Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 13.05.2024 – 1 W (pat) 47/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent EP 2 161 011

ECLI:DE:BPatG:2024:130524B1Wpat47.22.0 (dt. Az. 50 2009 003 840) wegen Festsetzung der Vergütung gemäß § 23 Abs. 4 PatG

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Mai 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen:

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf Antrag des jetzigen Beschwerdegegners hat das DPMA mit Beschluss vom 10. August 2022 für die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Patents eine Vergütung in Höhe von 2,0% des Nettoverkaufspreises für jedes patentgeschützte Produkt festgesetzt. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Patentinhaber nach einem Senatshinweis mit Schriftsatz vom 5. März 2024 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Nachdem der Patentinhaber seine Beschwerde zurückgenommen hat, war noch über den Antrag des Beschwerdegegners zu entscheiden, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 und 4 PatG). Im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Regelung der eigenen Kostentragung, so dass im Regelfall unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen von diesem Grundsatz kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn ein mit der allgemeinen prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbarendes Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, etwa wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation dennoch das Erreichen seines Beschwerdebegehrens durchzusetzen versucht. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, vielmehr hat der Beschwerdeführer durch die zeitnahe Rücknahme seines Rechtsmittels nach einem vom Senat übermittelten Hinweis gezeigt, dass er an einer aussichtslosen Beschwerde nicht weiter festhalten, sondern weitere Kosten vermeiden will.

Der zulässige Kostenantrag des Beschwerdegegners war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).

III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 100 (1) PatG; vgl. hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., § 80, Rn. 21, m. w. N.). Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell