Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2022
BPatG Beschluss vom 18.05.2022 – 11 W (pat) 24/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:180522B11Wpat24.18.0
betreffend das Patent DE 10 2006 043 829
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufgehoben und das Patent wird widerrufen.
2. Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die Anmeldung DE 10 2006 043 829.9 vom 19. September 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Warenständer“ erteilt und am 4. April 2013 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 17. April 2018 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung den Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 unzulässig erweitere. Darüber hinaus sei der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende hat mit Beschwerdeschrift vom 29. Mai 2018 den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit dem Schriftsatz vom 1. Jun 2021 Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt hat, 1. den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten; 2. hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2022 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und gebeten, im schriftlichen Verfahren gemäß den vorliegenden Anträgen zu entscheiden. Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 FR 2 679 521 A1, EP 1 421 879 A1, EP 1 208 777 A1, US 4,311,100, US 4,949,851, US 5,826,732 A, US 4,151,803 sowie auf das Sprachgutachten „17GPV04REH“ von Frau Dr. T… vom 26. Juni 2017 gestützt.
Der erteilte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
a) b) c) d) e) f) g) h) i) Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen, insbesondere von handelbaren Waren, mit einer sich entlang einer Hochachse erstreckenden Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweist, deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden, wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur (1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur (11) versehen ist, die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist, wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1) f A) einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2), insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder f B) aus verschiedenen Teilen, insbesondere aus Wellpappe, bestehen, die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander verbunden sind, und wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen (17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist, die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17) schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung an die Böden (13) der inneren Tragstruktur (11) anlegbar sind.
Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Fassung (Änderungen zum Hauptantrag sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht):
a) b) c) d) e) f) g) h) i) Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen, insbesondere von handelbaren Waren, mit einer sich entlang einer Hochachse erstreckenden Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweist, deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden, wobei die Ständerstruktur mindestens mit einer äußeren Tragstruktur (1) und mit mindestens einer darin befindlichen inneren Tragstruktur (11) versehen ist, die innere Tragstruktur (11) Böden (13) aufweist, wobei die innere (11) und die äußere Tragstruktur (1) f A) einstückige Bestandteile eines ebenen Flächenzuschnittes (2), insbesondere aus Wellpappenmaterial, sind oder f B) aus verschiedenen Teilen, insbesondere aus Wellpappe, bestehen, die vor Ingebrauchnahme des Warenständers klebend miteinander verbunden sind, und wobei die äußere Tragstruktur (1) zur Bildung der Zugangsöffnungen (17) ausgeschnittene Wandteile (15) aufweist, die am Randbereich (25) der jeweiligen Zugangsöffnung (17) schwenkbar angeordnet und in der Funktionsstellung auf die Böden (13) der inneren Tragstruktur (11) aufgelegt sind.
Zu den jeweils rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Patent erweist sich in vollem Umfang als nicht rechtsbeständig. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da die Patentinhaberin auf eine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat und die Einsprechende mit ihrem Antrag durchgedrungen ist (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 78 Rn. 13, 31).
A. 1. Das vorliegende Patent betrifft einen Warenständer zum Lagern und Zurschaustellen von Gegenständen, insbesondere von handelbaren Waren, mit einer sich entlang einer Hochachse erstreckenden Ständerstruktur, die mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweist, deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden.
Warenständer mit übereinander angeordneten Fächern (FR 2 679 521 A1 (D1), US 4,311,100 (D4)) kämen bevorzugt bei Verkaufsstellen wie Warenhäusern, sogenannten Supermärkten oder Baumärkten zum Einsatz, insbesondere an Orten, wo größere Verkaufsflächen zur Verfügung stünden. Bei solchen Anwendungen könnten derartige Warenständer, anstelle von fest eingebauten Warenregalen, an besonders interessanten Stellen der Verkaufsflächen aufgestellt werden, wo sie besonders gut im Blickfeld der sich im Verkaufsraum bewegenden Kunden lägen. Für einen derartigen Einsatz müssten die Warenständer besondere Eigenschaften aufweisen. So müsse die Ständerstruktur ausreichend standfest sein, um auch ohne eine Regalanbindung frei aufstellbar zu sein. Trotz der hierfür zu fordernden Strukturfestigkeit solle der Warenständer leichtgewichtig und ohne Schwierigkeiten transportierbar sein.
Aus der US 4,949,851 (D5) sei ein Warenständer zum Lagern und zum Zurschaustellen von handelbaren Waren bekannt, der entlang einer Hochachse der Ständerstruktur mehrere übereinander angeordnete Fächer aufweise. Hierbei bildeten die Böden der Fächer jeweils eine Lagerfläche für die Waren und die Ständerstruktur sei mit einer äußeren schalenartigen Tragstruktur sowie mit einer darin befindlichen inneren stegartigen Tragstruktur versehen, wobei beim Aufstellen des Warenständers die innere und die äußere Tragstruktur derart eine Relativbewegung zueinander ausführten, dass die zwischen äußerer und innerer Tragstruktur bewegbar angeordneten Böden in ihre horizontal verlaufende Gebrauchsstellung für die Warenbeschickung gelangten.
Die US 4,151,803 (D7) offenbare einen Warenständer, bei dem die äußere schalenartige Tragstruktur aus einer Rückwand sowie an dieser angeordneten zwei Seitenwänden gebildet sei. Die einzelnen Fächer seien jeweils rechteckförmig ausgebildet und wiesen an ihrem der Rückwand der äußeren Tragstruktur zugeordneten Rand einen abklappbaren Randbereich auf, der durch Kleben mit der Rückwand der äußeren Tragstruktur verbindbar sei. Zur Abstützung der Fächer an ihrem der Vorderseite der äußeren Tragstruktur zugewandten Rand sei zwischen den Seitenwänden der äußeren Tragstruktur jeweils ein Seil als innere Tragstruktur gespannt, das das jeweilige Fach untergreife und abstütze. Als Material für den dahingehenden Warenständer sei insbesondere Wellpappe vorgesehen.
Aus der US 5,826,732 A (D6) sei ein Warenständer bekannt, mit einer Tragstruktur mit vier, voneinander verschiedenen Seitenwänden, wobei in einer Seitenwand unter Bildung mehrerer übereinander angeordneter Fächer Wandteile, zumindest teilweise ausgeschnitten seien, die Böden als Lagerflächen ausbildeten. Zur Bildung von Zugangsöffnungen für den Erhalt der jeweiligen Ware seien in die Tragstruktur Wandteile ausgeschnitten, die am Randbereich der jeweiligen Zugangsöffnung schwenkbar angeordnet seien und die die jeweiligen Böden ausbildeten. Der jeweilige Boden weise dabei in etwa mittig eine Knick- oder Faltlinie auf, die in einem zusammengelegten, ebenen Zustand des Warenständers platzsparend das Aufeinanderlegen von zwei Bodenteilen eines jeden Bodens ermögliche ( Fig. 8 ), wobei in der eigentlichen Funktionsstellung (Fig. 2) des Warenständers dieser aufgeklappt oder aufgespannt, die vorzugsweise horizontale Ausrichtung der zwei Bodenteile des jeweiligen Bodens erlaube, um dergestalt den jeweiligen Boden mit der Ware versehen zu können. Damit lasse sich der bekannte Warenständer, ohne mit einer handelbaren Ware versehen zu sein, in der Art einer ebenen Platte platzsparend transportieren und am Ort der Warenbeschickung entsprechend schnell in seine Funktionsstellung aufspannen; allein was die Anforderungen an eine hohe Strukturfestigkeit und hohe Tragfähigkeit bei geringem Einsatzgewicht anbelange, lasse die bekannte Lösung noch Wünsche offen.
2. Es stelle sich daher die Aufgabe, einen Warenständer zur Verfügung zu stellen, der den erwähnten Anforderungen in besonderem Maße gerecht werde, insbesondere trotz leichtgewichtigem Aufbau eine hohe Strukturfestigkeit sowie Tragfähigkeit aufweise.
3. Als den mit dieser Aufgabe betrauten Fachmann sieht der Senat einen Techniker oder Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Verpackungstechnik oder Möbeldesign mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der Konstruktion von Verpackungen/Möbeln aus knickbarem Material.
B. 1. Ob die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag patentfähig sind, kann dahingestellt bleiben, denn deren Gegenstände gehen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Damit ist der schon vor der Patentabteilung geltend gemachte Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gegeben.
Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasst einen Warenständer mit einer Ständerstruktur mit mehreren übereinander angeordneten Fächern, deren Böden jeweils eine Lagerfläche für die Waren bilden. Die Ständerstruktur besteht aus einer äußeren und einer inneren Tragstruktur, wobei die innere Tragstruktur die Böden aufweist. Böden im Sinne dieses ursprünglich beanspruchten Warenständers sind somit ausschließlich der inneren Tragstruktur zugeordnet. Auch in der ursprünglichen eingereichten Beschreibung und den Figuren sind Böden des Warenregals ausschließlich als Teil der inneren Tragstruktur offenbart, vgl. z. B. den Absatz [0024] und Fig. 1. Im Unterschied hierzu definiert das Merkmal e) des erteilten Anspruchs 1, dass die innere Tragstruktur Böden aufweist. Entsprechend ist auch der Absatz [0009] des Streitpatents formuliert, der den erfindungsgemäßen Warenständer beschreibt. Der im Streitpatent beschriebene und geschützte Warenständer umfasst somit Böden, die neben der Anordnung als Teil der inneren Tragstruktur auch an anderen Teilen des Warenständers angeordnet sein können. Wie der Senat in der Mitteilung an die Beteiligten vom 25. März 2021 dargelegt hat, unterscheidet sich dieses Merkmal vom Anspruch 1 und der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Unterlagen dahingehend, dass dort gefordert war, die innere Tragstruktur umfasst die Böden und diese sind somit ausschließlich der inneren Tragstruktur zuzurechnen. Der erteilte Anspruch 1 erweitert somit unzulässig den ursprünglich angemeldeten Gegenstand.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst ebenfalls das Merkmal e), wonach die innere Tragstruktur Böden umfasst. Dieses Merkmal ist somit wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, ebenfalls nicht ursprünglich offenbart. Ob die weiteren geltend gemachten Erweiterungen vorliegen oder nicht, kann daher dahinstehen. Das Patent ist somit, da der Widerrufsgrund das gesamte Patent betrifft (vgl. § 21 Abs. 2 PatG), im Ergebnis in vollem Umfang zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Deibele Sp