass durch die unterschiedliche temperaturbedingte Dehnung von Außen- und Innenmantel starke Kräfte auf die Verbindungsstellen von Stutzen und Mantelwänden aufträten, die zur Zerstörung der Verbindung führen könnten (Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).
Aus der Patentschrift DD 202 935 sei eine Stutzenanordnung zur Aufnahme eines Messfühlers bekannt, bei der ein erster, mit der innenliegenden Komponente verbundener Stutzen in einen zweiten, mit dem Außenmantel verbundenen Stutzen hineinrage. Beide Stutzen seien über einen gemeinsamen Flansch miteinander verbunden, an den der erste Stutzen über einen Dehnungsausgleicher angeschlossen sei. Nachteiliger Weise sei der Dehnungsausgleicher für große und sehr große Durchmesser der Stutzenrohre, wie sie für Hand- oder Mannlöcher erforderlich seien, sehr aufwändig (Abs. [0003]).
b) Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, eine für Inspektionsöffnungen geeignete Stutzenanordnung zu finden, die die beschriebenen Nachteile, wie unter Spannung stehender Verbindungsstellen und die Verwendung eines aufwendigen Dehnungsausgleichers, vermeidet, und gleichzeitig einen sicheren Abschluss des Innen- und des Außenmantels gegenüber dem jeweiligen, auf der Außenseite befindlichen Medium gewährleistet (Abs. [0004]).
c) Die Aufgabe soll nach der Anmeldung dadurch gelöst werden, dass jede mechanische Verbindung, wie beispielsweise Schweißnähte, zwischen dem mit dem Innenmantel bzw. mit der innenliegenden Komponente verbundenen Stutzen und dem mit dem Außenmantel verbundenen Stutzen vermieden wird (Abs. [0005]). Nach Angaben der Anmeldung wird dabei in Kauf genommen, dass der durch die erfindungsgemäße Stutzenanordnung bewirkte Zugang zum Inneren der innen liegenden Komponente nicht während des laufenden Betriebs des Apparats oder Behälters, sondern nur während Phasen der Außerbetriebnahme möglich ist (Abs. [0006]).
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Anmeldung zeigt eine erfindungsgemäße Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter oder -apparat mit einem Innenmantel 2' und einem Außenmantel 3', einem ersten mit dem Innenmantel 2' verbundenen Stutzenrohr 5, und einem zweiten, mit dem Außenmantel 3' verbundenen Stutzenrohr 6, sowie zwei Deckeln 8 und 9. Anmeldung Figur 2 d) Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion im Behälter- und Apparatebau verfügt.
3. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Merkmal M1 eine Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter oder -apparat oder für den Zugang zu einer im Innern eines Apparats oder Behälters gelegenen Komponente. Unter einem „Inspektionsstutzen“ versteht die Anmeldung ein Rohrstück, das an einem Mantel des Behälters oder Apparates oder der Komponente angesetzt ist, und eine Inspektionsöffnung aufweist, die im Fall der Revision, also der – gegebenenfalls vorgeschriebenen – Kontrolle des Behälters bzw. Apparates oder der Komponente geöffnet werden kann (Abs. [0010]).
Darüber hinaus muss die Inspektionsstutzenanordnung einen Zugang zum Inneren eines Apparats oder Behälters ermöglichen. Dafür ist es zwingend notwendig, dass die Inspektionsstutzenanordnung auch eine geeignete Größe aufweist. Dies deckt sich auch mit der Beschreibung (Abs. [0002], [0003]). Die Inspektionsstutzenanordnung ist demnach als Hand- oder Mannloch ausgeführt. Infolgedessen muss der Durchmesser des Stutzens so groß sein, dass entweder eine Hand oder eine Person für Revisionsarbeiten in das Innere des Behälters oder Apparats gelangen kann.
Die Begriffe „Apparat“ und „Behälter“ sind in der Anmeldung nicht näher spezifiziert. Der Fachmann legt daher das in der Verfahrenstechnik übliche Verständnis zugrunde. Danach umschließt ein Apparat einen Prozessraum zur Umsetzung von Stoffen und/oder Energie und grenzt diesen gegen die Umgebung ab. Ein Behälter umschließt einen unmittelbar zusammenhängenden Raum und grenzt diesen gegen die Umgebung ab.
b) Nach den Merkmalen M2 und M3 muss ein erster, mit dem inneren Mantel bzw. mit der innen liegenden Komponente verbundener Stutzen in einen zweiten, mit dem Außenmantel des Apparats oder Behälters verbundenen Stutzen hineinragen. Dies bedingt, dass der erste Stutzen einen kleineren Durchmesser als der zweite Stutzen hat. Wie weit der erste Stutzen in den zweiten hineinragt, bleibt offen. Auch erfordert der Anspruchswortlaut nicht, dass der erste Stutzen den Außenmantel durchdringen muss.
c) Merkmal M4 fordert, dass der erste Stutzen keine mechanische Verbindung mit dem Außenmantel oder dem zweiten Stutzen hat. Als Beispiel für eine – zu vermeidende – mechanische Verbindung nennt die Anmeldung Schweißnähte (Abs. [0005]). Auch muss der Abstand zwischen beiden Stutzen so groß gewählt werden, dass es auch bei betriebsbedingten Wärmedehnungen des Innen- und des Außenmantels nicht zu einer Berührung kommt (Abs. [0007]).
Infolgedessen umfasst Merkmal M4 alle Stutzen-in-Stutzen-Anordnungen, die keine mechanische Kopplung miteinander aufweisen. Mit dem negativen Merkmal „keine mechanische Verbindung“ sind damit jegliche Verbindungen aus Formschluss, Kraftschluss oder Stoffschluss zwischen den beiden Stutzen bzw. dem ersten Stutzen und dem Außenmantel zu vermeiden, so dass die Dehnung der einen Komponente keine Auswirkung auf die Dehnung der anderen Komponente hat. Allerdings darf sich in dem zwischen den Stutzenrohren bildenden Ringspalt (in Fig. 2 mit dem Bzz. 7 gekennzeichnet) ein Medium befinden, über das die beiden Stutzenrohre miteinander in Kontakt sind (Abs. [0007]). Nach der Beschreibung kann das Medium flüssig sein, wobei ein festes oder gasförmiges Medium nicht ausgeschlossen ist (Abs. [0010]: „falls dieses flüssig ist“, Unterstreichung hinzugefügt). Für den Fachmann bedeutet das, dass das Medium zwischen den beiden Stutzenrohren soweit nachgiebig sein muss, dass insbesondere eine wärmebedingte Dehnung oder Verlagerung des einen Stutzenrohrs zu keinen nennenswerten Spannungen in dem anderen Stutzenrohr führt.
4. Der Gegenstand des ursprünglichen und zugleich geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu. Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus der Gebrauchsmusterschrift JP S61-19 592 U (D3) bekannt. Bezüglich der Offenbarung in der Beschreibung der D3 wird auf die Maschinenübersetzung D3a zurückgegriffen.
Die D3 offenbart eine Mannlochstruktur für einen Doppelmanteltank, bei der ein Mannlochdurchgang vorgesehen ist, der den inneren und den äußeren Tank mit der Außenseite verbindet (D3a Abs. [0001]). Diese Mannlochstruktur ist in der nachfolgend wiedergegebenen einzigen Figur der D3 dargestellt.
D3 Figur Bei dieser Mannlochstruktur für einen Doppelmanteltank ist ein Mannlochdurchgang vorgesehen, der einen Innenbehälter 1 und einen Außenbehälter 2 mit der Umgebung verbindet (D3a vor Tz. [0001] unter „SOLUTION“). Diese Mannlochstruktur stellt eine Inspektionsstutzenanordnung für einen Doppelmantelbehälter entsprechend einer Alternative des Merkmal M1 dar. Die Figur zeigt den Innenbehälter 1 zur Lagerung eines Flüssigkeitsvorrats und den Außenbehälter 2, der den äußeren Umfangsteil des Innenbehälters 1 mit einem vorbestimmten Spalt umgibt. Ein inneres Mannloch 5 für den Innenbehälter 1 verbindet das Innere des Innenbehälters 1 mit einem zwischen Innen- und Außenbehältern gelegenen Zwischenraum 4, und erstreckt sich von einer den Innenbehälter 1 bildenden Seitenwand 3 in den Zwischenraum 4. Das Mannloch 5 wird durch einen zylindrischen Körper 6 gebildet, und kann durch einen Deckelkörper 8 verschlossen werden (D3a Tz. [0005] Abs. 1 - 3). Dabei fungiert der zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 als erster Stutzen, und die Seitenwand 3 des Innenbehälters 1 als innerer Mantel entsprechend Merkmal M2. An einer Seitenwand 9, die den Außenbehälter 2 bildet, ist ein Mannlochdurchgang 10 ausgebildet, der die Verbindung zwischen dem Zwischenraum 4 und der Außenseite des äußeren Tanks 2 herstellt. Der Mannlochdurchgang 10 besteht aus einem zylindrischen Körper 11, der die Seitenwand 9 des äußeren Tanks 2 durchdringt und daran befestigt ist. Der zylindrische Körper 11 ist so geformt, dass sein Innendurchmesser größer ist als der des zylindrischen Körpers 6 des inneren Mannlochs 5 (D3a Tz. [0005] Abs. 4 - 5). Die einzige Figur der D3 zeigt, dass der zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 in den zylindrischen Körper 11 des Mannlochdurchgangs 10 hineinragt. Damit offenbart die D3 auch, dass der als erster Stutzen fungierende zylindrische Körper 6 des inneren Mannlochs 5 in einen, mit dem Außenmantel des Behälters, also mit der Seitenwand 9 des Außenbehälters 2 verbundenen zweiten Stutzen, nämlich den zylindrischen Körper 11 des Mannlochdurchgangs 10, hineinragt, entsprechend Merkmal M3. Zwischen dem äußeren Umfang des inneren Mannlochs 5 und dem inneren Ende des Mannlochdurchgangs 10 befindet sich Glaswolle 13. Das andere Ende des zylindrischen Körpers 11 des Mannlochdurchgang 10 ist bis zur Außenseite des Außenbehälters 2 verlängert, und wird von einem abnehmbaren Deckel 15 verschlossen. Das Innere des Mannlochdurchgangs 10 ist zum Einfüllen eines granularen Kältedämmstoffs 16 ausgebildet. Im Zwischenraum 4 befindet sich eine wärmeisolierende Dichtung 21 (D3a Tz. [0005] Abs. 6 - 7, 11).
Da auch bei unterschiedlichem Dehnungsverhalten weder die Glaswolle 13 noch der granulare Kältedämmstoff 16 nennenswerte Kräfte oder Dehnungen des zylindrischen Körpers 6 auf den zylindrischen Körper 11 oder die Seitenwand 9 übertragen können, geht aus der D3 auch hervor, dass der als erster Stutzen fungierende zylindrische Körper 6 keine mechanische Verbindung mit dem Außenmantel, also der Seitenwand 9, oder dem zweiten Stutzen, nämlich dem zylindrischen Körper 11 hat, wie mit Merkmal M4 gefordert.
b) Da sich der geltende Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 6, da die Beschwerdeführerin und Anmelderin außer dem einzigen Antrag keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Krüger Schenk Herbst Weitzel
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 29. April 2025 …