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BPatG Urteil vom 14.11.2024 – 2 Ni 13/22 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:141124U2Ni13.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 082 441

(DE 60 2007 034 355)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr. Himmelmann als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 2 082 441 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_1

Die Beklagten sind Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 082 441 (im Folgenden: Streitpatent), welches am 16. Oktober 2007 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 18. Dezember 2013 veröffentlicht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der EP 06022064 vom 20. Oktober 2006 in Anspruch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2007 034 355 geführt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_2

Das Streitpatent umfasst die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_3

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, Art. 54 und 56 EPÜ) mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ) und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 EPÜ).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_4

Die Beklagten verteidigen das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt zehn Hilfsanträgen vom 4. Oktober 2023 (Hilfsanträge 1 bis 6) sowie vom 5. Dezember 2023 (Hilfsanträge 7 und 8) und vom 14. November 2024 (Hilfsanträge 7‘ und 8‘).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_5

Im Rahmen der Klagschrift vom 13. Juli 2022 sind seitens der Klägerin als Beklagte angegeben:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_6

„die Inhaberinnen des europäischen Patents EP 2 082 441 B1 (im Folgenden „das Streitpatent“), T… GmbH, …park …, … (AT), sowie L… GmbH, …park …, …“ (AT), jeweils vertreten durch die Geschäftsführer“.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_7

Mit Schriftsatz vom 6. September 2022 hat die Klägerin eine „Parteienberichtigung“ auf die hiesigen Beklagten beantragt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat der Senat eine entsprechende Berichtigung verfügt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_8

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch nebst deutscher Übersetzung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_9
M1 A light-emitting diode module comprising Lichtemittierendes Diodenmodul mit
M2 a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and einem auf einer Platine angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (1) und
M3 a cover, the cover comprising an outer dam (2) dispensed on the board, and einer Abdeckung, wobei die Abdeckung einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (2) und
M4 a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), the outer dam (2) and the central filling (3)being respectively made from a cured silicone resin, eine mittige Füllung (3) aufweist, die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist, wobei der äußere Damm (2) und die mittige Füllung(3) jeweils aus einem gehärteten Silikonharz bestehen,
M5 wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, wobei die mittige Füllung (3) mit dem äußeren Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden ist,
M6 characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, dadurch gekennzeichnet, dass der äußere Damm (2) nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist und
M7 and the central filling (3) comprises colour conversion particles. dass die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel aufweist.
10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_10

Der unabhängige Patentanspruch 11 lautet in der Verfahrenssprache Englisch nebst deutscher Übersetzung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_11
V1 A method for manufacturing a light-emitting diode module, the method comprising the following steps: Verfahren zur Herstellung eines lichtemittierenden Diodenmoduls, mit den folgenden Schritten:
V2 - mounting a light-emitting diode chip (1) on a board, - Anbringen eines lichtemittierenden Diodenchips (1) auf einer Platine,
V3 - dispensing on the board an outer dam (2) made from an uncured liquid silicone resin, the outer dam (2) surrounding the light-emitting diode chip (1), - Aufbringen eines aus einem ungehärteten flüssigen Silikonharz bestehenden, äußeren Damms (2) auf der Platine, wobei der äußere Damm (2) den lichtemittierenden Diodenchip (1) umgibt,
V4 - making a central filling (3) of the volume defined by the outer dam (2), the central filling (3) being made from an uncured liquid silicone resin covering the top surface of the light-emitting diode chip (1), - Herstellen einer mittigen Füllung (3) des durch den äußeren Damm (2) festgelegten Volumens, wobei die mittige Füllung (3) aus einem ungehärteten flüssigen Silikonharz besteht, das die obere Fläche des lichtemittierenden Diodenchips (1) bedeckt,
V5 - curing in one single step the resin of the outer dam (2) and the central filling (3) and making a chemical linking across the interface between the outer dam (2) and the central filling (3), - Härten des Harzes des äußeren Damms (2) und der mittigen Füllung (3) in einem einzigen Schritt sowie Herstellen einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem äußeren Damm (2) und der mittigen Füllung (3),
V6 characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, dadurch gekennzeichnet, dass der äußere Damm (2) nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält und
V7 and the central filling (3) comprises colour conversion particles. dass die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel enthält.
12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_12

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent die von ihm beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Ursprungsoffenbarung auch unzulässig erweitert. Der Anspruchsgegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 11 des Streitpatents seien darüber hinaus auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, was die Klägerin näher ausführt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_13

Hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl. einer fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_14
D1 US 2007/0170454 A1;
D2 US 2006/0261366 A1;
D2-TW TW I256737B;
D2-TW-T Beglaubigte Übersetzung der Entgegenhaltung D2-TW;
D3 JP H 4-120984 U;
D3-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D3;
D4 US 2005/0014302 A1;
D5 US 2005/0211991 A1;
D6 JP 2006-32500 A;
D6-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D6;
D7 JP H 7-297324 A;
D7-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D7;
D8 JP 2006-13197 A;
D8-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D8;
D9 JP 2005-340543 A;
D9-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D9;
D10 WO 2006/041178 A2;
D11 JP 2006-287265 A;
D11-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D11;
D12 US 2006/0071591 A1;
D13 US 2006/0081814 A1;
D14 WO 2007/046664 A1;
D15 EP 0 854 523 A2;
D16 EP 1 059 678 A2;
D17 US 5,851,847 A;
D18 US 2002/0163302 A1;
D19 US 2005/0133808 A1;
D20 JP 2006-66786 A;
D20-T Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D20;
A1 EP 2 082 441 B1 (Streitpatent in der durch die Prüfungsabteilung des EPA erteilten Fassung);
A2 Ursprünglich eingereichte Beschreibung und Ansprüche des Streitpatents;
A3 EP 06022064 (Prioritätsdokument);
A4 Stellungnahme des EPA zur Recherche vom 28. März 2007;
A5 Registerauszug des EPA in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
A6 Registerauszug des DPMA in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
A7 Registerauszug des taiwanesischen Patentamts in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
A8 Prüfungsbescheid des EPA vom 8. Januar 2013;
O7 Handbook of Optoelectronics, Vol. I, 2006; J. P. Dakin, R. G. W. Brown (ed.); CRC Taylor & Francis, New York, London, S. 332, 374;
O8 Braune, Bert, Brunner, Herbert; „Highly efficient UV-based conversion LEDs for the generation of saturated colors with improved eye safety“, Proc. SPIE 5366, Light-Emitting Diodes: Research, Manufacturing, and Applications VIII, (21 June 2004); doi: 10.1117/12.530295;
O9 E. Fred Schubert;„Light-Emitting Diodes“, second edition, 2006, Cambridge University Press, ISBN-13 978-0-511-34476-3 (eBook) / ISBN-13 978-0-521-86538-8 (hardback);
O13 WO 2006/033239 A1;
O13-T Übersetzung der Druckschrift O13;
O14 WO 2006/032251 A1;
O15 JP 2006-190813 A;
O15-T Übersetzung der Druckschrift O15;
O16 US 2006/0220531 A1;
O17 EP 1 710 292 A2;
O18 US 2006/0076569 A1;
O19 US 2005/0035365 A1;
O20 EP 1 609 835 A1;
O21 US 2004/0066140 A1;
O22 EP 1 541 656 A1;
O23 EP 1 221 724 A2;
O24 US 2001/0002049 A1.
15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_15

Die Klägerin führt aus, der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sei gegenüber dem bekannten Stand der Technik (D1, D2, D2-TW, D3, D4, D5, D6 oder D20, D7, D8, D9, D10, D11, D17, D18, D19) nicht neu und beruhe zudem auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_16

Die Klägerin stellt den Antrag,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_17

das europäische Patent EP 2 082 441 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_18

Die Beklagten stellen den Antrag,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_19

die Klage abzuweisen,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_21

das europäische Patent EP 2 082 441 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils vom 4. Oktober 2023, des Hilfsantrags 7 vom 5. Dezember 2023, des Hilfsantrags 7‘ vom 14. November 2024, des Hilfsantrags 8 vom 5. Dezember 2023 und des Hilfsantrags 8‘ vom 14. November 2024 – und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge – hinausgehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_23

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA1 angefügt wird:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_24

MHA1 wherein the reflecting particles are white pigments.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_25

Anspruch 10 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss das Zusatzmerkmal MHA1 als Zusatzmerkmal VHA1 angefügt wird.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_27

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem dessen Merkmal M6 durch das folgende Merkmal M6‘ ersetzt wird:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_28

M6‘ characterized in that the outer dam (2) is non-transparent, comprises reflecting particles and has a white reflecting appearance.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_29

Anspruch 11 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem dessen Merkmal V6 durch das obige Merkmal M6‘ als Merkmal V6‘ ersetzt wird.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_31

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA3 angefügt wird:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_32

MHA3 wherein the reflecting particles are pigments made from TiO2.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_33

Anspruch 10 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA3 als Zusatzmerkmal VHA3 angefügt wird.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_35

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA4 angefügt wird:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_36

MHA4 wherein the outer dam (2) comprises 10 to 60 weight % of reflecting particles.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_37

Anspruch 10 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA4 als Zusatzmerkmal VHA4 angefügt wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_39

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA5 angefügt wird:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_40

MHA5 so that the entire material of the dam (2) has a non-transparent and white reflecting appearance.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_41

Anspruch 10 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 10 des Hilfsantrags 4, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA5 als Zusatzmerkmal VHA5 angefügt wird.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_43

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA6 angefügt wird:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_44

MHA6 wherein the reflecting particles are present throughout the bulk of the outer dam (2) material.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_45

Anspruch 11 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA6 als Zusatzmerkmal VHA6 angefügt wird.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_47

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA7 angefügt wird:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_48

MHA7 wherein the resin of the outer dam (2) and the resin of the central filling (3) are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_49

Anspruch 11 des Hilfsantrags 7 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA7 als Zusatzmerkmal VHA7 angefügt wird.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_50

Hilfsantrag 7‘:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_51

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA7‘ angefügt wird:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_52

MHA7‘ wherein the silicone resins are chemically identical,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_53

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone resins are different and

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_54

wherein the chemical identity is such that the silicone resins used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_55

Anspruch 11 des Hilfsantrags 7‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA7‘ als Zusatzmerkmal VHA7‘ angefügt wird.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_57

Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA8 angefügt wird:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_58

MHA8 wherein the resin for the central filling (3) is made from the same material as the resin for the dam (2) such that these resins are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_59

Anspruch 11 des Hilfsantrags 8 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA8 als Zusatzmerkmal VHA8 angefügt wird.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_60

Hilfsantrag 8‘:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_61

Anspruch 1 des Hilfsantrags 8‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal MHA8‘ angefügt wird:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_62

MHA8‘ wherein the silicone resins are from the same silicone material,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_63

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone materials are different and

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_64

wherein the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_65

Anspruch 11 des Hilfsantrags 8‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal MHA8‘ als Zusatzmerkmal VHA8‘ angefügt wird.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_66

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_67

Die Klägerin hält das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_68

Der Senat hat den Parteien am 22. Dezember 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) und im Termin am 14. November 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_69

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_70

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 57 EPÜ sowie der unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_71

Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären. Es hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, 7, 7‘, 8 und 8‘ Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der Hilfsanträge der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ entgegensteht.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_72

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Hilfsanträge 7‘ und 8‘, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beanstandet, verspätet eingereicht wurden.

I.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_73

Das Streitpatent betrifft LED-Module mit gebündelter Lichtabgabe und ein zugehöriges Herstellungsverfahren.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_74

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung werden Chip-on board (COB) LED-Chips häufig mit einer auf einem thermohärtenden Harz basierenden kugelförmigen Abdeckung, einem sog. Globe-Top, bedeckt. Eine derartige Abdeckung lässt sich zwar mit üblichen Beschichtungsanlagen aufbringen, doch haben LED-Module mit Globe-Top eine wenig fokussierte Lichtabgabe mit breitem Emissionswinkel, was sich als nachteilig bei der Kombination der LED-Module mit Sekundäroptiken, wie Linsen oder Lichtleitern erweist.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_75

Um einen schmaleren Emissionswinkel des von den COB-LED-Modulen ausgesandten Lichts zu erhalten, kann der Chip in einer Vertiefung mit reflektierenden Wänden angeordnet sein. Aufgrund der kugelförmigen Gestalt des Globe-Tops ist allerdings die dadurch erreichte Fokussierung der Lichtabgabe weiterhin unbefriedigend. Ein weiterer Nachteil der Globe-Top Abdeckung ist deren geringe mechanische Stabilität, was die Handhabung und Befestigung der LED-Module erschwert. Zudem wird aufgrund der Anforderung an eine hohe UV-Stabilität der Abdeckung üblicherweise Silikonmaterial als Harz für den Globe top verwendet, was aber wegen seiner gummiartigen Konsistenz und der Kugelform des Globe-Tops eine hohe mechanische Belastung für die Bonddrähte zur Folge hat, vgl. Absätze [0001] bis [0005].

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_76

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein diesbezüglich verbessertes LED-Modul und ein zugehöriges Herstellungsverfahren bereitzustellen, vgl. Absatz [0011].

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_77

Gelöst wird diese Aufgabe durch das lichtemittierende Diodenmodul des Anspruchs 1 und das zugehörige Herstellungsverfahren nach Anspruch 11.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_78

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung LED-basierter Leuchtmittel verfügt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_79

Das beanspruchte lichtemittierende Diodenmodul wird im Streitpatent u. a. anhand der nachfolgenden Figuren 1 (linke Figur) und 5 (rechte Figur) erläutert. Es umfasst einen auf einer Platine (Board 4) angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (Die 1) und eine Abdeckung, die einen auf die Platine (4) aufgetragenen, äußeren Damm (Dam 2) und eine mittige Füllung (Fill 3) aufweist, die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_80

Der nichttransparente und reflektierende Partikel aufweisende äußere Damm (2) und die Farbumwandlungspartikel aufweisende mittige Füllung (3) bestehen jeweils aus einem gehärteten Silikonharz und sind über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch miteinander verbunden. Gemäß Absatz [0016] kann der Damm (2) weiße Pigmente als reflektierende Partikel aufweisen, wobei sich die Nichttransparenz des Damms nach Absatz [0042] auf die Wellenlänge des die Füllung (3) passierenden Lichts bezieht. Da der Anspruch 1 auf keine spezielle Verteilung der Partikel beschränkt ist, können diese beliebig im Damm verteilt sein. Zwischen dem LED-Chip und dem Damm kann zudem ein Abstand vorhanden sein, wie in der linken Figur 1, sie können aber auch bündig aneinander anschließen wie in Fig. 5.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_81

Zur Form des Damms (2) führt das Streitpatent in den Absätzen [0014] und [0043] Folgendes aus:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_82

[0014] Note that "outer dam" does not represent any limitation as to the shape, as long as the dam can act as a dam surrounding the central filling and being stable in shape even in the uncured state.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_83

[0043] Please note that 'ring' in the context of the present description and claims does not constitute any limitation as to the contour of the walls, i.e. the dam does not necessarily have a spherical shape, but can e.g. have the shape of a square, an oval, a rectangular shape etc.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_84

Der Damm (2) ist somit insofern ringförmig, als er die mittige Füllung (3) lateral umschließt, er muss jedoch nicht kreisförmig ausgebildet sein, sondern kann beliebige andere Formen aufweisen, solange die mittige Füllung lateral umschlossen ist. Daher werden in der Beschreibung des Streitpatents die Begriffe „dam“ und „ring“ als Synonyme verwendet.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_85

Wie in den Absätzen [0027] und [0061] beschrieben ist, konvertieren die Farbumwandlungspartikel in der mittigen Füllung (3) das vom LED-Chip (1) emittierte Licht in Licht mit einem zweiten, bspw. niedrigeren Frequenzspektrum.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_86

Entsprechend dem Verfahrensanspruch 11 und Absatz [0031] wird zur Herstellung des Damms (2) ungehärtetes flüssiges Silikonharz so auf die Platine aufgebracht, dass es den lichtemittierenden Diodenchip (1) umgibt. Damit das flüssige Silikonharz vor dem Härten einen Damm bilden kann, muss es eine ausreichende Eigenstabilität aufweisen, wobei die bevorzugten Parameter und Zusatzstoffe der Harze in den Absätzen [0045] bis [0049] genannt sind. Danach wird zur Bildung der mittigen Füllung (3) des durch den äußeren Damm (2) festgelegten Volumens ebenfalls ungehärtetes flüssiges Silikonharz so auf den lichtemittierenden Diodenchip (1) aufgebracht, dass es dessen obere Fläche bedeckt. Schließlich werden das Harz des äußeren Damms (2) und das der mittigen Füllung (3) in einem einzigen Schritt gehärtet und eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem äußeren Damm (2) und der mittigen Füllung (3) hergestellt, was eine stärkere Verbindung zwischen beiden Harzen gewährleistet. Zudem ist der äußere Damm (2) nichttransparent und enthält reflektierende Partikel, wohingegen die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel enthält.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_87

Die Angabe „chemisch verbunden“ bzw. „chemische Verbindung“ in den Merkmalen M5 bzw. V5 ist erklärungsbedürftig.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_88

So weist das Streitpatent in Absatz [0007] im Rahmen der Erläuterung des Stands der Technik darauf hin, dass aus Druckschrift D15 ein LED-Modul bekannt sei, bei dem der äußere Damm (stem) und die mittige Füllung (central filling) an der Grenzfläche chemisch verbunden sind. Dies bezieht sich offensichtlich auf Spalte 14, Zeile 14 bis Spalte 15, Zeile 24 der D15, wo ein LED-Modul mit einer mittigen Füllung aus einem wärmehärtenden Harz (thermosetting resin) und einem äußeren Damm aus thermoplastischem Harz (thermoplastic resin) beschrieben ist, der vor dem Einbringen der mittigen Füllung einer Bestrahlung mit UV-Licht unterzogen wird, damit sich die beiden unterschiedlichen Materialien an der Grenzfläche chemisch verbinden können.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_89

Zudem geht das Streitpatent in Absatz [0009] näher auf Druckschrift D17 ein und führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_90

[0009] US 5851847 discloses a method of manufacturing a light emitting diode module comprising the steps of mounting a light emitting diode chip on a board, dispensing an uncured liquid silicone resin dam onto the board, filling the dam with an uncured liquid silicone resin central filling, and simultaneously curing the resin of the dam and the central filling thereby making a chemical linking across the interface between the two materials.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_91

Demnach offenbart Druckschrift D17 nach Auffassung des Streitpatents ein Verfahren zum Herstellen eines Leuchtdiodenmoduls, bei dem ein auf eine Platte aufgebrachter äußerer Damm aus ungehärtetem, flüssigen Silikonharz mit einer mittigen Füllung aus ebenfalls ungehärtetem, flüssigen Silikonharz gefüllt wird und der Damm und die Füllung gleichzeitig gehärtet werden, wobei sich dadurch eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien ausbildet. Folglich ist nach Auffassung des Streitpatents für die Ausbildung einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche der beiden gehärteten Silikonharze entscheidend, dass wie in Druckschrift D17 beide ungehärteten Silikonharze gleichzeitig gehärtet werden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_92

Dies stimmt auch mit den folgenden Ausführungen in den Absätzen [0056] und [0057] des Streitpatents überein:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_93

[0056] To summarize, liquid uncured silicone resin is filled in a cavity defined by a self-stable dam of uncured liquid silicone resin, which preferably chemically identical, but can be different regarding optical and mechanical characteristics (as the material of the outer dam 2 can be provided with different "additives" as the material of the central filling 3).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_94

[0057] The chemical identity has to be such that the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_95

Somit sind beide ungehärteten Silikonharze bevorzugt chemisch identisch, können sich aber aufgrund unterschiedlicher Additive hinsichtlich optischer und mechanischer Eigenschaften unterscheiden. Dabei muss die chemische Identität so sein, dass das Silikonmaterial für den äußeren Damm und die mittige Füllung mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen beiden Silikonmaterialien auszubilden.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_96

Folglich sind nach dem Verständnis des Streitpatents zwei gehärtete Silikonharze u. a. dann chemisch verbunden, wenn sie aus dem gleichen ungehärteten Silikonharz als Grundmaterial gebildet sind und gleichzeitig bzw. mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden, oder wenn ein gehärtetes Harz vor dem Aufbringen des ungehärteten anderen Harzes mit die Oberfläche aktivierendem UV-Licht bestrahlt wird.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_97

Mit den Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen wird die Beschaffenheit des äußeren Damms bzw. der mittigen Füllung präzisiert.

II.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_98

Die lichtemittierenden Diodenmodule des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ), da sie dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt werden.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_99

Bei dieser Sachlage können die Zulässigkeit der Ansprüche und die Frage, ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, dahingestellt bleiben.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_100

1. Das Streitpatent kann die Priorität der Voranmeldung (EP 1 914 809 A1, Anlage A3) wirksam beanspruchen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_101

Der erteilte Anspruch 1 geht zurück auf die Ansprüche 14 und 17 der Voranmeldung, wobei der Begriff „ring“ durch „dam“ ersetzt und zusätzlich präzisiert wurde, dass der Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist sowie dass der Damm auf die Platine aufgetragen ist und die chemische Verbindung der beiden Harze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien erfolgt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_102

Diese Änderungen sind der Voranmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, denn wie im Streitpatent werden auch in der Voranmeldung die Begriffe „ring“ und „dam“ synonym verwendet, vgl. die bereits zitierten Absätze [0014] und [0043] des Streitpatents und die Absätze [0010] und [0040] in der Voranmeldung. Das Ersetzen des Begriffs „ring“ durch „dam“ ist daher in der Voranmeldung offenbart.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_103

Dass der Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist, findet sich beispielsweise in den Absätzen [0012] und [0039] der Voranmeldung, und dass der Damm auf die Platine aufgetragen ist, ergibt sich aus den Ansprüchen 25 und 26 der Voranmeldung, die sich auf das Herstellungsverfahren des beanspruchten LED-Moduls beziehen. Dass der äußere Damm und die mittige Füllung entsprechend dem Merkmal M5 bzw. V5 chemisch verbunden sind, ist in den Ansprüchen 14 und 25 der Voranmeldung offenbart, und dass diese chemische Verbindung über die Grenzfläche beider Materialien erfolgt, ergibt sich aus dem das Herstellungsverfahren des beanspruchten LED-Moduls betreffenden Anspruch 25 (vgl. dort: „[…] chemically linked interface between the outer ring (2) and the central filling (3).“).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_104

Für den erteilten Verfahrensanspruch 11, der auf den Verfahrensanspruch 25 der Voranmeldung zurückgeht, gilt dies in gleicher Weise (vgl. zusätzlich den Absatz [0053] („uncured resin“) der Voranmeldung).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_105

2. Auch wenn die Druckschriften D15 und D17 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden und in den Absätzen [0007] und [0009] des Streitpatents beschrieben sind, sind sie nach Auffassung des Senats relevanter Stand der Technik, der dem Fachmann die lichtemittierenden Diodenmodule des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 nahelegt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_106
2.1 Druckschrift D17 beschreibt anhand von Fig. 1B und der Spalte 5, Zeile 19 bis Spalte 6, Zeile 20 ein Verfahren zur Herstellung einer photonischen Anordnung (1), bei dem ein photonisches Element (10) auf einer Basis (2) angeordnet und unter Verwendung von Bonddrähten (3) mit der Innenleitung (41) verbunden wird. An der Peripherie um die Bonddrähte (3) herum wird ein Harzdamm (22) aus schnell aushärtendem und stark thixotropen Zweikomponenten-Silikonharz gebildet, dessen anfängliche Viskosität so eingestellt ist, dass das Harz bei 25°C zur Ausbildung des Damms geeignet ist. Danach wird ein dünnflüssiges, lichtdurchlässiges Harz (5), beispielsweise ein Silikonharz, in das Innere des Harzdamms (22) eingegossen, wodurch das photonische Element (10) und der Bonddraht (3) mit dem Silikonharz vergossen werden. Auf diese Weise wird die Bildung von Blasen aufgrund von Lufteinschlüssen beim Vergießen des lichtdurchlässigen Harzes (5) vermieden, und die Restluft in den Zwischenräumen zwischen dem photonischen Element (10) und der Basis (2) sowie das im Harz enthaltene Gas werden reduziert. Nach dem Eingießen des lichtdurchlässigen Harzes (5) in den Harzdamm (22) wird eine Wärmebehandlung durchgeführt, um den Harzdamm (22) und das lichtdurchlässige Harz (5) gleichzeitig auszuhärten.
107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_107

Dieses gleichzeitige Aushärten führt, wie auch in Absatz [0009] des Streitpatents beschrieben ist, zur Ausbildung einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem Harzdamm (22) aus Silikonharz und dem lichtdurchlässigen Silikonharz (5). Zudem kann das photonische Element in D17 gemäß Spalte 6, Zeilen 21 bis 31 ein LED-Chip sein („[…] Furthermore, the photonic element 10 is not limited to the chip for the CCD linear sensor or the CCD area sensors, but may also be an LED chip or a semiconductor laser chip.“).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_108

Somit offenbart Druckschrift D17 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_109
M1 Lichtemittierendes Diodenmodul (photonic device 1) mit
M2 einem auf einer Platine (planar base 2) angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (photonic element 10, LED chip) und
M3 einer Abdeckung, wobei die Abdeckung einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (resin dam 22) und
M4 eine mittige Füllung (light-transmitting resin 5) aufweist, die in den äußeren Damm (22) gefüllt ist, wobei der äußere Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils aus einem gehärteten Silikonharz (silicone resin) bestehen,
M5 wobei die mittige Füllung (5) mit dem äußeren Damm (22) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden ist.
110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_110

Gemäß den weiteren Ausführungen in Druckschrift D17 zeichnen sich das Herstellungsverfahren und die damit hergestellten Anordnungen durch eine verbesserte Ausbeute bzw. hohe Zuverlässigkeit und Qualität aus, vgl. Spalte 6, Zeilen 43 bis 52. Folglich setzt der Fachmann angesichts des Hinweises in D17, als photonisches Element einen LED-Chip zu verwenden, das in D17 beschriebene Verfahren in naheliegender Weise bei der Herstellung von LEDs ein, wie sie ihm bspw. aus der im selben Jahr wie Druckschrift D17 veröffentlichten Druckschrift D15 bekannt sind, und bei denen zum einen die mittige Füllung (encapsulating element 5) aus Silikonharz besteht und Farbumwandlungspartikel (fluorescent material) enthält und zum anderen der den LED-Chip (light emitting element 1) umgebende äußere Damm (resin stem 10, resin portion 10A) nichttransparent ist und reflektierende Partikel, bspw. TiO2, aufweist, vgl. Fig. 12 und 13 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 39 bis 50, Spalte 12, Zeilen 31 bis 55 und Spalte 14, Zeilen 39 bis 54.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_111

Damit erhält der Fachmann ausgehend von Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 in naheliegender Weise ein lichtemittierendes Diodenmodul, das neben den Merkmalen M1 bis M5 auch die kennzeichnenden Merkmale M6 und M7 des Anspruchs 1 zeigt, wonach der äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist und die mittige Füllung Farbumwandlungspartikel aufweist.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_112

Das lichtemittierende Diodenmodul des erteilten Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_113

2.2 Das Zusatzmerkmal MHA1 des Hilfsantrags 1, wonach die reflektierenden Partikel im äußeren Damm weiße Pigmente sind („wherein the reflecting particles are white pigments“) entnimmt der Fachmann der Druckschrift D15, denn nach deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 und Fig. 13 kann der äußere Damm (10, 10A) als reflektierende Partikel Titanoxid (TiO2) und Aluminiumoxid (Al2O3) enthalten, die beide eine weiße Farbe haben und somit weiße Pigmente sind.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_114

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_115

2.3 Auch die Präzisierung in Merkmal M6‘ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2, wonach der äußere Damm ein weißes Erscheinungsbild hat („[…] and has a white reflecting appearance“), entnimmt der Fachmann der Druckschrift D15, denn durch die Zugabe der weißen Pigmente Titanoxid und Aluminiumoxid zum äußeren Damm gemäß deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 erhält der äußere Damm (10, 10A) ein weißes Erscheinungsbild.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_116

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird dem Fachmann daher ebenfalls durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_117

2.4 Das Zusatzmerkmal MHA3 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, wonach die reflektierenden Partikel aus TiO2 bestehen (wherein the reflecting particles are pigments made from TiO 2 ) ist aus Druckschrift D15 bekannt, vgl. deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 mit Fig. 13.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_118

Somit wird auch das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_119

2.5 Das Zusatzmerkmal MHA4 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, wonach der äußere Damm 10 bis 60 Gewichtsprozent reflektierende Partikel aufweist (wherein the outer dam (2) comprises 10 to 60 weight % of reflecting particles), ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D15, vgl. deren Fig. 13 und Spalte 14, Zeilen 5 bis 10 und 39 bis 54. Denn gemäß diesen Fundstellen besteht der äußere Damm aus mindestens 65 Gewichtsprozent Harz und weniger als 35 Gewichtsprozent Füllstoff, wobei der Füllstoff bspw. aus den reflektierenden Partikeln TiO2 und Al2O3 besteht, vgl. in Spalte 14 die Zeilen 5 bis 10: „That is, in this embodiment, (1) the resin stem having a reflective plate made of a thermoplastic resin and a filler agent contains the thermoplastic resin not less than 65 wt.% and the filler agent less than 35 wt.%, and the filler agent contains titanium oxide not more than 20 wt.% and aluminum oxide.“

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_120

sowie die Zeilen 49 bis 52: „On account of this, by limiting the amount of TiO 2 within 10 to 15 %, and one or more of SiO 2 (silica), Al 2 O 3 (alumina), and so on, are used to compensate the desired amount of the filler agent.“

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_121

und zusätzlich die bereits wiedergegebene Fig. 13.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_122

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann folglich durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_123

2.6 Das Zusatzmerkmal MHA5 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5, wonach das gesamte Material des Damms ein nichttransparentes und weißes Erscheinungsbild hat (so that the entire material of the dam (2) has a non-transparent and white reflecting appearance) und das Zusatzmerkmal MHA6 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6, wonach die reflektierenden Partikel im gesamten äußeren Damm vorhanden sind (wherein the reflecting particles are present throughout the bulk of the outer dam (2) material) entnimmt der Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise der Druckschrift D15, denn aus der Angabe in D15, dass der äußere Damm aus mindestens 65 Gewichtsprozent Harz und weniger als 35 Gewichtsprozent Füllstoff besteht, der Füllstoff aus reflektierendem Material wie TiO2 und Al2O3 besteht und es in D15 keinen Hinweis bezüglich einer speziellen Verteilung der reflektierenden Partikel im Füllstoff und des Füllstoffs im Harz gibt, folgt für den Fachmann, dass die reflektierenden Partikel im gesamten Damm vorhanden sind, so dass dessen gesamtes Material ein nichttransparentes und weißes Erscheinungsbild hat.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_124

Die lichtemittierenden Module der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 5 und 6 werden dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_125

2.7 Gemäß dem Zusatzmerkmal

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_126

MHA7 wherein the resin of the outer dam (2) and the resin of the central filling (3) are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_127

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7 sind das Harz des äußeren Damms und das Harz der mittigen Füllung chemisch identisch, so dass das für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendete Material unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_128

Wie im Rahmen der Auslegung des Streitpatentgegenstands erläutert wurde, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] das für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharzmaterial des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Harze werden gemäß Spalte 5, Zeilen 59 bis 62 der D17 durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_129

Damit ist das Zusatzmerkmal MHA7 aus Druckschrift D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_130

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „chemically identical“, wonach beide Harze nicht nur hinsichtlich des Grundmaterials „Silikonharz“, sondern auch hinsichtlich der Zusatzstoffe identisch sind, zu einer Unzulässigkeit des Anspruchs führen würde, da beide Silikonharze gemäß den Merkmalen M6 und M7 unterschiedliche Zusatzstoffe enthalten. Denn das Silikonharz des Damms weist reflektierende Partikel auf, die zu einer Nichttransparenz des Damms führen, wohingegen das Silikonharz der mittigen Füllung Farbumwandlungspartikel enthält und für das LED-Licht offensichtlich transparent sein muss. Bei einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Lehre des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7 nicht ausführbar und Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unzulässig.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_131

2.8 Gemäß dem Zusatzmerkmal

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_132

MHA7‘ wherein the silicone resins are chemically identical,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_133

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone resins are different and

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_134

wherein the chemical identity is such that the silicone resins used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_135

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7‘ sind die Silikonharze chemisch identisch und die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften der Silikonharze unterschiedlich, wobei die Identität so ist, dass die für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendeten Silikonharze unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_136

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag 7, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] die für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendeten Silikonharze des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Silikonharze werden durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden. Zudem weist die aus Silikonharz bestehende mittige Füllung der in D15 beschriebenen lichtemittierenden Diodenmodule Farbumwandlungspartikel auf, wohingegen der den LED-Chip umgebende äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält, weshalb die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften beider Silikonharze entsprechend dem Zusatzmerkmal MHA7’ unterschiedlich sind, vgl. die bereits angeführten Fundstellen in D15.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_137

Somit ist das Zusatzmerkmal MHA7‘ aus den Druckschriften D15 und D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7‘ dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_138

2.9 Gemäß dem Zusatzmerkmal

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_139

MHA8 wherein the resin for the central filling (3) is made from the same material as the resin for the dam (2) such that these resins are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_140

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8 besteht das Harz der mittigen Füllung aus dem gleichen Material wie das Harz des Damms, so dass diese Harze chemisch identisch sind, so dass das für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendete Material unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_141

Hier gelten die Ausführungen wie zu Hilfsantrag 7. So sind gemäß Absatz [0009] des Streitpatents das für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharzmaterial des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Dabei werden beide Harze gemäß Spalte 5, Zeilen 59 bis 62 der D17 durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie werden in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) chemisch identisch, da sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_142

Damit ist das Zusatzmerkmal MHA8 aus Druckschrift D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_143

In diesem Zusammenhang ist wie bei Hilfsantrag 7 darauf hinzuweisen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „chemically identical“, wonach beide Harze nicht nur hinsichtlich des Grundmaterials „Silikonharz“, sondern auch hinsichtlich der Zusatzstoffe identisch sind, zu einer Unzulässigkeit des Anspruchs führen würde, da beide Silikonharze gemäß den Merkmalen M6 und M7 unterschiedliche Zusatzstoffe enthalten. Denn das Silikonharz des Damms weist reflektierende Partikel auf, die zu einer Nichttransparenz des Damms führen, wohingegen das Silikonharz der mittigen Füllung Farbumwandlungspartikel enthält und für das LED-Licht offensichtlich transparent sein muss. Bei einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Lehre des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8 nicht ausführbar und Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 unzulässig.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_144

2.10 Gemäß dem Zusatzmerkmal

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_145

MHA8‘ wherein the silicone resins are from the same silicone material,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_146

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone materials are different and

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_147

wherein the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_148

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8‘ bestehen die Silikonharze aus dem gleichen Silikonmaterial, wobei die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften der Silikonharze unterschiedlich sind und wobei das für den Damm und die Füllung jeweils verwendete Silikonmaterial unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_149

Wie bereits zu Hilfsantrag 7 erläutert wurde, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] die für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharze des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Silikonharze werden durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch und bestehen insofern aus dem gleichen Silikonharz, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden. Zudem weist die aus Silikonharz bestehende mittige Füllung der in D15 beschriebenen lichtemittierenden Diodenmodule Farbumwandlungspartikel auf, wohingegen der den LED-Chip umgebende äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält, weshalb die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften beider Silikonharze unterschiedlich sind, vgl. die bereits angeführten Fundstellen in D15.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_150

Somit ist das Zusatzmerkmal MHA8‘ aus den Druckschriften D15 und D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8‘ dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_151

2.11 Weitere Nichtigkeitsgründe

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_152

Da das Streitpatent bereits wegen mangelnder Patentierbarkeit seines Gegenstandes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 EPÜ für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären war, konnte auf eine Prüfung der weiteren, geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verzichtet werden.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_153

2.12 Nebengeordnete Patentansprüche

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_154

Eine Prüfung der nebengeordneten Patentansprüche bedurfte es nicht, da die Beklagten ihr Patent mit geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57, 60 - „Datengenerator“).

III.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_155

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Halbsatz 1, PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-11-14/2-ni-13-22-ep#rd_156

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Berufung eingelegt: X ZR 8/25 - Urteil vom 21.04.2026