Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2025

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2025 – 6 Ni 42/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 620 119 (DE 60 2009 033 451) (hier: Urteilsberichtigung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Schenkl und die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr. Söchtig

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2024, den Parteien an Verkündungs statt zugestellt am 12. Dezember 2024 (Klägerin) bzw. am 13. Dezember 2024 (Beklagte), wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 95 PatG dahingehend berichtigt, a.) dass es auf Seite 20 des Urteils nach „Entscheidungsgründe“ heißt:

„Die nach wirksamen Klägerwechsel zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg, da sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 11 als rechtsbeständig erweist.“ b.) dass es auf Seite 60 des Urteils im dritten Absatz anstelle „D76“ sowie „D82“ richtigerweise „N76“ und „N82“ heißt.

Gründe§

I. Auf die Klage der Klägerin und Antragstellerin vorliegenden Berichtigungsverfahrens hin hat der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2024, den Parteien an Verkündungs statt zugestellt am 13. Dezember 2024 (Klägerin) bzw. am 14. Dezember 2024 (Beklagte), das Streitpatent EP 2 620 119, dessen Inhaberin die Beklagte ist, teilweise für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 beantragt die Antragstellerin die Berichtigung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2024 in zweifacher Hinsicht:

Zum einen, so die Antragstellerin, laute es auf Seite 20 nach „Entscheidungsgründe“ im Urteil:

„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften Hilfsantrags Erfolg.“ Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, denn genau das Gegenteil sei der Fall. Die Klage habe hinsichtlich des Hilfsantrags 11 gerade keinen Erfolg gehabt.

Darüber hinaus würden auf Seite 60 im dritten Absatz des Urteils die Druckschriften D76 und D 82 erwähnt. Richtigerweise müsse es jedoch „N76“ und „N82“ heißen. Die Beklagte hat sich binnen der ihr gesetzten Frist zu vorstehendem Berichtigungsantrag der Antragstellerin nicht zur Sache eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Berichtigungsantrag der Antragstellerin vom 18. Dezember 2024 ist zulässig und begründet. Gemäß § 95 Abs. 1 PatG sind die offensichtlichen Unrichtigkeiten auf den Seiten 20 und 60 des Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 1977 – X ZB 11/75 –, BPatGE 19, 253). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein (vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, 2023, § 95, Rdnr. 7; BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom 12. November 2014, Rn. 2; BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.: 4 Ni 17/19 (EP) Rn. 11). Es muss zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle, sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer Rechtskundiger) nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. zur korrespondierenden Regelung in § 319 ZPO: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 319, Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Satzes auf Seite 20 des Urteils:

„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften Hilfsantrags Erfolg.“ Dass das Streitpatent – entgegen vorstehender Aussage – in der Fassung des Hilfsantrags XI Bestand hat, ergibt sich offensichtlich und eindeutig aus den Ausführungen des Senats im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils, wo ausgeführt wird:

„Die Fassung des Hilfsantrags XI entspricht der tenorierten Fassung.“ Entsprechendes ergibt sich auch aus Seite 53 des Urteils. Dort heißt es unter Ziffer V. wörtlich:

„Die aus dem Tenor ersichtliche - zulässige - Fassung des Hilfsantrags XI vom 10. November 2023 erweist sich hingegen als rechtsbeständig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.“ Da aus den Ausführungen des Senats mithin explizit hervorgeht, dass sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags XI als rechtsbeständig erweist, war das Urteil, wie unter a) des Tenors ersichtlich, antragsgemäß zu berichtigen. Entsprechendes gilt für die – zutreffend – beanstandeten Angaben der Druckschriften auf Seite 60 des Urteils. Aus der Auflistung der seitens der Klägerin ins Feld geführten Druckschriften auf S 9 ff. des Urteils geht zweifelsfrei hervor, dass die Bezeichnungen richtigerweise „N76“ sowie „N82“ lauten müssen. Mit dem vorangestellten Buchstaben „D“ bezeichnete Schriften hat keine der Parteien in das Verfahren eingeführt hat.

Auch insoweit war das Urteil daher antragsgemäß zu berichtigen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Schnurr Schenkl Veit Schwengelbeck Söchtig Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle