Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2022

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2022 – 29 W (pat) 28/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0

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BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 28/19

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0

betreffend die Marke 30 2015 041 134 (hier: Berichtigungsbeschluss)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Der Beschluss des 29. Marken-Beschwerdesenats vom 22. Juni 2022 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in den Gründen unter Ziffer I. im Tatbestand der dritte Absatz „Klasse 16: Schreibwaren, Schreibgeräte, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“ ersatzlos gestrichen wird.

G r ü n d e

Der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 ist unter Ziffer I. auf Seite 3 von Amts wegen zu berichtigen. Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar.

Die angegriffene Marke Nr. 30 2015 041 134 ist ausweislich des beim Deutschen Patent- und Markenamtes geführten Registers in Klasse 16 für folgende Waren eingetragen:

Klasse 16: Papier; Tischwäsche aus Papier; Papierhand- und badetücher; Wimpel; Fähnchen; Fahnen und Flaggen [jeweils aus Papier]; Einwegpapierartikel; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs- und Einpackzwecke aus Papier oder Pappe; Drucklettern; Druckstöcke; uncodierte Telefonkarten.

Die Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 enthält im Tatbestand auf Seite 3 darüber hinaus ein weiteres Mal die Nennung der Klasse 16 mit folgenden Waren „Schreibwaren, Schreibgeräte, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“. Diese Passage ist in dem registrierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke nicht enthalten und entspricht den Waren in Klasse 16, die für die Widerspruchsmarke DE 304 62 058 eingetragen sind. Daher sind die in Klasse 16 für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren offensichtlich versehentlich unter den für die angegriffene Marke in Klasse 16 eingetragenen Waren aufgeführt worden.

Die offensichtliche Unrichtigkeit erschließt sich sowohl aus dem Vergleich mit der Registereintragung für die vorgenannten Streitmarken, als auch aus den Gründen der Entscheidung, in der die unterschiedlichen Waren der Klasse 16 für beide Marken einander gegenübergestellt werden.

Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Li