Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 19.08.2022 – 25 W (pat) 42/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:190822B25Wpat42.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 001 110.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Das Wortzeichen

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_3

ist am 22. Januar 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:

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Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung und Vermittlung von Betriebskonzepten für Immobilien; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_7

Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken [Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_9

Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Einrichtungen des betreuten Wohnens; Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten Wohnens;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_11

Betrieb von Einrichtungen für die Gesundheitspflege; Dienstleistungen von Pflegeheimen; Vermittlung von Pflegeheimplätzen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen für die Gesundheitspflege.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_12

Nach Beanstandung vom 29. Januar 2018 durch das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, hat der Anmelder mit Schreiben vom 22. März 2018 die Klassen 36 und 43 des Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt neu gefasst:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_14

Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland belegene Immobilien;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_16

Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Einrichtungen des betreuten Wohnens.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_17

Mit Beschluss vom 28. März 2018 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Gegen ihn hat der Anmelder mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Erinnerung eingelegt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 bat er um Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_19

Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene Immobilien; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos;

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_21

Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken [Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_22

Mit Beschluss vom 30. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegend angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff „Belagio“ dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen in dem Ort Bellagio am Comer See angeboten würden oder einen Bezug zu ihm hätten. Die Lage und Infrastruktur von Bellagio seien geeignet für Immobilien zu Erholungszwecken. Auch Senioren, betreuungsbedürftigen Menschen, den Fachkreisen aus der Immobilien- und Baubranche sowie interessierten und informierten Laien sei der Ortsname ohne Weiteres bekannt. Nach der Lage des Ortes und seiner Infrastruktur sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dort die beanspruchten Dienstleistungen auch in Bezug auf Alten- und Seniorenheime erbracht würden. Denn ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen siedelten sich angesichts des milderen Klimas gerne im Süden an. Auch der Umstand, wonach sich der Ortsname Bellagio von dem angemeldeten Wort „Belagio“ unterscheide, könne der Anmeldung nicht zum Erfolg verhelfen, nachdem die Bezeichnungen klanglich identisch seien und der fehlende zweite Konsonant „l“ als Schreibversehen aufgefasst werden könne. Irrelevant sei im Übrigen, ob der angesprochene Verkehr bei Bellagio überwiegend an das Casino-Hotel Bellagio in Las Vegas denke. Auch komme es nicht darauf an, dass der italienische Ort Bellagio eher klein sei, da auch ein kleiner Ort sehr bekannt sein könne. Den Fundstellen aus dem Internet sei zu entnehmen, dass Ferienhäuser und -wohnungen, die gebaut und verwaltet werden müssten, im Ort Bellagio zu finden seien und dieser ein Reiseziel sei.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_23

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der sinngemäß beantragt wird,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_24

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. März 2018 und vom 30. März 2021 aufzuheben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_25

Der Anmelder führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Zeichen „Belagio“ für folgende Dienstleistungen angemeldet sei:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_27

Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene Immobilien; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos;

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_29

Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken [Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung; sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_31

Dienstleistungen von Alten- und Seniorenheimen; Dienstleistungen von Einrichtungen des betreuten Wohnens;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_33

Betrieb von Einrichtungen für die Gesundheitspflege; Dienstleistungen von Pflegeheimen; Vermittlung von Pflegeheimplätzen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen für die Gesundheitspflege.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_34

Des Weiteren weist er darauf hin, dass die beteiligten Verkehrskreise den Ort mit den beanspruchten Dienstleistungen in Verbindung bringen müssten, was bei einem sehr kleinen, allenfalls mit Tourismus assoziierten italienischen Ort nicht automatisch der Fall sei. Zudem werde bezweifelt, dass Bellagio dem deutschen Publikum besonders bekannt sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass mehr als 50 % der Inländer den Ort kennen würden. Den von der Markenstelle beigebrachten Internetbelegen sei jedenfalls eine größere Bekanntheit des Ortes nicht zu entnehmen. Bei ihnen handele es sich um Werbematerialien für den Comer See als Urlaubsziel, sie vermittelten jedoch nicht neutrale Informationen. Auch verkenne die Markenstelle, dass das angesprochene Publikum den Namen „Bellagio“ in erster Linie mit dem bekannten Hotel und Casino in Las Vegas in Verbindung bringe, nachdem dieses ganz überwiegend bei einer entsprechenden Google-Bildersuche erscheine. Anders als die Markenstelle meine, komme es auch entscheidend darauf an, ob der Verkehr den Ort Bellagio kenne und wisse, wo dieser liege und was dort angesiedelt sei. Angesichts des Umstands, dass Bellagio eine Gemeinde mit geringer Größe und ausschließlich touristischer Ausrichtung sei, müsse auch für die Zukunft von einer solchen ausgegangen werden. Zudem sei aufgrund der ungünstigen geografischen Lage und der geringen Größe des Ortes eine Ausweitung der Dienstleistungsbereiche vernünftigerweise nicht zu erwarten, so dass ihn die deutschen Verkehrskreise auch in Zukunft nicht mit den gegenständlichen Tätigkeiten in Verbindung bringen würden. Weiterhin sei vorliegend entscheidend, dass sich die Dienstleistungen der Klasse 36 ausdrücklich nur auf im Inland gelegene Immobilien bezögen. Damit könne der Verkehr keine Verbindung zu einem italienischen Ort herstellen. Schließlich würde auch eine Abwandlung – unterstellt es handele sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine solche – einer beschreibenden Angabe den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllen. Der Anmelder verweist zudem auf die Eintragungen DE 398 66 226 und IR 110 31 55 der Marke „BELLAGIO“.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_35

Mit schriftlichem Hinweis vom 21. April 2022 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens die Schutzhindernisse des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und teilweise des Bestehens einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstünden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36, auf die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 21. April 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_37

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_38

1. Der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ist nachfolgendes Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_40

Immobilienwesen; Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Vermietung und Verpachtung von Alten- und Seniorenheimen; Vermietung und Verpachtung von Einrichtungen des betreuten Wohnens; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Bewertung von Immobilien; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht; Auswahl und Erwerb von Immobilien im Auftrag Dritter; Finanzierung von Immobilienentwicklungsprojekten; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Finanzberatung und Finanzdienstleistungen für Immobilien; Finanzielle Verwaltung von Immobilienprojekten; sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene Immobilien;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_42

Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken [Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_43

a) Auszugehen ist von dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eingereichten Dienstleistungsverzeichnis. Durch die darin enthaltene Formulierung „in der vorbezeichneten Angelegenheit bitten wir, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt einzuschränken“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Dienstleistungsverzeichnis nur noch aus den danach genannten Klassen 36 und 37 bestehen soll. Anders als im Schreiben vom 22. März 2018, in dem „um Konkretisierung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 36 und 43“ gebeten wurde, werden nicht nur bestimmte Dienstleistungsklassen geändert. Vielmehr wird die Anmeldung für die nicht im Schreiben vom 6. Dezember 2018 genannten Dienstleistungsklassen zurückgenommen. In der vorbehaltslosen Einreichung eines eingeschränkten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthalten Waren bzw. Dienstleistungen zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere umfangreichere Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG Mitt 1994, 137). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn die fragliche Erklärung des Anmelders als bloßer Formulierungsversuch ausgelegt werden kann (vgl. Winkler GRUR 1990, 73, 76 ff.). Um einen solchen handelt es sich jedoch nicht in dem Schreiben vom 6. Dezember 2018. Abweichend von der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2021 ist demzufolge nicht mehr das ursprünglich angemeldete Dienstleistungsverzeichnis mit den Klassen 36, 37, 43 und 44 verfahrensgegenständlich.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_44

b) Die seitens des Anmelders vorgenommene Beschränkung der Klasse 36 durch Aufnahme des Zusatzes „sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene Immobilien“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zulässig sind nicht den Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 - PINAR). Diesen Anforderungen genügt die besagte Beschränkung, da sämtliche Dienstleistungen der Klasse 36 Immobilien betreffen, bei denen es maßgeblich auf ihre Lage ankommt. Zudem ist angesichts der spezifischen Vorschriften der einzelnen Staaten zu den in ihrem Gebiet belegenen Grundstücken, Häusern oder Wohnungen eine Konzentration auf einen Staat und damit allein auf inländische Immobilien sachgerecht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_45

c) Die weitere Beschränkung der Klassen 36 und 37 mit Hilfe des Zusatzes „sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos“ entspricht hingegen nicht den oben aufgezeigten Voraussetzungen. Es ist - auch mangels entsprechender Erläuterungen des Anmelders - nicht erkennbar, aus welchen Gründen es wirtschaftlich geboten ist, dass Immobilien- und Baudienstleistungen nicht Hotels oder Casinos umfassen. Letztgenannte weisen keine Charakteristika auf, die sie deutlich von anderen Immobilien unterscheiden und damit eine besondere Ausrichtung der in Rede stehenden Tätigkeiten erfordern. Zudem sind beispielsweise Gaststätten, Pensionen oder andere nicht Hotels zuzurechnende Unterkünfte nicht ausgeschlossen. Der Begriff „Casino“ ist darüber hinaus ungenau, da mit ihm ein Ort oder Haus für Zusammenkünfte, eine Kantine für Offiziere oder in Firmen und letztendlich die Glücksspielmöglichkeit im Rahmen eines Restaurations- und Variétébetriebs gemeint sein kann. Schließlich ist es nicht zulässig, Waren oder Dienstleistungen einzutragen, die ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 114 - Postkantoor). Insofern kann der Zusatz „sämtliche vorstehenden Dienstleistungen nicht in Bezug auf Hotels und Casinos“ keine Berücksichtigung finden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_46

2. Das Anmeldezeichen unterliegt in Verbindung mit den unter Ziffer 1 genannten Dienstleistungen der Klasse 36 dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 MarkenG. Es ist ersichtlich geeignet, das maßgebliche Publikum über deren Eigenschaften zu täuschen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_47

a) Wie der Senat bereits mit Schreiben vom 21. April 2022 dargelegt hat, kann das angemeldete Zeichen „Belagio“ mit dem italienischen Ort „Bellagio“ in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinde mit etwa 3.700 Einwohnern, die am Comer See gelegen ist. Sie ist ein Hauptanziehungsort für Touristen am Comer See (vgl. „Bellagio ist Topziel 2021“ unter „https://www.comersee-info.de/bellagio/“ als Anlage 1 zum Schreiben vom 21. April 2022). Der Umstand, dass der Buchstabe „l“ in dem gegenständlichen Zeichen nur einmal und in der Ortsbezeichnung zweimal vorkommt, fällt kaum auf. Es handelt sich hierbei um eine geringfügige Abweichung, die kaum auffällt, da sie sich eher in der Wortmitte befindet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend nicht bemerkt werden wird (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein (Liechtenstein); BPatG 28 W (pat) 154/08 - NATURLICH (natürlich); 26 W (pat) 3/10 – FAHRAD (Fahrrad)). Durch die Gleichsetzung eignet sich auch das Anmeldezeichen als geografischer Hinweis darauf, dass eine Immobilie, ein Alten- bzw. Seniorenheim oder eine Einrichtung des betreuten Wohnens in oder nahe bei dem Ort Bellagio gelegen ist. Italienische Immobilien sind als Ferienimmobilien sowie als Anlageprojekte auch für den inländischen Verkehr sehr interessant (vgl. „Auslandsimmobilien“ unter „https://www.immonet.de/auslandsimmobilien.html“ und „Immobilien im Ausland kaufen: Lohnt es sich?“ unter „https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/immobilien-im-ausland“ als Anlage 2 zum Schreiben vom 21. April 2022). Der Comer See gehört dabei zu den besonders begehrten Regionen (vgl. „Immobilien in Italien kaufen“ unter „https://www.immonet.de/italien/immobilien-kaufen.html“ als Anlage 3 zum Schreiben vom 21. April 2022).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_48

Demzufolge gibt es Immobilien in oder in der Nähe von Bellagio betreffende Angebote, die sich an deutsche Verkehrskreise richten und/oder von deutschen Dienstleistern stammen (vgl. Google-Rechercheliste zu „Immobilienspezialist Italien Bellagio“ als Anlage 4 zum Schreiben vom 21. April 2022). Daneben werden allgemein auf Immobilien im Ausland ausgerichtete Dienste im Zusammenhang mit der Verwaltung, mit der Entwicklung von Nutzungskonzepten, mit dem Immobilieninvestment oder mit der Finanzberatung und -verwaltung angeboten (vgl. „Ihr Makler für Auslandsimmobilien“ unter „https://www.lindner-immobilien.net/ferienimmobilien-in-und-ausland.xhtml“ als Anlage 4 zum Schreiben vom 21. April 2022).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_49

b) Wenngleich der Markt mit Immobilien in und um Bellagio nicht allzu groß ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest den inländischen Fachkreisen, wie Maklern, Hausverwaltungen, Betreibern von Senioreneinrichtungen, Hausverwaltungen oder Banken, der Ortsname in ausreichendem Umfang bekannt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG genügt, wenn bereits ein Teil des angesprochenen Publikums die Bedeutung des Anmeldezeichens kennt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 900). Die besagten Verkehrsteilnehmer werden somit in dem Anmeldezeichen einen (leicht abgewandelten) Hinweis auf die konkrete geografische Lage der Immobilie in dem Ort „Bellagio“ und somit auf ein sonstiges Merkmal der Dienstleistungen Klasse 36 sehen. Hierbei unterliegen sie jedoch einer Fehlvorstellung, da durch den Zusatz am Ende der Klasse 36

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_50

„sämtliche der vorstehenden Dienstleistungen bezogen auf im Inland gelegene Immobilien“

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_51

der Bezug zum Ausland und damit auch zu der Gemeinde „Bellagio“ in Italien gerade ausgeschlossen wird. Die Beschränkung lässt auch keinen Raum für eine Verwendung des beanspruchten Zeichens, die in einem sachlichen Zusammenhang mit in oder um Bellagio belegenen Immobilien steht. Mithin ist ein Fall einer nicht täuschenden Verwendung nicht denkbar, welche der Ersichtlichkeit der Eignung zur Täuschung im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG entgegenstehen würde (vgl. dazu Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 903).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_52

3. Die angemeldete Bezeichnung „Belagio“ stellt in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 37 eine geografische Angabe dar, der keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_53

a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_54

Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_55

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_56

b) Die Bezeichnung „Belagio“ bringt zum Ausdruck, dass die Dienstleistungen

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_57

„Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; Erschließung von Grundstücken [Bauarbeiten]; Bauaufsicht für Bauprojekte; Bauberatung“

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_58

in oder in der Nähe von Bellagio in Italien erbracht werden. So können in diesem Bereich Häuser gebaut, Grundstücke mit Versorgungsleitungen versehen, Baustellen betreut oder Bauherren beraten werden. Auch wenn die Tätigkeiten im Ausland ausgeführt werden, besteht dennoch die Möglichkeit, dass sie im Inland angeboten werden. Demzufolge spricht das Anmeldezeichen auch inländische Verkehrskreise an, zu denen der Fachverkehr gehört, der - wie bereits unter Ziffer 2 ausgeführt - seine Bedeutung überwiegend kennen wird. Als Angabe des Orts der Erbringung der eben genannten Dienstleistungen kann das Wort „Belagio“ die erforderliche Herkunftsfunktion nicht erfüllen, so dass ihm die Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

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4. Soweit der Anmelder auf aus seiner Sicht vergleichbare Voreintragungen von Bellagio verweist, ist auf die umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) Bezug zu nehmen. Danach ist weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-08-19/25-w-pat-42-21#rd_60

5. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem der Anmelder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).