Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 04.10.2021 – 19 W (pat) 38/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:041021B19Wpat38.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi als Vorsitzendem, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Zu der am 20. Juli 2016 als Fax und am 25. Juli 2016 als Briefsendung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 008 666.1 und der Bezeichnung „Die Erfindung betrifft ein automatisiertes Batterie Speichersystem - ein B… Kraftwerk - zur Erzeugung von Strom, Integrierung von erneuerbaren Energiequellen EEQ, Stabilisierung der Netze (Lastausgleich, Schein- Blindleistungskompensation, Frequenz-Spannungshaltung), Erbringung von Regelenergie (neg. - pos. SRL - MRL)“ ist der Anmelderin mit Schreiben des DPMA vom 7. November 2016 mitgeteilt worden, die am 20. Juli 2016 eingegangene Beschreibung der Patentanmeldung sei offensichtlich nicht vollständig. Es fehlten die Seiten 4 und Seite 8 betreffend die Patentansprüche und den Beschreibungsteil, welche die Anmelderin am 25. Juli 2016 nachgereicht habe. Daher sei nach § 35 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Patentgesetz (PatG) der Anmeldetag auf den Eingangstag der nachgereichten Beschreibungsseiten zu verschieben.

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Gleichzeitig ist der Anmelderin unter Fristsetzung von einem Monat nach Zustellung des genannten Schreibens die Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern. Die Anmelderin könne innerhalb der Frist erklären, dass die nachgereichten Beschreibungsteile unberücksichtigt bleiben sollen und die Anmeldungsunterlagen nicht vervollständigt werden. In diesem Fall ändere sich der Anmeldetag nicht; die Anmeldung werde dann mit den am Anmeldetag – also dem 20. Juli 2016 – eingereichten Anmeldungsunterlagen weiterbearbeitet. Falls sich die Anmelderin nicht äußere, werde der Anmeldetag auf den Eingangstag der nachgereichten Beschreibungsteile – also den 25. Juli 2016 – verschoben.

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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hat die Anmelderin erklärt, sie sei „mit der Verschiebung des Eingangstags der fehlenden Seiten 4 und 8 auf den 25.07.2016 einverstanden“.

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Im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 hat das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – der Anmelderin mitgeteilt, die Anmeldung werde mit dem 25. Juli 2016 als Anmeldetag weitergeführt. Die Anmelderin hat sich hierzu im patentamtlichen Verfahren nicht weiter geäußert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_5

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht neu.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Juni 2019 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Anmelderin erklärt, eine Bezugnahme auf die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle als nicht erfolgt gelten, d. h. die zweite ursprüngliche Beschreibungsseite (= anmelderseitige Nummerierung: Seite 8) solle nicht Teil der Anmeldungsunterlagen sein (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 PatG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_8

Die Anmelderin beantragt zuletzt,

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festzustellen, dass der Anmeldetag der DE 10 2016 008 666.1 nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_11

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen:

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Patentansprüche:

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Patentansprüche 1 bis 5 vom 25. Juli 2016,

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beim DPMA eingegangen am selben Tag

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_16

Beschreibungsseiten 7 bis 14 vom 25. Juli 2016,

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beim DPMA eingegangen am selben Tag

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_19

Figuren 1 bis 3 vom 13. Februar 2017,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_20

beim DPMA im Original eingegangen am 17. Februar 2017

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(einziger) Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016,

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beim DPMA eingegangen am selben Tag

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_23

Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,

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beim BPatG als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_25

(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,

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beim BPatG als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_27

Patentansprüche 1 bis 4 vom 1. Oktober 2021,

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beim BPatG als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_29

(einziger) Patentanspruch 1 vom 1. Oktober 2021,

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beim BPatG als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_31

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_32

Der Patentanspruch 1 vom 25. Juli 2016 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) lautet:

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1.Ein Batterie Energie Speicher System zur Erzeugung elektrischer

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dadurch gekennzeichnet, dass

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die schlecht kontrollierbaren Elektronenflüsse (Stromflüsse) in

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bidirektionaler Richtung kontrolliert und punktgenau gesteuert

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werden mittels eines automatisierten Batterie Energie Speicher

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Systems, ein B… Kraftwerk, welches als eine elektrische Energie

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Erzeugungseinheit, die Steuerung aller Elektronenflüsse in

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_42

bidirektionalen Richtungen kontrolliert, mittels folgender

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_44

- Netz- und/oder Inselbetrieb

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_45

- Dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im Microgrid)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_46

- Integration erneuerbarer Energien

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_47

- Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_48

- Steuerung der Batterie Systeme (BMS)

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_49

- Lastmanagement - Spitzenlastglättung bei Verbrauchern

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_50

- Netzdienstleistungen, Spannung- Frequenzhaltung

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_51

- Blindleistungskompensation

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_52

pos. neg., Sekunden Regelleistung (SRL), Minuten Regelleistung (MRL)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_53

- Unterbrechungsfreie Stromversorgung

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_54

- Schwarzstartfähigkeit

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_55

- Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_56

- Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_57

•- Mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_58

- Schnittstellen für vielfache EEQ (Erneuerbare Energiequellen),

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_59

wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energie

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_60

Quellen (EEQ) ausgeglichen wird und fossile Reserve- Kraftwerke

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_61

ersetzt werden können.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_62

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 lautet:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_63

1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung in Leichtbeton-Containern, aber auch in isolierten Stahlcontainern, ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_64

- einem Netzbereich

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_65

-- mit einem Controller,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_66

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_67

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_68

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_69

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_71

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_72

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_73

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_74

wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_75

wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_76

wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_77

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 lautet:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_78

1. Zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in skalierbarer, schlüsselfertiger Ausführung mit den Funktionen

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_79

- Netz- und/oder Inselbetrieb,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_80

- dezentrale Energieerzeugung (B… Kraftwerk im Microgrid),

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_81

- Integration erneuerbarer Energien,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_82

- Steuerung unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_83

- Steuerung der Batterie-Systeme (BMS),

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_84

- Lastmanagement-Spitzenlastglättung bei Verbrauchern,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_85

- Netzdienstleistungen, Spannung-Frequenzhaltung,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_86

- Blindleistungskompensation,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_87

- positive und negative, Sekunden-Regelleistung (SRL), Minuten-Regelleistung (MRL),

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_88

- unterbrechungsfreie Stromversorgung,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_89

- Schwarzstartfähigkeit,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_90

- Ausgleich Stromerzeugung, Spitzenglättung,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_91

- Regelung von Blind- und Scheinleistung, Flickerkompensation,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_92

- mobile und stationäre Anwendungen je nach Anforderung,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_93

- Schnittstellen für vielfache EEQ (erneuerbare Energiequellen), wodurch die naturbedingte Volatilität der erneuerbaren Energiequellen (EEQ) ausgeglichen wird und fossile Reserve-Kraftwerke ersetzt werden können,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_94

in Leichtbeton-Containern, aber auch in isolierten Stahlcontainern, ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen, Netztransformator, Schaltschützen, Filter, Messstation-Smartmeter und im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können, bestehend aus

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_95

- einem Netzbereich

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_96

-- mit einem Controller,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_97

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_98

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_99

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_100

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_102

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_103

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_104

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_105

wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_106

wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_107

wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_108

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde insbesondere auf folgende Veröffentlichung Bezug genommen:

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_109

D1 B2…: B… is a power plant for renewable energy sources, equipped with all the components to provide a ready to use, compact and flexible solution. http://www.bioenergon.eu/de/, abgerufen am 10.05.2017, aktualisiert am 22.07.2016

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_110

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_111

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_112

1. Der Antrag der Anmelderin, festzustellen, dass der Anmeldetag nicht der 25. Juli 2016, sondern der 20. Juli 2016 ist, hat keinen Erfolg, da gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG der Tag des Eingangs der fehlenden Teile der Beschreibung beim DPMA, also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag wurde. Die wirksame Verschiebung des Anmeldetags lässt sich nach Ablauf der Monatsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht mehr rückgängig machen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_113

1.1 Der richtige Anmeldetag ist von Amts wegen zu berücksichtigen und kann jederzeit geltend gemacht werden (BGH GRUR 71, 565 – Funkpeiler). Ein falscher Anmeldetag kann jederzeit berichtigt werden.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_114

Grundsätzlich ist ein einmal rechtswirksam begründeter Anmeldetag unveränderbar, er kann weder auf Antrag des Anmelders noch durch das DPMA von Amts wegen auf einen anderen Tag festgesetzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz nur in § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG für die Nachreichung von fehlenden Zeichnungen oder Teilen der Beschreibung vor. Nur in diesem Fall kann ein bereits begründeter Anmeldetag verschoben werden, und zwar auf den Tag des Eingangs der Zeichnungen oder Beschreibungsteile beim DPMA.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_115

1.2 Das DPMA hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Anmeldetags vom 20. Juli 2016 auf den 25. Juli 2016, den Tag der Einreichung der offensichtlich fehlenden Beschreibungsseite 8 der Anmeldeunterlagen, hier gegeben sind:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_116

1.2.1 Aus den am 20. Juli 2016 per Fax eingereichten Anmeldeunterlagen war objektiv erkennbar, dass die Beschreibungsseite 8 fehlt (§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_117

Das Fehlen von Teilen der Beschreibung lässt sich aufgrund verschiedener Indizien feststellen, so etwa, wenn bei fortlaufender Seitenzählung oder Zählung von Randziffern offensichtlich bestimmte Seiten oder Teile des Beschreibungstextes fehlen oder wenn in der Beschreibung auf Ausführungsbeispiele verwiesen wird, die nicht eingereicht sind (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 35 Rn. 54; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 35 Rn. 36).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_118

So liegt der Fall hier, da die am 20. Juli 2016 eingereichte Beschreibung mit der Seitenzahl 7 beginnt und dann von Seite 9 bis 13 fortläuft, mithin die Seite 8 offensichtlich fehlt. Auf die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ebenfalls fehlende Anspruchsseite 4 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_119

1.2.2 Die Anmelderin hat von sich aus am 25. Juli 2016 die fehlenden Beschreibungsteile nachgereicht. Für diesen Fall fehlt zwar eine explizite gesetzliche Regelung. Da sich das Fehlen der Beschreibungsseite 8 aber bereits aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergab (siehe oben), hat das DPMA verfahrensrechtlich korrekt mit Schreiben vom 7. November 2016 eine „nachträgliche“ Aufforderung nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PatG an die Anmelderin versandt, um dieser die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, den ursprünglichen Anmeldetag ohne Einbeziehung der von sich aus nachgereichten Beschreibungsseite zu behalten oder aber den Anmeldetag unter Einbeziehung der nachgereichten Unterlagen zu verschieben (vgl. Schulte, a.a.O., § 35 Rn. 57). Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass das vorgenannte, per einfachem Brief versandte Schreiben des DPMA der Anmelderin spätestens am 12. Dezember 2016 – dem Datum ihres Antwortschreibens – zugegangen ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_120

1.2.3 Da die Anmelderin eine Erklärung mit dem Inhalt, dass die nachgereichte Beschreibungsseite unberücksichtigt bleiben soll (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 PatG), nicht innerhalb der einmonatigen Frist nach dem Zugang der entsprechenden Aufforderung des DMPA vom 7. November 2016 abgegeben hat, wurde gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 3 PatG der Tag des Eingangs der fehlenden Beschreibungsseite beim DPMA, also der 25. Juli 2016, kraft Gesetzes zum Anmeldetag.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_121

Im Übrigen hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 sinngemäß erklärt, dass sie mit der Verschiebung des Anmeldetags auf den 25. Juli 2016 einverstanden ist. Das DPMA hat der Anmelderin die Verschiebung des Anmeldetags auf dieses Datum dann auch im Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 und nochmals mit Schreiben vom 30. Juni 2017 – mit deklaratorischer Wirkung – bestätigt.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_122

1.2.4 Auf die Frage, ob der Inhalt der nachgereichten Beschreibungsseite anderen Teilen der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen oder ob dieser für das Verständnis oder die Nacharbeitbarkeit der Erfindung von Bedeutung war, kommt es im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 PatG entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht an. Dies würde auch dem offensichtlichen Zweck der Regelung – nämlich klare Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise mögliche Verschiebung des Anmeldetags sowie Rechtssicherheit zu schaffen – zuwiderlaufen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_123

1.3 Gesetzlich ist auch nicht vorgesehen, dass die Anmelderin nachgereichte Teile der Beschreibung nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG wieder zurücknehmen bzw. die Erklärung, dass die Bezugnahme auf die fehlenden Teile als nicht erfolgt gelten soll, nachträglich noch rechtswirksam abgeben kann mit dem Ziel, dass es doch beim ursprünglichen Anmeldetag verbleibt. Die entsprechende Erklärung der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2021, also lange nach Fristablauf, konnte daher keine rechtliche Wirkung entfalten.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_124

1.4 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG ist zwar grundsätzlich, ggf. auch von Amts wegen, möglich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG, scheitert vorliegend jedoch – abgesehen von der Verschuldensfrage – bereits an der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, die zweifellos abgelaufen ist. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von dieser Jahresausschlussfrist, für die ein strenger Maßstab anzulegen ist, sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist die Überschreitung der Frist nicht auf Umstände zurückzuführen, die ausschließlich oder überwiegend der Verantwortung des DPMA oder BPatG zuzurechnen sind (vgl. Schulte, a.a.O., § 123 Rn. 31 m. w. N.).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_125

1.5 Da der Anmeldetag aus o.g. Gründen somit wirksam auf den 25. Juli 2016 verschoben wurde, gilt die eigene Veröffentlichung D1 der Anmelderin als Stand der Technik im Sinne der §§ 3 und 4 PatG, der bei der Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist, zu berücksichtigen ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_126

2. Die Anmeldung betrifft die Regelung von Netzfrequenz sowie Netzspannung in einem elektrische Energieübertragungs- und Verteilnetz. Im gesamten europäischen Verbundnetz sind die elektrischen Generatoren so eingerichtet, dass sie aufgrund der kinetischen Energie ihrer rotierenden Schwungmassen einen momentanen Bilanzausgleich ermöglichen, der aufgrund der frequenzstarren Netzkopplung mit einem Abfall bzw. einem Anstieg der Netzfrequenz einhergeht. Dies dient als Trigger für weitergehende Regelungseingriffe, wie die Veränderung der Kraftwerksleistung als PRL (Primärregelreserve) innerhalb von 30 Sekunden und die Aktivierung zusätzlicher Kraftwerke als SRL (Sekundärregelreserve) bzw. MRL (Minutenreserveleistung) innerhalb von 5 bzw. 15 Minuten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Frequenz stabil bleibt (vgl. die in der Beschreibung zitierte „consentec“-Studie vom 27. Februar 2014, Seiten 8 bis 14). Auch die Netzspannung wird auf den in der jeweiligen Spannungsebene vorgegebenen Sollwert geregelt.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_127

Im Zuge der zunehmenden Bereitstellung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen besteht das Problem, dass die Erzeugung durch Windkraft- sowie Photovoltaikanlagen stark von den jeweiligen, gelegentlich auch kurzfristig wechselnden, Witterungsbedingungen abhängig ist. Außerdem haben Photovoltaikanlagen anders als Wärmekraftwerke keine rotierenden Massen, die aufgrund ihre Trägheit die Primärreglung von Frequenz und Spannung gewährleisten.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_128

Laut Beschreibungseinleitung werden Batteriespeicher und Batteriespeichersysteme bereits seit dem Jahr 2013 zur Steigerung des Eigenverbrauchs elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen eingesetzt.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_129

Auf dem europäischen Markt hätten sich erweiterte ununterbrochene Stromversorgungssysteme (USV) als Batteriespeicher bei Privaten und Unternehmen etabliert. Zudem würden Batteriespeicherkraftwerke im MW-Bereich vereinzelt von Verteilnetzbetreibern zur Bereitstellung von Primärregelleistung eingesetzt. Außerdem würden Batteriespeichersysteme von Energieversorgern eingesetzt, um Stromspitzen aus „erneuerbaren Energie Kraftwerken“ zwischenzuspeichern und bei Bedarf wieder einzuspeisen (Beschreibung vom 25. Juni 2016, Seite 8, drittletzter Absatz bis Seite 9 erster Absatz).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_130

Diese bekannten Batteriespeicher und Batteriespeichersysteme seien nicht wirtschaftlich zu betreiben. Allein die Spitzenerzeugung der erneuerbaren Energien aufzufangen und bei Bedarf wieder einzuspeisen oder Primärregelleistung bereit zu stellen, ergebe keine Auslastung der Batteriespeichereinrichtungen. Aus diesem Grund würden große Batteriespeicher selten im Netzverbund zur Primärregelleistung eingesetzt. Die Bereitstellung der Primärregelleistung werde zwar vergütet, ein wirtschaftliches Ergebnis werde wegen der kurzen Betriebszeiten aber nicht erzielt (Seite 9, zweiter Absatz).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_131

Dem Patentanspruch 1 liegt somit laut Beschreibung das Problem zu Grunde, dass die aktuellen Batteriespeichersysteme nicht automatisiert und mit nur wenigen Funktionen, der Frequenzhaltung, unwirtschaftlich seien (Seite 10, dritter Absatz).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_132

3. Bei seiner Entscheidung geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem anzunehmenden Fachmann um einen Diplom-Ingenieur oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Regelungstechnik handelt, der Studien erarbeitet, die die Einbindung elektrochemischer Energiespeicher (Sekundärbatterien, Akkumulatoren) in die Regelung von Verbundnetzen, insbesondere des Europäischen Verbundsystems, zum Inhalt haben.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_133

4. Der Gegenstand des unverändert geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 ist, wie bereits die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 23. Mai 2019 ausführlich dargelegt und begründet hat, aufgrund der Veröffentlichung D1 nicht patentfähig.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_134

Zu den Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss verwiesen, dessen Begründung sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_135

Deshalb sind der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_136

5. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_137

5.1 Der Fachmann entnimmt der Veröffentlichung D1 (Zitate und Erläuterungen in kursiver, eingerückter Schrift, die angegebenen Fundstellen beziehen sich auf eine fortlaufende Seitenzählung im Ausdruck der D1) folgende, im Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 genannte Einzelheiten:

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_138

Ein zwischen einem Stromverteilnetz und einer Stromlast angeordnetes

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_139

(Seite 51, Abschnitt Elektrische Anschlüsse, für die AC-Seite sind Stromnetz sowie Last genannt. Gemäß Blockschaltbild auf Seite 46 sind die Um- und Wechselrichter zwischen AC-Netz und AC-Last angeordnet.)

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_140

mobiles, voll automatisiertes Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_141

(Seite 45, Abschnitt Netzbetrieb, Inselbetrieb, Microgrid Controlling, Absatz 2: „H-PVW verfügt über drei unterschiedliche Betriebsarten. Die geeignete Kontrollstrategie wird entweder über das Energie Management System (EMS) oder durch den Anwender gewählt.“,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_142

Seite 52, Abschnitt Energie Management System (EMS), Absatz 1: „Das H-PVW Kraftwerk beinhaltet ein Energiemanagementsystem (EMS), und den Kraftwerksbetrieb entsprechend der generellen Steuerungsfunktion optimiert.“)

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_144

(Seite 15, vorletzter Absatz: „nominal capacities from 20, 35, 70, 125, 250 kVA“,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_145

Seite 44, letzter Satz: „Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter H-PVW- Module für alle Leistungsklassen“),

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_146

schlüsselfertiger Ausführung

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_147

(Seite 36, Abschnitt Modulare Erweiterung: „Alle Einheiten zur Erweiterung werden als Teil der BESS-Lösung geliefert und beinhalten Touch Screen Display und Control-Schnittstellen sowie integrierten Feuerschutz.“

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_148

Seite 36, Satz 2: „Das Batteriesystem besteht aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert werden können.“

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_149

Seite 44, Absatz 1: „Das Hybrid PV-Wind Batterie-Energiespeicherkraftwerk (H-PVW Kraftwerk) ist eine , modulare und kompakte Lösung“.)

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_150

in isolierten Stahlcontainern,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_151

(Seite 15, vorletzter Absatz: „Thermal containers with control, conversation and battery subdivisions, and doors for service personnel are available in sizes from 20‘- 30‘ – 40‘.“ Bei der Nennung von Containern geht der Fachmann mangels davon abweichender Angaben davon aus, dass es sich um einen marktüblichen Container aus Stahl handelt.)

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_152

ausgestattet mit allen Netzanschlusseinrichtungen,

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_153

(Seite 36, Abschnitt „Elektrische Anschlüsse … „AC-Seite: Stromnetz …“)

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_154

Netztransformator

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_155

(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenkonten: „Die BESS-System verfügt über Filter und Strom .“,)

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_156

Schaltschützen (Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk: „elektromechanischer Schütz“),

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_157

Filter (Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk: „AC-Filter, EMI-Filter“),

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_158

Messstation-Smartmeter

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_159

(Seite 40, Abschnitt BESS Master Controller (MC) … Steuerung: „Der Master Controller (MC) empfängt Messungen von System und BMS und veranlasst intern die Kontrollstrategie.“;

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_160

Seite 55, Abschnitt Steuerung: „Der Master Controller (MC) erhält Messungen von System und Batterie-Managementsystem (BMS) und bestimmt die Steuerungsstrategie.“;

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_161

Seite 61, Absatz 1: „ den Wirkleistungs- Sollwert des Inverters, in Abhängigkeit von der im Netzanschlusspunkt Frequenz.“) und

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_162

im Einzelnen bestehend aus anwendungsspezifischen modularen Einheiten, die in Blöcken erweitert und je nach Anforderung von Leistung und Kapazität untereinander verschaltet werden können,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_163

(Seite 44, Abschnitt FLEXIBEL … Modular erweiterbar … Kraftwerke für vielfältige Einsatzbereiche und Konfigurationen Kundenspezifische Kombinationen vorgefertigter H-PVW- Module für alle Leistungsklassen“)

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_165

- einem Netzbereich

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_166

(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten, Absatz 2: „Das BESS System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_167

Seite 46, Blockschaltbild „DC Bus Configuration“, Verbindung zum 400 V - 50 Hz – AC-Netz)

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_168

-- mit einem Controller,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_169

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 7. Aufzählungspunkt: “Master Controller (MC)“,

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_170

Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “Master Controller”)

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_171

-- mit einem bidirektionalen Wechselrichter,

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_172

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 1. Aufzählungspunkt: “Bidirektionale Inverter“,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_173

Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “mittlerer“ Wechselrichter zwischen AC-Netz und dem mit PV verbundenen DC/DC-Wandler)

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_174

-- mit einem dem Stromverteilnetz mittels eines ersten Schalters oder elektromechanischen Schaltschützes zugeordneten Netztransformator,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_175

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 9. Aufzählungspunkt: “ nschutz . Spannungs-Frequenzrelais und “,

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_176

Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten: „Die BESS-System verfügt über Filter und Strom . Der Transformator stellt die Trennung zwischen DC und AC Systemen her, , erzeugt den Sternpunkt und kompensiert ungleichmäßige Lasten während des Inselbetriebs.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_177

Das BESS System ist über einen Schnittstellenknoten an das Stromnetz angeschlossen.“)

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_178

-- mit einem ersten, zwischen dem Wechselrichter und dem Netztransformator angeordneten Filter und

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_179

(Seite 39, Abschnitt BESS Schnittstellenknoten, 2. Aufzählungspunkt: „Filter: verringert Spannungs- und Stromoberschwingungen in Richtung Stromnetz“)

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_180

-- mit einem zweiten, mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden und der Stromlast zugeordneten Filter,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_181

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 2. Aufzählungspunkt: „EMI- DC- und “ in Verbindung mit Seite 36, Abschnitt Elektrische Anschlüsse (Beispiel PV) 2. Aufzählungspunkt: „AC-Seite: Stromnetz oder Microgrid, Windkraft/Genset, “)

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_183

- einen vom Netzbereich separaten Batteriebereich

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_184

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 4. Aufzählungspunkt: „Batteriecontainer“)

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_185

-- mit einem mit dem Wechselrichter in Verbindung stehenden Batteriesystem und

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_186

(Seite 46, Blockschaltbild DC Bus Configuration, “Battery”)

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_187

-- mit einem Batteriemanagementsystem, das sowohl mit dem Batteriesystem als auch mit dem Controller jeweils bidirektional in Verbindung steht,

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_188

(Seite 36, Abschnitt BESS Kraftwerk, 5. Aufzählungspunkt: „ und Sensoren“

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_189

Seiten 37/38, Abschnitt BESS Architektur 1. Aufzählungspunkt: „Batterie-Energiespeichersystem“, 6. Aufzählungspunkt: „Master Controller, definiert die BESS Steuerungs-Strategien, kommuniziert mit externen Kontrollsystemen“

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_190

Seite 66, Abschnitt System 1. Aufzählungspunkt: „LiFePO4 “, 2. Aufzählungspunkt: „Batterie Management System (BMS)“, 10. Aufzählungspunkt: „Schnittstellen je nach Anwendung (RS232, SNMP, RS422/RS485, Modbus)CAN bus“)

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_191

wobei zwischen dem zweiten Filter und der Stromlast ein Lasttransformator angeordnet ist,

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_192

(Seite 51, Abschnitt Umwandlungssystem (DC-DC und DC-AC), 1. Aufzählungspunkt: „AC (zur Verringerung des Oberschwingungsanteils am Inverter-Ausgang)“, 2. Aufzählungspunkt: „Niederfrequenz Ausgangs-Leistungs “, 3. Aufzählungspunkt: „EMI DC und AC“)

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_193

wobei zwischen dem Lasttransformator und der Stromlast ein zweiter Schalter angeordnet ist und

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_194

(Seite 51, Abschnitt Umwandlungssystem (DC-DC und DC-AC), 6. Aufzählungspunkt: „Schutzvorrichtungen (Überspannung, Überstrom und Übertemperatur“. Dabei liest der Fachmann mit, dass ein Schalter vorhanden ist, der selbsttätig geöffnet wird, wenn einer der genannten gefährlichen Betriebszustände eintritt.)

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_195

wobei die Stromlast zum Stromlastmanagement, insbesondere zur Vermeidung von Spitzen-Stromlasten, mit dem Controller in Verbindung steht.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_196

(Seiten 18, 19, Abschnitt H-PVW-DC power plant systems with DC power input“, 14. Aufzählungspunkt: „Master Control system (MS), Energy Management System (EMS)“,

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_197

Seite 50, Abschnitt Netzdienstleistungen, 6. Aufzählungspunkt: „Spitzendeckung und Spitzenlastausgleich“,

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_198

Seite 52, Abschnitt Energie Management System (EMS), 3. Absatz: „Im Inselbetrieb gleicht das Energiemanagementsystem (EMS) kontinuierlich die Stromgeneration mit der Lastnachfrage ab und steuert den Batterie-Ladezustand.“

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_199

5.2 Die Veröffentlichung D1 umfasst zwar nicht das Blockschaltbild gemäß Figur 1 der Anmeldung, so dass nicht unzweideutig feststellbar ist, dass auch gemäß D1 die beiden Filter zwischen dem Wechselrichter einerseits und dem Netz- bzw. dem Lasttransformator andererseits angeordnet sein sollen.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_200

Abgesehen davon, dass es sich hierbei allenfalls um eine Auswahl aus zwei Alternativen handelt, ist es vorteilhaft, die störenden Frequenzanteile, die durch den Wechselrichter entstehen, vor den Transformatoren zu entfernen, da diese durch Strom- oder Spannungsspitzen sowie hochfrequente Signale unnötig belastet würden. Daher liegt es für den Fachmann ohne weiteres nahe, die Filter, wie im Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 angegeben, zwischen Wechselrichter und Netz- bzw. Lasttransformator anzuordnen.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_201

5.3 Somit verbleibt als einziger Unterschied der Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1, dass das Batterie-Energiespeichersystem-Kraftwerk in – ohnehin lediglich alternativ zu isolierten Stahlcontainern genannten – Leichtbeton-Containern angeordnet sein soll.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_202

Da jedoch die Verwendung von Containern aus Leichtbeton an Stelle von Stahlcontainern nicht zur Folge hat, dass die darin untergebrachten elektrotechnischen Komponenten andere sein oder zumindest anders angeordnet werden müssten, handelt es sich bei der Wahl von Leichtbeton um eine Alternative, die keine technische Wirkung hat und daher ins Belieben des Fachmanns gestellt ist.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_203

6. Der Gegenstand des (gleichlautenden) Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 beruht gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung D1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_204

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 lediglich durch die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1 (Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1) aufgezählten Funktionen ergänzt worden.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_205

Da, wie vorstehend ausgeführt, diese – sowohl strukturellen als auch funktionellen – Merkmale bereits aus der Veröffentlichung D1 bekannt oder zumindest nahegelegt sind, können auch sie eine Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 nicht begründen.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_206

7. Da mangels Patentfähigkeit sämtliche von der Anmelderin zuletzt gestellten Anträge nicht gewährbar sind, kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die in dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 genannten Merkmale und Merkmalskombinationen allesamt den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnommen hat.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-10-04/19-w-pat-38-19#rd_207

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.